Positiver Test, und kurz danach die Frage: Was zahlt eigentlich meine private Krankenversicherung? Die ehrliche Antwort ist kürzer, als vielen lieb ist. Die PKV in der Schwangerschaft zahlt genau das, was in deinem Tarif steht. Nicht mehr.
Hier steht, welche Leistungen üblich sind, wo Wartezeiten greifen und wie du dein Kind versicherst. Dazu eine Rechnung, wie viel Geld dir als Privatversicherte im Mutterschutz fehlt. Stand: Oktober 2026.
Betrifft dich, wenn du dir ein Kind wünschst ein Kind kommt noch ein Kind kommt
Das Wichtigste in Kürze
- Die PKV zahlt bei Schwangerschaft und Entbindung, aber nur im vereinbarten Umfang (§ 192 Abs. 1 VVG). Was genau drin ist, etwa Hebamme, Geburtshaus oder Haushaltshilfe, steht in deinen Tarifbedingungen.
- Für die Entbindung darf eine Wartezeit von bis zu acht Monaten gelten (§ 197 VVG). Wer erst schwanger abschließt oder aufstockt, hat oft keinen Schutz für diese Geburt.
- Eine Schwangerschaft darf nicht zu höheren Beiträgen oder schlechteren Leistungen führen (§ 20 Abs. 2 AGG).
- Als privat versicherte Angestellte bekommst du im Mutterschutz einmalig höchstens 210 € Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Dazu kommt der Zuschuss deines Arbeitgebers.
- Dein Kind meldest du binnen zwei Monaten nach der Geburt an. Dann wird es rückwirkend ab Geburt versichert, ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit (§ 198 VVG).
So gehst du vor
- Lies jetzt in deinen Tarifbedingungen nach, was bei Schwangerschaft und Entbindung erstattet wird, und ob du ein Krankentagegeld hast. Fehlt etwas, weißt du es früh genug.
- Stell den Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung, am schnellsten online mit BundID-Konto.
- Trag dir den Geburtstermin plus zwei Monate als Frist für die Anmeldung deines Kindes ein. Was es für die Wahl zwischen gesetzlich und privat zu wissen gibt, steht in Krankenversicherung für Kinder.
- Plane den vollen PKV-Beitrag für die Elternzeit ein. Wie du dafür Geld zur Seite legst, steht im Kontenmodell mit vier Konten.
Inhalt
- Was zahlt die PKV bei Schwangerschaft und Geburt?
- Was gilt in der gesetzlichen Kasse zum Vergleich?
- Gibt es Wartezeiten, und darf der Beitrag wegen einer Schwangerschaft steigen?
- Wie viel Geld bekommst du im Mutterschutz als Privatversicherte?
- Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
- Was kostet die PKV in Schwangerschaft und Elternzeit?
- So versicherst du dein Kind nach der Geburt
- Was gilt, wenn du in der Elternzeit in Teilzeit arbeitest?
- Was bei PKV und Schwangerschaft jetzt zählt
- Häufig gestellte Fragen
Was zahlt die PKV bei Schwangerschaft und Geburt?
Die kurze Antwort: Die PKV erstattet Kosten für Schwangerschaft und Entbindung, wenn dein Tarif sie vorsieht. Anders als in der gesetzlichen Kasse gibt es keinen festen Leistungskatalog für alle. Maßstab ist allein dein Vertrag.
So steht es in § 192 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Versicherer zahlt im vereinbarten Umfang für medizinisch notwendige Behandlung und für vereinbarte Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung. Das Wort „vereinbart“ ist der Kern.
Üblich sind ärztliche Vorsorge in der Schwangerschaft, die Entbindung im Krankenhaus und Leistungen deines Tarifs wie Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung. Unterschiede gibt es oft bei der Hebamme, beim Geburtshaus, bei einer Hausgeburt, bei Haushaltshilfe und bei Kursen zur Geburtsvorbereitung.
Als Privatpatientin bekommst du Rechnungen und reichst sie selbst ein. Hat dein Tarif einen Selbstbehalt, also einen Betrag, den du pro Jahr selbst trägst, wird er im Jahr der Geburt meist voll fällig. Er kann bis zu 5.000 € im Jahr betragen (§ 193 Abs. 3 VVG).
Hat dein Tarif eine Beitragsrückerstattung für Jahre ohne eingereichte Rechnungen, fällt sie in einem Jahr mit Geburt in der Regel weg. Plane das ein, statt es im Nachhinein zu merken.
Was gilt in der gesetzlichen Kasse zum Vergleich?
Die kurze Antwort: In der gesetzlichen Kasse ist der Umfang gesetzlich festgelegt und für alle gleich. Dazu gehören ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, die Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe und Mutterschaftsgeld (§ 24c SGB V).
Auch Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Hilfsmittel rund um die Schwangerschaft zahlt die gesetzliche Kasse. Wer dort Mitglied ist, bekommt das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, nicht vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Der zweite große Unterschied ist der Beitrag. In der gesetzlichen Kasse bist du beitragsfrei, solange du Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bekommst (§ 224 SGB V). Das gilt für das Elterngeld selbst. Freiwillig Versicherte mit weiteren Einnahmen zahlen auf diese weiter Beiträge.
In der PKV gibt es diese Beitragsfreiheit nicht. Der Beitrag läuft weiter, in Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit. Mehr zur gesetzlichen Seite steht auf Gesetzliche Krankenversicherung.
Gibt es Wartezeiten, und darf der Beitrag wegen einer Schwangerschaft steigen?
Die kurze Antwort: Ja, Wartezeiten gibt es. Für die Entbindung darf der Versicherer bis zu acht Monate vorsehen. Den Beitrag wegen einer Schwangerschaft erhöhen darf er dagegen nicht.
Die Wartezeit ist die Zeit nach Beginn des Vertrags, in der für bestimmte Leistungen noch nichts gezahlt wird. Allgemein sind höchstens drei Monate erlaubt. Für Entbindung, Psychotherapie und Zahnleistungen höchstens acht Monate (§ 197 Abs. 1 VVG).
Kommst du aus der gesetzlichen Kasse und beantragst die PKV spätestens zwei Monate danach im direkten Anschluss, wird deine Vorversicherungszeit angerechnet (§ 197 Abs. 2 VVG). Die Wartezeit ist dann meist schon erfüllt. Das gilt auch für den Wechsel aus einer anderen privaten Krankheitskostenversicherung.
Anders ist es bei Zusatzleistungen, die du erst in der Schwangerschaft dazunimmst, etwa ein höherwertiger Tarif oder ein Krankentagegeld. Für den neuen Teil kann die volle Wartezeit gelten. Für diese Geburt kommt er dann oft zu spät.
Beim Beitrag schützt dich das Gesetz: Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen (§ 20 Abs. 2 AGG). Eine Schwangerschaft während des Vertrags ändert deinen Beitrag also nicht.
Anders beim Neuabschluss: Fragt der Antrag nach einer bestehenden Schwangerschaft, musst du wahrheitsgemäß antworten (§ 19 VVG). Was die Gesundheitsfragen bedeuten, steht in Gesundheitsfragen und Anzeigepflicht.
Tipp
Planst du ein Kind und bist privat versichert, prüf deinen Tarif vor der Schwangerschaft, nicht danach. Auch Leistungen bei Kinderwunschbehandlung sind laut Stiftung Warentest nicht in jedem Tarif enthalten. Was fehlt, lässt sich vorher noch klären.
Wie viel Geld bekommst du im Mutterschutz als Privatversicherte?
Die kurze Antwort: Als Angestellte bekommst du fast dein volles Netto. Es fehlen dir aber 13 € pro Tag, die gesetzlich Versicherte von der Krankenkasse bekommen. Du bekommst stattdessen einmalig höchstens 210 €. Selbständige ohne Krankentagegeld bekommen aus der PKV gar nichts.
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind es zwölf Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG). In dieser Zeit darfst du nicht arbeiten, vor der Geburt nur, wenn du es ausdrücklich willst.
Gesetzlich versicherte Angestellte bekommen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, höchstens 13 € am Tag. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen 13 € und dem bisherigen Netto pro Tag (§ 20 MuSchG).
Privat versicherte Angestellte bekommen vom Bundesamt für Soziale Sicherung auf Antrag insgesamt höchstens 210 € (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Der Zuschuss des Arbeitgebers bleibt gleich, er zieht ebenfalls 13 € am Tag ab. Die Lücke entsteht also nur bei diesen 13 € am Tag.
Seit dem 1. Juni 2025 gibt es Mutterschutz auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Woche: zwei, sechs oder acht Wochen, je nach Dauer der Schwangerschaft. Auch dann kannst du als Privatversicherte Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.
Für Selbständige ist das Krankentagegeld entscheidend. Es muss auch den Verdienstausfall in den Mutterschutzfristen und am Entbindungstag ersetzen, soweit du keinen anderen angemessenen Ersatz hast (§ 192 Abs. 5 VVG). Dafür ist eine Wartezeit von bis zu acht Monaten erlaubt. Mehr dazu in Krankentagegeld.
Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.
Stell dir vor, Lisa ist Projektleiterin, verdient 7.000 € brutto im Monat und ist seit ihrem 29. Geburtstag privat versichert. Sie zahlt 560 € für die Krankenversicherung und 60 € für die Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte.
Lisa ist verheiratet. Ihr Mann ist gesetzlich versichert und verdient weniger als sie. Die Beträge sind Annahmen im Beispiel.
- Mit 29Wechsel aus der gesetzlichen Kasse in die PKV, direkt im Anschluss. Die Vorversicherungszeit wird angerechnet, Wartezeiten sind damit erfüllt.
- Mit 31Stell dir vor, Lisa ist schwanger. Sie prüft ihren Tarif: Entbindung, Hebamme und Einbettzimmer sind drin, ein Krankentagegeld hat sie als Angestellte nicht.
- Im MutterschutzLisa beantragt die 210 € beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Ihr Arbeitgeber zahlt den Zuschuss.
- Im Beispiel jetzt · 31Das Baby ist da. In die Familienversicherung ihres Mannes kann es nicht, weil Lisa mehr verdient als er und über 6.450 € im Monat liegt. Sie meldet es binnen zwei Monaten bei ihrem Versicherer an.
Wie viel Geld fehlt Lisa im Mutterschutz, verglichen mit einer gesetzlich versicherten Kollegin? Wir rechnen mit 99 Tagen Mutterschutz bei Geburt am errechneten Termin: 42 Tage davor, der Entbindungstag und 56 Tage danach.
| Posten | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, wäre Lisa gesetzlich versichert | 99 Tage × 13 € | 1.287 € |
| Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung | einmalig, höchstens | 210 € |
| Lücke für Lisa | 1.287 € minus 210 € | 1.077 € |
Der Zuschuss ihres Arbeitgebers deckt den Rest bis zu ihrem Netto. Die 1.077 € fehlen Lisa trotzdem, weil sie kein Krankentagegeld hat. Dazu kommt ihr Selbstbehalt, falls ihr Tarif einen vorsieht.
Danach beginnt die Elternzeit, und ohne Gehalt endet der Arbeitgeberzuschuss (§ 257 Abs. 2 SGB V). Zahlt Lisa für ihr Kind 160 € im Monat, steigt ihr eigener Anteil für beide von 390 € auf 780 €. Die ganze Rechnung für das Jahr steht im Artikel „PKV in der Elternzeit: was du allein zahlst“.

Samiras Blick
Samira Harkat
„Bei Kinderwunsch und PKV lese ich zuerst die Tarifbedingungen, nicht die Beitragsrechnung. Hebamme, Geburtshaus, Krankentagegeld im Mutterschutz: Was dort fehlt, lässt sich vor der Schwangerschaft oft noch klären, danach kaum noch. Und ich frage früh, wo das Kind versichert sein soll. Für diese Entscheidung bleiben nach der Geburt nur zwei Monate.“
Was kostet die PKV in Schwangerschaft und Elternzeit?
Die kurze Antwort: Der Beitrag bleibt gleich hoch, auch in Mutterschutz und Elternzeit. Teurer wird es durch den wegfallenden Arbeitgeberzuschuss in der Elternzeit, durch den Selbstbehalt und durch den eigenen Beitrag für dein Kind.
In der Elternzeit ohne Gehalt zahlst du den ganzen Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung allein. Was ein Jahr Elternzeit so kostet, wie du den Beitrag senken kannst und was für Beamtinnen gilt, steht im Artikel „PKV in der Elternzeit: was du allein zahlst“.
In der PKV zahlt jede versicherte Person einen eigenen Beitrag, auch dein Kind. Wie hoch er ist, hängt vom Tarif ab. Als Angestellte bekommst du vom Arbeitgeber auch für Kinder einen Zuschuss, die in der gesetzlichen Kasse familienversichert wären, aber nur bis zur gesetzlichen Obergrenze (§ 257 Abs. 2 SGB V).
Der häufigste Denkfehler: „Ich bin privat versichert, also ist bei der Geburt alles abgedeckt.“ Die Leistungen sind oft gut. Abgedeckt ist aber nur, was im Tarif steht. Und die PKV zahlt kein Einkommen: Ohne Krankentagegeld gibt es im Mutterschutz von ihr keinen Euro.
So versicherst du dein Kind nach der Geburt
Die kurze Antwort: Du meldest dein Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt bei deinem Versicherer an. Dann ist es rückwirkend ab Geburt versichert, ohne Risikozuschlag und ohne Wartezeit. Vorher klärst du, ob es gesetzlich mitversichert werden kann.
Gesetzlich oder privat?
Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind dort oft beitragsfrei familienversichert werden.
Bei Verheirateten gilt eine Ausnahme: Verdient der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze und mehr als der gesetzlich versicherte, ist das Kind nicht familienversichert (§ 10 Abs. 3 SGB V).
2026 liegt ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze bei 6.450 € im Monat. Bei Eltern ohne Trauschein greift die Ausnahme nicht. Dann kann das Kind beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert werden.
Die Kindernachversicherung
Muss oder soll dein Kind privat versichert werden, gilt die Kindernachversicherung nach § 198 VVG. Meldest du es binnen zwei Monaten an, muss der Versicherer es ohne Gesundheitsprüfung, ohne Risikozuschlag und ohne Wartezeit aufnehmen, rückwirkend ab Geburt.
Zwei Grenzen gibt es. Der Schutz des Kindes darf nicht höher oder umfassender sein als deiner. Und der Versicherer darf verlangen, dass du selbst schon eine Weile versichert bist, höchstens drei Monate. Verpasst du die Frist, kann eine Gesundheitsprüfung kommen.
Was gilt, wenn du in der Elternzeit in Teilzeit arbeitest?
Die kurze Antwort: Sinkt dein Gehalt durch Teilzeit in der Elternzeit unter die Versicherungspflichtgrenze, wirst du grundsätzlich gesetzlich versicherungspflichtig. Du kannst dich für die Dauer der Elternzeit davon befreien lassen und in der PKV bleiben.
Die Grenze liegt 2026 bei 77.400 € im Jahr. Die Befreiung regelt § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Sie gilt nur für die Elternzeit. Den Antrag stellst du binnen drei Monaten bei der Krankenkasse, und er kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 SGB V).
Ohne Befreiung wirst du gesetzlich versichert. Das ist eine Entscheidung mit Folgen für viele Jahre. Was beide Wege in Euro bedeuten, rechnen wir im Artikel „PKV in der Elternzeit: was du allein zahlst“ durch.
Mehr zu Fristen und Versicherungen in dieser Zeit steht in Elternzeit und Versicherungen: die vier Fristen, die zählen.
Was bei PKV und Schwangerschaft jetzt zählt
Bei PKV und Schwangerschaft zählt weniger die Frage, ob die Geburt bezahlt wird. Das ist in den meisten Tarifen so. Es zählt, was dein Tarif im Detail zahlt, wo dir im Mutterschutz Geld fehlt und wie du das Jahr mit dem vollen Beitrag finanzierst.
Als Nächstes zählt deshalb ein Blick in die Tarifbedingungen, solange noch Zeit ist, und eine Rücklage für Elternzeit und Selbstbehalt. Nach der Geburt zählt nur noch eine Frist: zwei Monate für die Anmeldung deines Kindes.
Ist deine PKV bereit für ein Kind?
Wir prüfen mit dir, was dein Tarif bei Schwangerschaft und Geburt zahlt, wo im Mutterschutz eine Lücke bleibt und wie du dein Kind am besten versicherst. Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht.
Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.
Häufig gestellte Fragen
Das hängt an der Wartezeit. Für die Entbindung darf sie bis zu acht Monate betragen. Bist du direkt aus der gesetzlichen Kasse gewechselt und hast den Antrag binnen zwei Monaten gestellt, wird die Vorversicherungszeit angerechnet. Dann ist die Wartezeit meist erfüllt. Ein Blick in die Bedingungen und den Versicherungsschein klärt es.
Nein. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen nicht zu unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen führen (§ 20 Abs. 2 AGG). Allgemeine Beitragsanpassungen deines Tarifs gelten aber wie für alle anderen auch.
Aus der PKV nur, wenn du ein Krankentagegeld hast. Es muss dann auch in den Mutterschutzfristen und am Entbindungstag zahlen, soweit du keinen anderen Ersatz hast. Dafür darf eine Wartezeit von bis zu acht Monaten gelten. Ohne Krankentagegeld bekommst du aus der PKV kein Einkommen.
Dann gilt die Kindernachversicherung nach § 198 VVG nicht mehr. Der Versicherer darf eine Gesundheitsprüfung verlangen und Zuschläge oder Ausschlüsse vereinbaren. Melde dein Kind trotzdem sofort an und prüf, ob eine Familienversicherung beim anderen Elternteil möglich ist.
Nur, wenn dein Tarif das vorsieht. Die PKV zahlt bei Schwangerschaft und Entbindung im vereinbarten Umfang (§ 192 Abs. 1 VVG). Schau in deinen Tarifbedingungen unter Schwangerschaft und Entbindung nach. Ist etwas unklar, frag deinen Versicherer schriftlich, bevor Kosten entstehen.
Quellen: §§ 19, 192, 193, 197 und 198 Versicherungsvertragsgesetz, dejure.org, Stand 2026, geprüft am 12.10.2026 · §§ 3, 19 und 20 Mutterschutzgesetz, dejure.org, Stand 2026, geprüft am 12.10.2026 · Mutterschaftsgeld: Überblick, Bundesamt für Soziale Sicherung, Stand 2026, geprüft am 12.10.2026 · §§ 8, 10, 24c, 224 und 257 SGB V sowie § 20 AGG, dejure.org, Stand 2026, geprüft am 12.10.2026 · Private Krankenversicherung im Vergleich, Stiftung Warentest, Stand 19.02.2025, geprüft am 12.10.2026 · Beiträge zur Krankenversicherung 2026, Bundesministerium für Gesundheit, Stand 03.09.2026, geprüft am 12.10.2026
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Unsere Beratung: Wir sind Versicherungsmaklerin. Vermitteln wir dir einen Vertrag, bekommen wir vom Versicherer eine Vergütung, die Courtage. Sie steckt im Beitrag. Vermittelt eine unserer Kooperationspartner:innen, bekommt sie die Courtage. Ob wir davon einen Anteil bekommen, ist unterschiedlich. Die Prüfung deines Vertrags ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Mehr dazu: So verdienen wir Geld.
Tipps unter Fachkolleg:innen: PKV und Schwangerschaft
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Finanzberaterinnen und -berater mit IHK-Registrierung
- Die Frage nach Familienplanung im Jahresgespräch öffnet die Tür, Wartezeiten und Krankentagegeld rechtzeitig anzuschauen.
- Eine kurze Rechnung zum Beitrag in der Elternzeit ohne Arbeitgeberzuschuss hilft Kundinnen, früh eine Rücklage zu bilden.
- Nach der Geburt ist die Zwei-Monats-Frist für die Kindernachversicherung ein guter Anlass, sich von sich aus zu melden.
