Dein PKV-Beitrag steigt, und der erste Gedanke ist: kündigen. Dabei steht im Gesetz ein leiserer Weg. Nach § 204 VVG kannst du jederzeit in einen anderen Tarif deines eigenen Versicherers wechseln. Deine Alterungsrückstellung nimmst du komplett mit.
Hier steht, in welche Tarife du wechseln darfst, wann eine Gesundheitsprüfung droht und was du beim neuen Tarif genau prüfen musst. Dazu eine Rechnung, warum ein höherer Selbstbehalt für Angestellte oft weniger bringt, als er verspricht. Stand: Oktober 2026.
Betrifft dich, wenn die Rente näher rückt du deine Arbeitszeit reduzierst du deine Finanzen im Blick behalten möchtest
Hier geht es nur um den Tarifwechsel beim eigenen Versicherer
Diese Seite erklärt den Wechsel innerhalb deines Versicherers. Wie dein Beitrag entsteht und warum er im Alter steigt, steht im Artikel „PKV-Beitrag im Alter: was er heute und später kostet“. Was die PKV grundsätzlich leistet, steht auf der Seite Private Krankenversicherung.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 204 VVG kannst du jederzeit verlangen, in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz deines Versicherers zu wechseln. Erworbene Rechte und Alterungsrückstellung bleiben erhalten.
- Eine Gesundheitsprüfung darf der Versicherer nur für Mehrleistungen im neuen Tarif verlangen. Du kannst diese Mehrleistung stattdessen ausschließen lassen.
- Bei jeder Beitragserhöhung muss der Versicherer dich auf dieses Recht hinweisen. Ab 60 muss er dir bis zu zehn günstigere gleichartige Tarife mit Beitrag nennen.
- Wer aus einem alten Tarif von vor dem 21.12.2012 in einen Unisex-Tarif wechselt, kann nicht zurück. Gestrichene Leistungen sind meist dauerhaft weg.
- Der Wechsel beim eigenen Versicherer ist kostenlos. Vorsicht bei Vermittlerinnen und Vermittlern, die gegen Honorar Ersparnis versprechen und dafür Leistungen streichen.
So gehst du vor
- Lies die letzte Beitragsmitteilung bis zum Ende. Dort steht der Hinweis auf dein Tarifwechselrecht, ab 60 auch eine Liste mit Tarifen.
- Fordere bei deinem Versicherer schriftlich Angebote für gleichartige Tarife an. Die Verbraucherzentralen haben dafür einen kostenlosen Musterbrief.
- Vergleiche Tarif für Tarif die Leistungen, nicht nur den Beitrag. Eine Liste der wichtigsten Punkte steht weiter unten.
- Unsicher, was du aufgibst? Tarifwechsel prüfen lassen.
Inhalt
- Was ist der Tarifwechsel nach § 204 VVG?
- Was passiert, wenn du nichts tust oder kündigst?
- In welche Tarife kannst du wechseln?
- Brauchst du für den Wechsel eine neue Gesundheitsprüfung?
- Was kostet ein Tarifwechsel und was bringt er?
- Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
- So läuft ein Tarifwechsel bei deinem Versicherer ab
- Auf welche Leistungen musst du beim neuen Tarif achten?
- Was beim Tarifwechsel jetzt zählt
- Häufig gestellte Fragen
Was ist der Tarifwechsel nach § 204 VVG?
Die kurze Antwort: Der Tarifwechsel ist dein gesetzliches Recht, innerhalb deines Versicherers in einen anderen Tarif zu wechseln. Du kündigst nicht, du bleibst Kundin. Nur der Tarif, also das Leistungspaket mit seinem Preis, ändert sich.
Rechtsgrundlage ist § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Versicherer muss deinen Antrag annehmen, wenn der neue Tarif gleichartigen Versicherungsschutz bietet. Gleichartig heißt: dieselbe Art von Versicherung, also zum Beispiel Vollversicherung zu Vollversicherung.
Das Wichtigste daran: Deine Alterungsrückstellung wird angerechnet. Das ist das Polster, das du mit deinen Beiträgen für das Alter angespart hast. Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer verlierst du davon einen Teil, beim Tarifwechsel nichts.
Auch erworbene Rechte bleiben. Wartezeiten, die du schon hinter dir hast, beginnen nicht neu. Deine Gesundheit von heute zählt nur für Leistungen, die der neue Tarif zusätzlich bietet.
Auf das Recht kannst du nicht verzichten, auch nicht mit einer Unterschrift im Vertrag (§ 204 Abs. 1 VVG). Es gilt unabhängig davon, wie alt du bist und wie lange du schon versichert bist. Ausgenommen sind nur befristete Verträge.
Was passiert, wenn du nichts tust oder kündigst?
Die kurze Antwort: Tust du nichts, zahlst du den neuen Beitrag. Kündigst du, verlierst du bei einem Anbieterwechsel einen Teil deiner Rückstellung und musst dich neu prüfen lassen. Der Tarifwechsel liegt dazwischen.
Nach einer Erhöhung kannst du binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung kündigen, zum Zeitpunkt der Erhöhung (§ 205 Abs. 4 VVG). Weil in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung gilt, brauchst du dann lückenlos einen neuen Vertrag.
Beim Anbieterwechsel nimmst du bei Verträgen ab 2009 nur den Teil der Rückstellung mit, der im Basistarif entstanden wäre. Für den Rest kannst du einen Zusatztarif beim alten Versicherer verlangen. Bei Verträgen vor 2009 nimmst du gar nichts mit.
Dazu kommt die neue Gesundheitsprüfung. Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen oder Ausschlüssen führen. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, zuerst den Tarifwechsel beim eigenen Versicherer zu prüfen und dich ab 40 nicht ohne neutrale Beratung zu einem Anbieterwechsel drängen zu lassen.
Der häufigste Denkfehler: „Wenn mein Versicherer teurer wird, wechsle ich eben den Anbieter.“ Mit Anfang 30 und ohne Vorerkrankungen kann das gehen. Mit jedem Jahr wird es schwerer, weil Rückstellung und Gesundheit an deinem Vertrag hängen. Der Tarifwechsel nutzt genau das, was du schon hast.
In welche Tarife kannst du wechseln?
Die kurze Antwort: In alle Tarife deines Versicherers mit gleichartigem Schutz, auch in geschlossene. Grenzen gibt es beim Wechsel zurück in alte Bisex-Tarife und beim Basistarif.
Alte Tarife und Unisex-Tarife
Bis zum 21.12.2012 wurden Tarife nach Geschlecht kalkuliert, man nennt sie Bisex-Tarife. Seitdem gibt es nur noch Unisex-Tarife. Aus einem Unisex-Tarif darfst du nicht zurück in einen Bisex-Tarif wechseln (§ 204 Abs. 1 VVG).
Wer aus einem alten Tarif in einen Unisex-Tarif wechselt, verliert nach Hinweis der Verbraucherzentrale außerdem den Anspruch auf den Standardtarif. Ein Wechsel von einem alten Bisex-Tarif in einen anderen alten Bisex-Tarif ist dagegen möglich.
Standardtarif und Basistarif
Der Standardtarif steht nur offen, wer schon vor dem 1.1.2009 privat versichert war, und das unter weiteren Voraussetzungen. Er bietet etwa die Leistungen der gesetzlichen Kasse, in Teilen weniger. Die Verbraucherzentrale rät ihn nur, wenn es keine sinnvollere Alternative gibt.
Der Basistarif hat Leistungen ähnlich der gesetzlichen Kasse und kostet höchstens den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung, 2026 rund 1.017 € im Monat. Bei Verträgen ab 2009 kannst du jederzeit wechseln. Bei älteren Verträgen erst ab 55, mit Rentenantrag, mit Ruhegehalt oder bei Hilfebedürftigkeit.
Der Basistarif ist ein Notausgang, kein Spartarif. Für die meisten ist ein normaler Tarif mit etwas weniger Leistung die bessere Wahl. Bist du hilfebedürftig im Sinn des Sozialrechts, halbiert sich der Beitrag dort aber.
Brauchst du für den Wechsel eine neue Gesundheitsprüfung?
Die kurze Antwort: Nur für das, was der neue Tarif mehr leistet als dein alter. Für alles, was gleich bleibt oder weniger wird, darf der Versicherer keine Gesundheitsprüfung verlangen.
Bietet der neue Tarif höhere oder umfassendere Leistungen, darf der Versicherer dafür drei Dinge verlangen: einen Leistungsausschluss, einen angemessenen Risikozuschlag oder eine Wartezeit. So steht es in § 204 Abs. 1 VVG.
Zuschlag und Wartezeit kannst du abwenden. Du vereinbarst dann für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss. Du wechselst also in den neuen Tarif, bekommst die zusätzliche Leistung aber nicht. Den Rest des Tarifs bekommst du ohne neue Prüfung.
Die Verbraucherzentrale betont: Eine Gesundheitsprüfung soll dich nicht vom Wechsel abhalten. Sie betrifft nur einen Teil des Tarifs.
Was kostet ein Tarifwechsel und was bringt er?
Die kurze Antwort: Der Wechsel selbst kostet beim Versicherer nichts. Was er bringt, hängt davon ab, welche Leistungen du aufgibst und ob du angestellt bist. Bei Angestellten trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, aber nichts vom Selbstbehalt.
Drei Hebel senken den Beitrag: ein Tarif mit weniger Leistungen, ein höherer Selbstbehalt, also der Betrag, den du pro Jahr selbst zahlst, oder ein geschlossener Tarif, der zufällig günstiger kalkuliert ist. Der gesetzliche Höchstselbstbehalt liegt bei 5.000 € im Jahr (§ 193 Abs. 3 VVG).
Wie viel ein höherer Selbstbehalt spart, hängt vom Tarif ab. Für Angestellte gibt es einen Haken: Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Beitrags, höchstens die Hälfte des Höchstbeitrags der gesetzlichen Kasse. Sinkt der Beitrag, sinkt auch sein Zuschuss. Den Selbstbehalt zahlst du allein.
Kosten können Dritte verursachen. Die Verbraucherzentralen warnen vor Vermittlerinnen und Vermittlern im Internet, die gegen hohes Honorar Ersparnis versprechen und dafür Leistungen streichen lassen.
Unabhängige Beratung gibt es bei den Verbraucherzentralen, teils kostenpflichtig, und bei Versicherungsberaterinnen und -beratern gegen Honorar.
Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.
Stell dir vor, Lisa ist Projektleiterin, verdient 7.000 € brutto im Monat und ist seit ihrem 29. Geburtstag privat versichert. Mit 31 steigt ihr Beitrag für die Krankenversicherung auf 560 € im Monat. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte. Alle Beträge sind Annahmen im Beispiel.
- Mit 29Lisa wechselt in die PKV. Sie wählt einen Tarif ohne Selbstbehalt mit Einbettzimmer.
- Mit 31Die Beitragsmitteilung kommt. Ganz unten steht der Hinweis auf § 204 VVG.
- Im Beispiel jetzt · 31Lisa fordert bei ihrem Versicherer Angebote für gleichartige Tarife an und bekommt zwei.
Tarif B kostet 455 € und hat 600 € Selbstbehalt im Jahr. Tarif C kostet 495 €, ohne Selbstbehalt, dafür Zweibettzimmer statt Einbettzimmer. Was spart Lisa wirklich, wenn sie im Jahr den vollen Selbstbehalt braucht?
| Tarif B: Selbstbehalt | Tarif C: Zweibettzimmer | |
|---|---|---|
| Beitrag weniger im Jahr | 105 € × 12 = 1.260 € | 65 € × 12 = 780 € |
| davon Lisas Hälfte | 630 € | 390 € |
| Selbstbehalt, den Lisa allein trägt | minus 600 € | 0 € |
| Lisas Ersparnis im Jahr | 30 € | 390 € |
Auf dem Papier spart Tarif B deutlich mehr Beitrag: 1.260 € statt 780 € im Jahr. Weil der Arbeitgeber die Hälfte trägt, bleiben Lisa davon 630 €. Braucht sie den Selbstbehalt voll, schrumpft ihr Vorteil auf 30 € im Jahr. In einem gesunden Jahr spart sie 630 €.
Tarif C spart Lisa sicher 390 € im Jahr. Sie gibt dafür das Einbettzimmer auf, und zwar auf Dauer. Lisa entscheidet sich bewusst: Das Einbettzimmer ist ihr weniger wichtig als Psychotherapie und Hilfsmittel, die in Tarif C gleich bleiben.

Samiras Blick
Samira Harkat
„Beim Tarifwechsel sehe ich oft, dass auf den Beitrag geschaut wird und nicht auf das, was wegfällt. Ein Tarifwechsel nach unten ist fast immer eine Einbahnstraße. Zurück zu mehr Leistung geht nur mit neuer Gesundheitsprüfung. Darum frage ich nicht: Wie viel sparst du? Sondern: Welche Leistung wirst du mit 70 vermissen?“
So läuft ein Tarifwechsel bei deinem Versicherer ab
Die kurze Antwort: Du fragst schriftlich bei deinem Versicherer an, bekommst Angebote, vergleichst die Leistungen und stellst den Antrag. Lehnt der Versicherer ab, helfen Ombudsmann oder Finanzaufsicht.
1
Mitteilung lesen
Bei jeder Erhöhung muss der Versicherer dich auf dein Recht nach § 204 VVG hinweisen und den Gesetzestext beifügen. Ab 60 muss er bis zu zehn gleichartige Tarife nennen, die deinen Beitrag senken würden, dazu Standard- und Basistarif (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV).
2
Angebote anfordern
Schreib deinem Versicherer, dass du einen Tarifwechsel nach § 204 VVG prüfen willst, und bitte um Angebote mit Beitrag und Leistungsbeschreibung. Kreuze im Musterbrief der Verbraucherzentralen nur an, was für dich wirklich in Frage kommt.
3
Leistungen vergleichen
Leg die Tarifbedingungen nebeneinander. Prüf nicht nur, was drinsteht, sondern auch, was fehlt. Mehrleistungen markierst du, damit du weißt, wofür eine Gesundheitsprüfung kommen kann.
4
Antrag stellen
Stell den Antrag schriftlich und heb eine Kopie auf. Für Mehrleistungen kannst du einen Leistungsausschluss wählen, statt einen Zuschlag zu zahlen.
5
Bei Ablehnung Hilfe holen
Lehnt der Versicherer ab oder reagiert nicht, kannst du dich kostenlos an den PKV-Ombudsmann wenden, die Schlichtungsstelle der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Auch eine Beschwerde bei der BaFin ist möglich.
Auf welche Leistungen musst du beim neuen Tarif achten?
Die kurze Antwort: Auf alles, was im Alter oder bei einer langen Krankheit zählt. Die Verbraucherzentrale NRW nennt Hilfsmittel, die Wahl des Krankenhauses und Psychotherapie als Bereiche, in denen ein Wechsel empfindlich treffen kann. Gestrichene Leistungen bekommst du meist nicht zurück.
Bei Hilfsmitteln wie Hörgeräten, Rollstühlen oder Sehhilfen lohnt der genaue Blick in die Tarifbedingungen: Welche Hilfsmittel zahlt der Tarif, und bis zu welchem Betrag? Im Alter wird das schnell teuer.
Bei Psychotherapie zählt, wie viele Sitzungen im Jahr bezahlt werden und bei wem. Beim Krankenhaus zählt, ob du jede Klinik wählen kannst und ob Einbett- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung drin sind.
Prüf außerdem, wie hoch der Arzt-Gebührensatz ist, den der Tarif erstattet, und ob ein Selbstbehalt bei einer Beitragsanpassung mitsteigen kann. Das darf der Versicherer, wenn es so vereinbart ist (§ 203 Abs. 2 VVG).
Tipp
Schreib vor dem Vergleich drei Leistungen auf, auf die du auf keinen Fall verzichten willst. Ein Tarif, der eine davon streicht, fällt raus, egal wie günstig er ist. So vergleichst du nach deinem Leben, nicht nach dem Preis.
Was beim Tarifwechsel jetzt zählt
Beim Tarifwechsel zählt nicht der günstigste Beitrag, sondern der günstigste Tarif, mit dem du auch mit 70 gut versorgt bist. Das Recht nach § 204 VVG gibt dir einen Weg, ohne Rückstellung und Gesundheit aufs Spiel zu setzen.
Als Nächstes zählt deshalb die Reihenfolge: erst der Tarifwechsel beim eigenen Versicherer, dann, wenn das nicht reicht, Selbstbehalt oder Standard- und Basistarif. Ein Anbieterwechsel kommt zuletzt. Und bei jedem Schritt die Frage, welche Leistung du dauerhaft aufgibst.
Spart dein Tarifwechsel wirklich, oder streicht er nur Leistungen?
Wir vergleichen mit dir die Angebote deines Versicherers Leistung für Leistung und rechnen aus, was dir nach Arbeitgeberzuschuss und Selbstbehalt bleibt. Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht.
Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.
Häufig gestellte Fragen
Ja. Für Leistungen, die gleich bleiben oder weniger werden, darf der Versicherer keine Gesundheitsprüfung verlangen. Nur für Mehrleistungen im neuen Tarif sind Zuschlag, Ausschluss oder Wartezeit erlaubt. Du kannst die Mehrleistung auch ausschließen lassen.
Das Gesetz nennt keine Grenze. Du kannst den Wechsel jederzeit verlangen. Bedenke aber: Leistungen, die du aufgibst, bekommst du später nur mit neuer Gesundheitsprüfung zurück.
Bei Verträgen von vor 2009 geht das erst ab 55, wenn du eine gesetzliche Altersrente beantragt hast, Ruhegehalt bekommst oder hilfebedürftig bist. Für dich kommt außerdem der Standardtarif in Frage. Ab 60 muss dein Versicherer dich bei jeder Erhöhung auf beide hinweisen.
Die Verbraucherzentralen raten zu großer Skepsis. Es gibt Beschwerden, dass solche Vermittlerinnen und Vermittler Leistungen streichen ließen und dafür Honorar verlangten. Frag zuerst selbst bei deinem Versicherer an. Den Tarifwechsel kannst du ohne Kosten beantragen.
Erinnere schriftlich mit Frist und verweise auf § 204 VVG. Bleibt es dabei, wende dich an den PKV-Ombudsmann. Die Schlichtung ist für dich kostenlos. Alternativ kannst du dich bei der BaFin beschweren.
Quellen: §§ 193, 203, 204 und 205 Versicherungsvertragsgesetz, dejure.org, Stand 2026, geprüft am 12.10.2026 · § 6 VVG-Informationspflichtenverordnung und § 257 SGB V, dejure.org, Stand 2026, geprüft am 12.10.2026 · § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz, Basistarif, dejure.org, Stand 2026, geprüft am 12.10.2026 · Beitragssteigerung bei privater Krankenversicherung – was nun?, Verbraucherzentrale, Stand 13.04.2026, geprüft am 12.10.2026 · Wann sich der Wechsel der privaten Krankenversicherung lohnt, Verbraucherzentrale NRW, Stand 30.07.2026, geprüft am 12.10.2026 · Beiträge zur Krankenversicherung 2026, Bundesministerium für Gesundheit, Stand 03.09.2026, geprüft am 12.10.2026
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Unsere Beratung: Wir sind Versicherungsmaklerin. Vermitteln wir dir einen Vertrag, bekommen wir vom Versicherer eine Vergütung, die Courtage. Sie steckt im Beitrag. Vermittelt eine unserer Kooperationspartner:innen, bekommt sie die Courtage. Ob wir davon einen Anteil bekommen, ist unterschiedlich. Die Prüfung deines Vertrags ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Mehr dazu: So verdienen wir Geld.
Tipps unter Fachkolleg:innen: Tarifwechsel in der PKV
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Finanzberaterinnen und -berater mit IHK-Registrierung
- Die Beitragsmitteilung ist ein guter Anlass, Kundinnen von sich aus anzusprechen. Ab 60 liegt die Liste gleichartiger Tarife schon im Anschreiben.
- Bei Angestellten lohnt es, Selbstbehalt-Varianten nach Arbeitgeberzuschuss zu rechnen. Die Ersparnis ist oft kleiner, als sie aussieht.
- Eine kurze Liste mit drei Leistungen, auf die die Kundin nicht verzichten will, macht den Vergleich für beide Seiten leichter.
