Die Putzhilfe, der Hausmeister, die Malerin für das Wohnzimmer: Für all das zahlst du Geld, das du schon versteuert hast. Einen Teil davon holt dir das Finanzamt zurück. Nicht über das Einkommen, sondern direkt von der Steuer.
Hier steht, was als haushaltsnahe Dienstleistung und was als Handwerkerleistung zählt, wie viel du absetzen kannst und an welchem Fehler es am häufigsten scheitert. Mit allen Beträgen für 2026 und der geplanten Kürzung für Handwerker ab 2027. Stand: 01.01.2026, geprüft im Oktober 2026.
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Das Wichtigste in Kürze
- Für haushaltsnahe Dienstleistungen sinkt deine Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 4.000 € im Jahr. Das gilt auch für Pflege und Betreuung.
- Für Handwerkerleistungen in deiner Wohnung oder deinem Haus sind es 2026 ebenfalls 20 Prozent, höchstens 1.200 € im Jahr.
- Absetzbar sind nur Arbeitskosten, kein Material. Nötig sind eine Rechnung und eine Überweisung. Barzahlung zählt nicht.
- Auch Mieterinnen und Mieter profitieren, etwa über Hausmeister und Treppenreinigung in der Nebenkostenabrechnung.
- Geplant, noch nicht beschlossen: Ab 2027 soll der Handwerkerbonus auf 15 Prozent und höchstens 900 € sinken.
So gehst du vor
- Bezahle Haushaltshilfe und Handwerker immer per Überweisung, nie bar.
- Bitte um eine Rechnung, die Arbeitskosten und Material getrennt ausweist.
- Suche in deiner Nebenkostenabrechnung die Posten mit Arbeitskosten oder frage deine Vermieterin oder deinen Vermieter nach einer Bescheinigung.
- Planst du größere Arbeiten, prüfe vor Jahresende, ob die Zahlung noch in 2026 fällt.
- Pflegst du Angehörige, lies auch Was Pflege dich kostet und was die Pflegekasse zurückzahlt.
Inhalt
- Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen?
- Was gilt, wenn Rechnung oder Überweisung fehlen?
- Wie viel Steuer sparst du konkret?
- Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
- Was können Mieterinnen und Mieter absetzen?
- Was gilt bei Pflege und Betreuung?
- So machst du die Kosten in der Steuererklärung geltend
- Was ändert sich 2027 beim Handwerkerbonus?
- Was bei haushaltsnahen Dienstleistungen jetzt zählt
- Häufig gestellte Fragen
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen?
Die kurze Antwort: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die sonst jemand aus dem Haushalt selbst erledigen würde: putzen, Garten pflegen, Treppe reinigen. Handwerkerleistungen sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung in deiner Wohnung oder deinem Haus. Beides regelt § 35a EStG.
Das Gesetz unterscheidet drei Fälle. Jeder hat seinen eigenen Höchstbetrag. Du kannst sie nebeneinander nutzen.
| Fall | Beispiele | Steuerermäßigung 2026 |
|---|---|---|
| Minijob im Haushalt | Haushaltshilfe, als Minijob angemeldet | 20 %, höchstens 510 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistung und Beschäftigung | Reinigung, Gartenpflege, Hausmeister, Pflege und Betreuung | 20 %, höchstens 4.000 € |
| Handwerkerleistung | Streichen, Heizung reparieren, Bad modernisieren | 20 %, höchstens 1.200 € |
Stand: § 35a EStG, gültig 2026. Um die Höchstbeträge auszuschöpfen, braucht es 2.550 € Kosten beim Minijob, 20.000 € bei Dienstleistungen und 6.000 € bei Handwerkern.
Was ist der Unterschied zu Werbungskosten?
Werbungskosten und Sonderausgaben senken dein zu versteuerndes Einkommen. Wie viel das bringt, hängt an deinem Steuersatz. Der Bonus nach § 35a ist eine Steuerermäßigung. Er wird direkt von der fertig berechneten Steuer abgezogen.
20 Prozent der Arbeitskosten sind also 20 Prozent, egal wie viel du verdienst. Eine Grenze gibt es nach unten: Zahlst du keine Einkommensteuer, kann auch nichts ermäßigt werden. Eine Auszahlung über die gezahlte Steuer hinaus gibt es nicht.
Wo muss die Arbeit stattfinden?
In deinem Haushalt, und der muss in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Bei Pflege und Betreuung zählt der Haushalt der gepflegten Person (§ 35a Abs. 4 EStG).
Was gilt, wenn Rechnung oder Überweisung fehlen?
Die kurze Antwort: Dann gibt es nichts. Ohne Rechnung und ohne Zahlung auf das Konto der Firma oder der Person, die die Arbeit gemacht hat, fällt die Steuerermäßigung weg (§ 35a Abs. 5 EStG). Barzahlung zählt nie, auch nicht mit Quittung.
Diese Regel ist streng. Sie soll Schwarzarbeit verhindern. Darum lohnt es sich, schon beim Auftrag an die Überweisung zu denken. Ein Kontoauszug oder ein Überweisungsbeleg reicht als Nachweis.
Ebenso streng ist die Grenze beim Material. Absetzbar sind nur Arbeitskosten. Farbe, Fliesen oder ein neues Waschbecken zählen nicht. Steht in der Rechnung nur ein Gesamtbetrag, wird es schwierig. Bitte darum vorher um eine Aufteilung.
Kein doppelter Abzug
Was du schon an anderer Stelle absetzt, zählt nicht noch einmal. Das gilt für Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Kinderbetreuung zum Beispiel ist eine Sonderausgabe und fällt darum nicht unter § 35a.
Auch eine öffentlich geförderte Maßnahme ist ausgeschlossen. Nutzt du für einen Umbau einen zinsverbilligten Kredit oder einen steuerfreien Zuschuss, etwa von der KfW, gibt es dafür keinen Handwerkerbonus (§ 35a Abs. 3 EStG). Mehr zu Förderkrediten steht auf der Seite KfW-Förderung.
Der häufigste Denkfehler: „Ich habe eine Quittung, das reicht.“ Eine Quittung über Barzahlung bringt beim Finanzamt nichts.
Entscheidend ist, dass das Geld vom Konto auf das Konto der Firma geflossen ist. Das gilt für die Haushaltshilfe genauso wie für den Handwerker.
Wie viel Steuer sparst du konkret?
Die kurze Antwort: 20 Prozent der Arbeitskosten, direkt von der Steuer. 500 € Arbeitskosten für eine Malerin bringen 100 € weniger Steuer. Die Rechnung ist für alle gleich, egal wie hoch dein Einkommen ist.
Damit ist § 35a oft wertvoller, als viele denken. Ein Euro Werbungskosten bringt bei einem mittleren Einkommen grob 30 Cent. Ein Euro Arbeitskosten beim Handwerker bringt 20 Cent, aber auch dann, wenn du wenig verdienst. Voraussetzung ist nur, dass überhaupt Einkommensteuer anfällt.
Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.
Lisa ist 31, arbeitet als Projektmanagerin in Vollzeit und wohnt zur Miete. Sie verdient 3.850 € brutto im Monat. Bisher hat sie in der Steuererklärung keinen dieser Posten eingetragen.
Annahme im Beispiel: In ihrer Nebenkostenabrechnung stecken 420 € Arbeitskosten für Hausmeister, Treppenreinigung und Gartenpflege. Eine Reinigungsfirma putzt zweimal im Monat für je 60 €, per Überweisung. Und ein Handwerker hat ihre Therme repariert: 180 € Arbeit, 90 € Ersatzteile.
| Posten | Rechnung | Steuerermäßigung |
|---|---|---|
| Nebenkosten mit Arbeitsanteil | 20 % von 420 € | 84 € |
| Reinigungsfirma | 24 × 60 € = 1.440 €, davon 20 % | 288 € |
| Reparatur der Therme | 20 % von 180 € Arbeitskosten, Material zählt nicht | 36 € |
| Summe | 408 € |
Lisas Einkommensteuer sinkt damit um 408 €. Für Hausmeister und Reinigung zusammen nutzt sie nur einen kleinen Teil des Höchstbetrags von 4.000 €. Beim Handwerker sind es 36 € von möglichen 1.200 €.
Stell dir jetzt vor, Lisa zieht mit ihrem Partner zusammen. Sie sind nicht verheiratet und teilen sich Wohnung, Putzhilfe und Nebenkosten. Dann können die beiden die Höchstbeträge zusammen nur einmal ausschöpfen (§ 35a Abs. 5 EStG). Wer was zahlt, sollten sie klar regeln und in beiden Steuererklärungen gleich angeben.
Bei Lisa ist das kein Problem, weil sie weit unter den Grenzen liegt. Teuer wird es erst, wenn ein Paar etwa ein Bad für viel Geld saniert. Wie ihr gemeinsame Kosten fair aufteilt, steht in Zusammenziehen: Miete, Versicherungen und Kosten fair regeln.
Was können Mieterinnen und Mieter absetzen?
Die kurze Antwort: Den Anteil an Arbeitskosten, der in deinen Nebenkosten steckt. Typisch sind Hausmeister, Treppenreinigung, Gartenpflege und Winterdienst. Du musst die Verträge mit den Firmen nicht selbst geschlossen haben.
Das hat der Bundesfinanzhof am 20.04.2023 entschieden (VI R 24/20). Als Nachweis reicht in der Regel die Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung der Vermieterin oder des Vermieters. Dort muss stehen, welche Leistung erbracht wurde, wer sie erbracht hat, welche Arbeitskosten auf dich entfallen und dass unbar gezahlt wurde.
Wichtig ist, dass du jeden Betrag nur einmal angibst. Für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung gilt dasselbe mit der Hausgeldabrechnung.
Tipp
Lege die Nebenkostenabrechnung direkt in deinen Steuerordner. Fehlt der Arbeitsanteil, frage deine Vermieterin oder deinen Vermieter nach einer Bescheinigung für § 35a. Viele Hausverwaltungen stellen sie auf Nachfrage aus.
Was gilt bei Pflege und Betreuung?
Die kurze Antwort: Pflege- und Betreuungsleistungen zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, mit 20 Prozent und höchstens 4.000 € im Jahr. Das gilt auch für Kosten in einem Pflegeheim, soweit sie Leistungen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.
Bei Pflege zählt der Haushalt der gepflegten Person. Das Heim oder der Haushalt muss in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Wie Pflegebedürftigkeit eingestuft wird, steht auf der Seite Pflegegrade.
Was du als außergewöhnliche Belastung ansetzt, zählt nicht noch einmal nach § 35a. Hohe Pflegekosten musst du darum aufteilen.
Pflegst du eine Angehörige oder einen Angehörigen selbst und ohne Bezahlung, gibt es zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 (§ 33b Abs. 6 EStG).
Welche Kosten bei Pflege noch auf dich zukommen, steht in Pflegeverantwortung: Was Geld, Kopf und Zeit jetzt brauchen.
So machst du die Kosten in der Steuererklärung geltend
Die kurze Antwort: In der Steuererklärung gibt es dafür die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Dort trägst du die Arbeitskosten getrennt nach Minijob, Dienstleistung und Handwerker ein. Belege reichst du ein, wenn das Finanzamt sie anfordert.
1
Belege sammeln
Rechnung mit Arbeitskosten und Kontoauszug mit der Überweisung. Dazu die Nebenkostenabrechnung oder die Bescheinigung der Vermieterin oder des Vermieters.
2
Arbeitskosten herausrechnen
Nur der Arbeitsanteil zählt. Material, Ersatzteile und Geräte lässt du weg.
3
Richtig zuordnen
Reinigung und Pflege gehören zu den Dienstleistungen, Reparaturen und Renovierung zu den Handwerkern. Jeder Fall hat seinen eigenen Höchstbetrag.
4
Jahr der Zahlung beachten
Es zählt das Jahr, in dem du bezahlt hast (§ 11 Abs. 2 EStG), nicht das Jahr der Arbeit oder der Rechnung.
Eine Haushaltshilfe im Minijob meldest du über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale an. Dann gilt der eigene Höchstbetrag von 510 €. Arbeitet sie ohne Anmeldung, gibt es keinen Steuervorteil.
Für energetische Sanierungen im selbst genutzten Eigentum gibt es eine eigene Steuerermäßigung (§ 35c EStG). Sie lässt sich für dieselbe Maßnahme nicht mit dem Handwerkerbonus oder einer Förderung kombinieren. Kosten für eine Energieberatung mindern dort die Steuer zur Hälfte.
Was ändert sich 2027 beim Handwerkerbonus?
Die kurze Antwort: Geplant ist, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ab 2027 von 20 auf 15 Prozent zu senken. Der Höchstbetrag soll von 1.200 € auf 900 € fallen. Beschlossen ist das noch nicht.
Die Pläne stehen im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027. Der Bundestag hat ihn am 08.10.2026 in erster Lesung beraten (Drucksache 21/8235). Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Eine Änderung bei haushaltsnahen Dienstleistungen nennt der Bundestag nicht.
Ein Beispiel: Eine Badsanierung mit 6.000 € Arbeitskosten bringt 2026 eine Ermäßigung von 1.200 €. Nach dem Entwurf wären es 2027 noch 900 €. Der Unterschied liegt bei 300 €.
Weil das Jahr der Zahlung zählt, kann es sich lohnen, fertige Arbeiten noch 2026 zu bezahlen.
Ob auch Vorauszahlungen für Arbeiten, die erst 2027 stattfinden, noch zu den alten Sätzen zählen, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Kläre das vor einer großen Zahlung mit einer Steuerberatung. Wir aktualisieren diese Seite, sobald das Gesetz beschlossen ist.

Samiras Blick
Samira Harkat
„Ich sehe oft Nebenkostenabrechnungen, die ungelesen im Ordner liegen. Darin steckt Geld, das niemand abholt. Mich interessiert dabei weniger der Betrag als die Haltung dahinter. Wer seine Abrechnungen liest, versteht, wofür er zahlt.
Und wer versteht, wofür er zahlt, entscheidet besser. Das gilt für die Nebenkosten genauso wie für Versicherungen.“
Was bei haushaltsnahen Dienstleistungen jetzt zählt
Der Steuerbonus für Haushalt und Handwerker ist einer der wenigen, die nicht vom Einkommen abhängen. 20 Prozent sind 20 Prozent, für alle. Er scheitert selten an der Höhe. Er scheitert an Formalien: Barzahlung, fehlende Rechnung, Material und Arbeit in einem Betrag.
Darum zählt zuerst die Gewohnheit. Überweisen statt bar zahlen. Getrennte Rechnung verlangen. Nebenkostenabrechnung aufheben. Und bei großen Vorhaben auf das Jahr der Zahlung achten, solange die Kürzung für 2027 im Raum steht.
Die Steuererklärung machst du mit ELSTER, einem Programm, einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung. Was du zurückbekommst, kann deine Rücklage für die nächste Reparatur füllen. Wie das geht, steht im Kontenmodell mit vier Konten.
Wo steckt Geld in deinen Versicherungen?
Wir schauen mit dir auf Hausrat, Haftpflicht und deine übrigen Verträge und zeigen, wo du doppelt oder zu viel zahlst. Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht.
Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.
Häufig gestellte Fragen
Nein. Für die Steuerermäßigung brauchst du eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto der Person oder Firma. Barzahlung zählt nie. Ist die Putzhilfe als Minijob über den Haushaltsscheck angemeldet, gelten eigene Regeln mit höchstens 510 € im Jahr.
Ja. Den Arbeitsanteil aus deiner Nebenkostenabrechnung kannst du mit 20 Prozent ansetzen. Als Nachweis reicht in der Regel die Abrechnung oder eine Bescheinigung deiner Vermieterin oder deines Vermieters.
2026 sinkt deine Steuer um 20 Prozent der 6.000 € Arbeitskosten, also um 1.200 €. Das ist genau der Höchstbetrag. Material zählt nicht. Nach dem Entwurf für 2027 wären es nur noch 900 €.
Kosten im Heim, die einer Haushaltshilfe vergleichbar sind, zählen als haushaltsnahe Dienstleistung, mit 20 Prozent und höchstens 4.000 € im Jahr. Was schon als außergewöhnliche Belastung angesetzt ist, zählt nicht noch einmal. Wer die Kosten trägt und angibt, solltet ihr in der Familie klären.
Nein. Für öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligtem Kredit oder steuerfreiem Zuschuss gibt es den Handwerkerbonus nicht. Für energetische Sanierungen im eigenen Haus gibt es eine eigene Steuerermäßigung, aber auch sie nicht zusätzlich zur Förderung.
Quellen: § 35a EStG, haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, dejure.org, geprüft am 12.10.2026 · BFH, Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20, Pressemitteilung 033/23, Bundesfinanzhof, geprüft am 12.10.2026 · § 33b Abs. 6 EStG, Pflege-Pauschbetrag, dejure.org, geprüft am 11.10.2026 · § 35c EStG, energetische Maßnahmen, dejure.org, geprüft am 11.10.2026 · Einkommensteuerreform 2027, erste Lesung, Deutscher Bundestag, 08.10.2026, geprüft am 12.10.2026
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