Gesundheitsfragen stehen in fast jedem Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Risikolebensversicherung oder eine private Krankenversicherung. Sie wirken wie ein Formular unter vielen. Tatsächlich entscheiden sie darüber, ob dein Vertrag im Ernstfall etwas wert ist.
Das Gesetz nennt das die vorvertragliche Anzeigepflicht. Wer eine gefragte Krankheit vergisst, kann Jahre später ohne Leistung dastehen, obwohl jeden Monat Beiträge geflossen sind. Das trifft oft genau die Menschen, die ehrlich sein wollten und nur zu schnell unterschrieben haben.
Hier liest du, was die §§ 19 bis 22 des Versicherungsvertragsgesetzes, kurz VVG, wirklich verlangen, welche Folgen ein Fehler hat, welche Fristen gelten und wie du die Fragen so beantwortest, dass dein Schutz hält.
Betrifft dich, wenn du ins Berufsleben startest du dich selbstständig machst du ein Zuhause kaufst du länger ausfällst
Das Wichtigste in Kürze
- Du musst nur angeben, wonach der Versicherer in Textform fragt und was dir bekannt ist. Das steht in § 19 Abs. 1 VVG.
- Fehlt eine Angabe, hängt die Folge vom Verschulden ab: Vertragsanpassung, Kündigung, Rücktritt oder bei Arglist die Anfechtung des ganzen Vertrags.
- Die Rechte des Versicherers erlöschen nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren. In der privaten Krankenversicherung gilt statt fünf eine Frist von drei Jahren.
- Ohne gesonderten, deutlich hervorgehobenen Hinweis auf die Folgen nach § 19 Abs. 5 VVG darf der Versicherer weder zurücktreten noch kündigen noch anpassen.
- Beantworte die Fragen nie aus dem Gedächtnis und nie unter Zeitdruck im Termin. Hol dir vorher die Daten deiner Krankenkasse.
So gehst du vor
- Antrag vor dir: nichts unterschreiben, bevor du deine Patientenquittung oder die Auskunft deiner Krankenkasse gelesen hast.
- Post vom Versicherer mit Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung: Datum notieren. Für deine eigene Kündigung nach § 19 Abs. 6 VVG hast du einen Monat.
- Fehler im alten Antrag entdeckt: nicht allein nachmelden, erst prüfen lassen, welche Fristen schon abgelaufen sind.
Inhalt
- Was ist die vorvertragliche Anzeigepflicht?
- Welche Fragen du beantworten musst und welche nicht
- Was gilt ohne Gesundheitsfragen?
- Was passiert, wenn eine Angabe fehlt: Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung
- Der Kausalitätsgegenbeweis: wann der Versicherer trotz Rücktritt zahlt
- Arglist und Anfechtung nach § 22 VVG und § 123 BGB
- Wie lange der Versicherer zurückgreifen kann: drei, fünf und zehn Jahre
- Ohne korrekten Hinweis keine Rechte: die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG
- Was Gesundheitsfragen kosten können: Zuschlag, Ausschluss oder alles
- So beantwortest du Gesundheitsfragen beim Abschluss einer Versicherung richtig
- Typische Fehler bei Gesundheitsfragen und wie du sie vermeidest
- Wenn dir nach dem Abschluss ein Fehler auffällt: die Nachmeldung
- Wenn der Leistungsfall kommt: so prüft der Versicherer deine Angaben
- Urteile zur Anzeigepflicht mit Aktenzeichen
- Was bei Gesundheitsfragen am Ende zählt
- Häufig gestellte Fragen
Was ist die vorvertragliche Anzeigepflicht?
Die kurze Antwort: Bevor ein Versicherungsvertrag zustande kommt, musst du dem Versicherer die Umstände nennen, nach denen er dich schriftlich fragt und die für seine Entscheidung wichtig sind. Das ist die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG.
Der Grund ist einfach. Der Versicherer kennt dich nicht. Er kalkuliert den Beitrag nach dem Risiko, das er übernimmt. Dafür braucht er deine Angaben zu Krankheiten, Behandlungen, Beruf und Hobbys. Fachleute nennen solche Umstände gefahrerheblich: Sie beeinflussen, ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag zustande kommt.
Die Pflicht gilt in allen Sparten. Am schärfsten wirkt sie dort, wo es um deine Gesundheit geht: in der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Risikolebensversicherung, der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, bei Zusatzversicherungen und der Grundfähigkeitsversicherung.
Seit der großen Reform des VVG zum 1. Januar 2008 trägt der Versicherer das Fragerisiko. Was er nicht fragt, musst du in aller Regel nicht von dir aus erzählen. Vorher musstest du alles anzeigen, was erheblich sein konnte, auch ohne Frage.
Welche Fragen du beantworten musst und welche nicht
Du musst jede Frage beantworten, die der Versicherer dir in Textform stellt. Textform heißt: lesbar und dauerhaft festgehalten, also auf Papier, als PDF oder im Online-Antrag. Eine Unterschrift braucht es dafür nicht. Mündliche Zusatzfragen im Gespräch lösen die Pflicht nach § 19 Abs. 1 VVG nicht aus.
Angeben musst du, was dir bekannt ist. Das Gesetz verlangt kein medizinisches Wissen, wohl aber eine zumutbare Erinnerung. Was in deinen Unterlagen steht oder was du mit einem Blick in die Daten deiner Krankenkasse herausfinden könntest, gilt im Streit schnell als bekannt.
Typisch sind Fragen nach ambulanten Behandlungen der letzten drei bis fünf Jahre, nach Klinikaufenthalten der letzten fünf bis zehn Jahre und nach Psychotherapie. Manche Fragen haben gar keine Zeitgrenze, etwa „Wurde bei Ihnen jemals …“. Dazu kommen Größe und Gewicht, Medikamente, Drogen, Alkohol, Gefahren im Beruf, Hobbys wie Klettern oder Tauchen, frühere Ablehnungen und laufende Anträge.
| Was gefragt wird | Übliche Zeiträume | Was oft vergessen wird |
|---|---|---|
| Ambulante Behandlungen und Beschwerden | meist 3 bis 5 Jahre | Physiotherapie, Heilpraktiker, Vorsorge mit Befund, kurze Krankschreibungen |
| Stationäre Aufenthalte, Operationen | meist 5 bis 10 Jahre | ambulante Operationen, Reha, Tagesklinik |
| Psychotherapie und psychische Beschwerden | je nach Versicherer 5 bis 10 Jahre | Beratungsgespräche mit abgerechneter Diagnose, Coaching beim Arzt |
| Chronische Krankheiten, Allergien, Medikamente | oft ohne Zeitgrenze | Dauermedikation wie Schilddrüsenhormone, Heuschnupfen mit Spray |
| Beruf, Hobbys, Reisen, Vorversicherungen | aktuell oder geplant | frühere Ablehnungen oder Zuschläge bei anderen Versicherern |
Die Zeiträume stammen aus der Praxis von Maklerinnen und Maklern, Stand September 2026. Sie unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer. Maßgeblich ist immer der Wortlaut in deinem Antrag.
Neue Diagnose zwischen Antrag und Annahme
Die Pflicht endet, wenn du deinen Antrag abgibst. Stellt der Versicherer danach, aber vor der Annahme, neue Fragen in Textform, musst du auch diese beantworten. So regelt es § 19 Abs. 1 Satz 2 VVG. Ohne neue Frage gibt es keine allgemeine Pflicht, nachzumelden. Wer aber eine schwere Diagnose bewusst verschweigt, um den Vertrag noch zu bekommen, riskiert die Anfechtung wegen Arglist.
Vertretung oder Maklerbüro: wem du etwas sagst, zählt
Füllt eine Versicherungsvertreterin oder ein Versicherungsvertreter den Antrag für dich aus, gilt sie oder er als Auge und Ohr des Versicherers. Was du mündlich gesagt hast, gilt nach § 70 VVG als dem Versicherer bekannt, auch wenn es nicht im Formular landet. Eine Maklerin oder ein Makler steht dagegen auf deiner Seite. Deren Wissen wird dem Versicherer nicht zugerechnet. Darum muss dort alles schriftlich in den Antrag.
Nach Ergebnissen genetischer Untersuchungen darf ein Versicherer grundsätzlich nicht fragen. Das Gendiagnostikgesetz erlaubt Ausnahmen nur bei sehr hohen Versicherungssummen.
Was gilt ohne Gesundheitsfragen?
Ohne Gesundheitsprüfung kommst du vor allem in die gesetzlichen Systeme. Die gesetzliche Krankenversicherung nimmt alle auf, die dort versicherungspflichtig oder berechtigt sind, ohne Fragen und ohne Zuschlag. Auch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente fragt beim Eintritt in den Beruf nichts ab. Sie zahlt allerdings nur, wenn du kaum noch arbeiten kannst. Neue Erwerbsminderungsrenten lagen 2025 laut Deutscher Rentenversicherung bei durchschnittlich 1.067 Euro im Monat, Stand 2026.
In der privaten Krankenversicherung gibt es den Basistarif. Ihn müssen die Versicherer allen anbieten, die dazu berechtigt sind, ohne Risikozuschlag und ohne Ausschluss. Gesundheitsfragen stellen sie trotzdem, aber nur, um intern einen Ausgleich zu berechnen. Mehr dazu auf der Seite zur privaten Krankenversicherung.
Im privaten Bereich gibt es Wege mit weniger Fragen: vereinfachte Gesundheitsfragen über den Arbeitgeber oder Berufsverbände, Nachversicherungsgarantien in bestehenden Verträgen und Kollektivverträge der betrieblichen Krankenversicherung. Wer schon einen Vertrag hat, kann die Leistung bei Heirat, Kind, Immobilienkauf oder höherem Einkommen oft ohne neue Prüfung erhöhen. Ganz ohne Fragen geht es nur selten, und dann mit Wartezeiten oder kleinen Summen.
Was passiert, wenn eine Angabe fehlt: Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung
Die Folge hängt davon ab, wie schwer dein Fehler wiegt. Das Gesetz unterscheidet vier Stufen des Verschuldens. Schuldlos ist, wer die Frage gar nicht falsch verstehen konnte oder den Umstand nicht kannte. Leicht fahrlässig ist ein Versehen, das jedem passieren kann. Grob fahrlässig handelt, wer naheliegende Sorgfalt ganz außer Acht lässt, etwa Fragen ungelesen mit Nein beantwortet. Vorsätzlich handelt, wer bewusst falsch antwortet.
| Verschulden | Recht des Versicherers | Was das für dich heißt | Grundlage |
|---|---|---|---|
| schuldlos | Vertragsanpassung ab der laufenden Versicherungsperiode, sonst Kündigung mit einem Monat Frist | Schutz für die Vergangenheit bleibt | § 19 Abs. 3 und 4 VVG |
| leicht fahrlässig | rückwirkende Vertragsanpassung, sonst Kündigung mit einem Monat Frist | Ausschluss oder Zuschlag gilt auch für alte Fälle | § 19 Abs. 3 und 4 VVG |
| grob fahrlässig | rückwirkende Vertragsanpassung, Rücktritt nur, wenn er den Vertrag gar nicht geschlossen hätte | bei Rücktritt kein Schutz mehr, Beiträge bleiben beim Versicherer | § 19 Abs. 2 und 4 VVG |
| vorsätzlich | Rücktritt, auch wenn er zu anderen Bedingungen angenommen hätte | Vertrag endet, Kausalitätsgegenbeweis bleibt möglich | § 19 Abs. 2 VVG, § 21 Abs. 2 VVG |
| arglistig | Anfechtung, Vertrag gilt als nie geschlossen | keine Leistung, auch für Fälle ohne Zusammenhang | § 22 VVG, § 123 BGB |
Die Beweislast ist ungleich verteilt. Der Versicherer muss zeigen, dass eine gefragte Angabe gefehlt hat. Dass du nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hast, musst du dagegen selbst belegen. So steht es im Aufbau von § 19 Abs. 3 VVG.
Bei der Vertragsanpassung wird der Vertrag so umgeschrieben, wie der Versicherer ihn bei richtigen Angaben geschlossen hätte. Das kann ein Risikozuschlag sein oder ein Ausschluss, zum Beispiel für Erkrankungen der Wirbelsäule. Steigt dein Beitrag dadurch um mehr als 10 Prozent oder wird ein Risiko ausgeschlossen, darfst du nach § 19 Abs. 6 VVG binnen eines Monats fristlos kündigen. Darauf muss der Versicherer dich im Schreiben hinweisen.
Der Versicherer muss sich beeilen. Nach § 21 Abs. 1 VVG hat er einen Monat ab dem Tag, an dem er von der Verletzung erfährt. Er muss schriftlich erklären, auf welche Umstände er sich stützt. Kannte er den verschwiegenen Umstand schon, etwa aus einem früheren Antrag bei ihm, hat er nach § 19 Abs. 5 Satz 2 VVG gar keine Rechte.
Der Kausalitätsgegenbeweis: wann der Versicherer trotz Rücktritt zahlt
Tritt der Versicherer erst nach dem Leistungsfall zurück, muss er für diesen Fall trotzdem zahlen, wenn der verschwiegene Umstand damit nichts zu tun hat. Das ist der Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 Abs. 2 VVG. Du musst zeigen, dass die verschwiegene Sache weder den Eintritt noch die Feststellung noch den Umfang der Leistung beeinflusst hat. Bei Arglist gilt das nicht.
„Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.“ Lisa hat 2019 mit 24 zum Berufsstart eine BU über 1.500 Euro Monatsrente abgeschlossen. Die Gesundheitsfragen hat sie im Termin beantwortet. Sechs Einheiten Physiotherapie wegen ihres Knies aus dem Studium hat sie dabei vergessen.
Stell dir vor, Lisa wäre 2022, drei Jahre nach dem Abschluss, wegen einer Erschöpfungsdepression berufsunfähig geworden. Der Versicherer hätte die Akten gelesen und die Physiotherapie gefunden. Hätte er mit einem Ausschluss für das Knie angenommen, würde dieser Ausschluss rückwirkend Teil des Vertrags. Die Rente für die Depression müsste er trotzdem zahlen, denn das Knie hat damit nichts zu tun. Selbst wenn er wirksam zurücktreten dürfte, müsste er diesen Fall wegen § 21 Abs. 2 VVG bezahlen.
Arglist und Anfechtung nach § 22 VVG und § 123 BGB
Arglistig handelt, wer bewusst falsch antwortet, um den Versicherer zu einer Annahme zu bewegen, die er bei richtigen Angaben so nicht erklärt hätte. Dann darf der Versicherer den Vertrag nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB anfechten. Die Folge ist die härteste von allen: Der Vertrag gilt als von Anfang an nichtig.
Bei Arglist greift kein Schutz aus § 19 VVG. Es gibt keinen Kausalitätsgegenbeweis und keine Vertragsanpassung. Der Bundesgerichtshof hat 2009 bestätigt, dass die Anfechtung den ganzen Vertrag trifft und nicht nur die verschwiegene Krankheit.
Arglist muss der Versicherer beweisen. Eine falsche Antwort allein reicht dafür nicht. Gerichte schauen auf Indizien: Wie schwer war die verschwiegene Krankheit, wie kurz lag sie zurück, war die Frage eindeutig, wer hat den Antrag ausgefüllt. Ein Beispiel: Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah 2021 Arglist bei einer 17-Jährigen, die alle Fragen verneint hatte, obwohl sie wenige Tage vor dem Antrag wegen Migräne und weiterer Beschwerden in Behandlung war.
Die Anfechtung ist nach § 124 BGB binnen eines Jahres möglich, nachdem der Versicherer die Täuschung entdeckt. Nach zehn Jahren ab deiner Antragserklärung ist sie ausgeschlossen, auch wenn der Leistungsfall früher lag.
Wie lange der Versicherer zurückgreifen kann: drei, fünf und zehn Jahre
Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung erlöschen nach § 21 Abs. 3 VVG fünf Jahre nach Vertragsschluss. Hast du vorsätzlich oder arglistig gehandelt, sind es zehn Jahre. Für Leistungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind, darf der Versicherer seine Rechte auch später noch nutzen.
In der Krankenversicherung ist die Frist kürzer. Nach § 194 Abs. 1 VVG gelten dort drei statt fünf Jahre. Die zehn Jahre bei Vorsatz und Arglist bleiben. Das betrifft die private Krankenvollversicherung, das Krankentagegeld und Zusatzversicherungen, die nach Art der Krankenversicherung laufen.
Für Lisa sieht das so aus, Stand Oktober 2026:
- Mit 24 · 2019Lisa unterschreibt den BU-Antrag im Termin. Die Physiotherapie fehlt.
- Mit 29 · 2024Fünf Jahre sind vorbei. Für ein Versehen kann der Versicherer nicht mehr zurücktreten, kündigen oder anpassen, solange kein Leistungsfall vorher lag.
- Im Beispiel jetzt · 31Nur Vorsatz oder Arglist könnten noch eine Rolle spielen. Beides müsste der Versicherer erst einmal nachweisen.
- Mit 34 · 2029Zehn Jahre sind um. Auch die Anfechtung wegen Arglist ist dann ausgeschlossen.
Ohne korrekten Hinweis keine Rechte: die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG
Der Versicherer darf nur zurücktreten, kündigen oder anpassen, wenn er dich vorher durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen falscher Angaben hingewiesen hat. Das schreibt § 19 Abs. 5 VVG vor. Fehlt diese Belehrung oder ist sie mangelhaft, laufen seine Rechte aus § 19 ins Leere.
Gesondert heißt nicht zwingend ein eigenes Blatt. Der Bundesgerichtshof lässt die Belehrung im Antrag zu, wenn sie sich durch Platz und Gestaltung deutlich vom übrigen Text abhebt. Fettdruck reicht nicht, wenn das ganze Formular fett gedruckt ist. Gerichte prüfen hier sehr genau. Für dich lohnt der Blick in den alten Antrag, wenn ein Versicherer sich auf § 19 VVG beruft.
Die Arglistanfechtung hängt nicht an dieser Belehrung. § 22 VVG lässt sie ausdrücklich unberührt.
Was Gesundheitsfragen kosten können: Zuschlag, Ausschluss oder alles
Die Fragen selbst kosten nichts. Die Auskunft deiner Krankenkasse über gespeicherte Diagnosen und Leistungen bekommst du als gesetzlich Versicherte oder Versicherter auf Antrag nach § 305 SGB V. Viele Kassen stellen sie inzwischen auch in ihrer App oder in der elektronischen Patientenakte bereit.
Teuer wird es auf zwei Arten. Ehrliche Angaben können einen Risikozuschlag, einen Ausschluss oder eine Ablehnung bringen. Das ist ärgerlich, aber planbar. Falsche Angaben kosten im schlimmsten Fall den ganzen Schutz. Die bis zum Rücktritt oder zur Anfechtung gezahlten Beiträge behält der Versicherer nach § 39 VVG in der Regel.
Rechne es an Lisa durch. Stell dir vor, ihr Vertrag liefe bis 67 und sie würde mit 33 dauerhaft berufsunfähig. 34 Jahre mal 12 Monate mal 1.500 Euro ergeben 612.000 Euro Rente. Diese Summe steht auf dem Spiel, wenn ein Gericht später Arglist annimmt.
So beantwortest du Gesundheitsfragen beim Abschluss einer Versicherung richtig
Gute Antworten entstehen vor dem Antrag, nicht im Antrag. Die Reihenfolge zählt hier, darum vier Schritte.
1
Unterlagen holen, bevor du eine Frage liest
Fordere bei deiner Krankenkasse die Übersicht deiner abgerechneten Diagnosen an, bei Bedarf auch Befunde von Ärztinnen und Ärzten. Hinter jedem Diagnoseschlüssel steht ein Buchstabe: G für gesichert, V für Verdacht, Z für Zustand nach einer abgeheilten Erkrankung, A für ausgeschlossen. Nur A ist in aller Regel nicht anzugeben.
2
Falsche Diagnosen klären lassen
Manchmal steht dort etwas, das nie so festgestellt wurde. Ein psychischer Schlüssel nach einem Gespräch über Stress, eine Dauerdiagnose, die längst nicht mehr stimmt. Ignorieren hilft nicht, denn du kennst sie jetzt. Gib sie an und leg eine kurze Stellungnahme oder ein Attest bei, das die Sache einordnet.
3
Erst anonym anfragen, dann beantragen
Bei Vorerkrankungen hilft die anonyme Risikovoranfrage. Mehrere Versicherer prüfen deine Angaben ohne deinen Namen und sagen, ob sie normal, mit Zuschlag, mit Ausschluss oder gar nicht annehmen würden. Ein abgelehnter echter Antrag kann im Hinweis- und Informationssystem der Versicherer vermerkt werden und taucht beim nächsten Antrag als Frage wieder auf.
4
Jedes Ja mit fünf Angaben beschreiben und eine Kopie behalten
Zu jeder Ja-Antwort gehören: was genau, so wie es in der Abrechnung steht, wann, wie behandelt, wie lange und wie es heute ist. Statt „Rücken“ also etwa „Lendenwirbelsäulen-Syndrom, September 2022, zehnmal Physiotherapie, zwei Wochen krankgeschrieben, seitdem beschwerdefrei“. Lies den fertigen Antrag vor der Unterschrift Zeile für Zeile und heb eine Kopie auf.
Lisa geht beim zweiten Mal anders vor. 2026 überlegt sie eine Zahnzusatzversicherung. Bevor sie den Antrag öffnet, holt sie sich die Übersicht ihrer Krankenkasse. Dort findet sie eine Parodontitis-Behandlung, die sie vergessen hatte. Sie gibt sie an. Der Versicherer nimmt sie mit einem Ausschluss für diesen Zahnbereich an. Das ist weniger als erhofft, aber es hält im Ernstfall.

Samiras Blick
Samira Harkat
„Gesundheitsfragen werden oft im Termin beim Abschluss ausgefüllt und gleich unterschrieben. Im Leistungsfall droht dann Leistungsfreiheit, also 0 Euro.“
Typische Fehler bei Gesundheitsfragen und wie du sie vermeidest
Die meisten Fehler entstehen nicht aus Absicht, sondern aus Eile und aus Formularen, die nicht für Laien geschrieben sind. Diese sieben tauchen immer wieder auf:
- Antworten aus dem Gedächtnis statt aus den Daten der Krankenkasse.
- Bagatellen weglassen, obwohl die Frage sie erfasst, etwa Physiotherapie, Heilpraktiker oder eine Woche Krankschreibung.
- Verdachtsdiagnosen und Zustand-nach-Einträge für unwichtig halten.
- Beschwerden verschweigen, weil nie eine Diagnose gestellt wurde, obwohl ausdrücklich nach Beschwerden gefragt ist.
- Dem Satz „Das müssen Sie nicht angeben“ vertrauen, statt die Frage selbst zu lesen.
- Frühere Ablehnungen oder Zuschläge bei anderen Versicherern vergessen.
- Den Antrag unterschreiben, ohne die ausgefüllte Fassung gelesen zu haben.
Unklare Fragen gehen nicht zu deinen Lasten. Ist eine Frage mehrdeutig, wird sie im Zweifel so ausgelegt, wie du sie vernünftigerweise verstehen durftest. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann meist nicht vor. Darauf solltest du dich aber nicht verlassen, sondern bei Unsicherheit schriftlich nachfragen.
Wenn dir nach dem Abschluss ein Fehler auffällt: die Nachmeldung
Eine gesetzliche Pflicht, nach Vertragsschluss nachzumelden, gibt es nicht. Neue Krankheiten nach dem Abschluss musst du ohnehin nie melden. Sie sind genau das, wofür du versichert bist.
Anders ist es, wenn du merkst, dass im Antrag etwas fehlte. Eine freiwillige Nachmeldung zeigt, dass du nicht täuschen wolltest. Das spricht deutlich gegen Arglist. Der Versicherer hat dann einen Monat Zeit, um zu reagieren. Meist passt er den Vertrag an. Bei grober Fahrlässigkeit und einem Risiko, das er nie angenommen hätte, kann er aber auch zurücktreten.
Darum gilt: erst die Lage prüfen, dann melden. Ist die Fünf-Jahres-Frist oder in der Krankenversicherung die Drei-Jahres-Frist schon abgelaufen und war es ein Versehen, hat der Versicherer keine Rechte mehr. Liegt der Abschluss kürzer zurück, ist die Nachmeldung meist der sicherere Weg, als im Leistungsfall überrascht zu werden. Lass dir dabei von einer unabhängigen Beratung oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Versicherungsrecht helfen.
Wenn der Leistungsfall kommt: so prüft der Versicherer deine Angaben
Im Leistungsfall schaut der Versicherer zurück. Er fordert Berichte von Ärztinnen und Ärzten, Kliniken und Krankenkassen an und vergleicht sie mit deinem Antrag. Dafür braucht er nach § 213 VVG deine Einwilligung. Du kannst verlangen, dass er für jede einzelne Anfrage neu fragt, statt dir eine pauschale Schweigepflichtentbindung unterschreiben zu lassen.
Findet er eine Lücke, kommt ein Brief mit Rücktritt, Kündigung, Vertragsänderung oder Anfechtung. Prüfe dann vier Dinge: Hat er die Frage in Textform gestellt? Gab es eine wirksame, hervorgehobene Belehrung? Hat er die Monatsfrist ab Kenntnis eingehalten? Und hat der verschwiegene Umstand mit deinem Leistungsfall überhaupt etwas zu tun? Schon eine Lücke in dieser Kette kann den Brief unwirksam machen.
Bei einer Berufsunfähigkeit geht es schnell um sechsstellige Summen. Lass dich spätestens hier beraten. Viele BU-Klauseln wirken erst, wenn der Vertrag selbst unangreifbar ist.
Urteile zur Anzeigepflicht mit Aktenzeichen
Der Bundesgerichtshof hat mit dem Beschluss vom 5. Juli 2017, IV ZR 508/14, die Rolle der Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter gestärkt. Füllt die Vertreterin oder der Vertreter den Antrag aus, kann der Versicherer allein mit dem Formular keine Täuschung beweisen, wenn du glaubhaft sagst, du hättest alles mündlich erzählt.
Zur Belehrung entschied der Bundesgerichtshof am 26. April 2016, IV ZR 372/15, und im Beschluss vom 6. Dezember 2017, IV ZR 16/17: Steht sie im Antrag, muss sie sich drucktechnisch deutlich abheben. Größere Schrift und Fettdruck genügen nicht, wenn andere Abschnitte genauso aussehen.
Zur Arglist stellte der Bundesgerichtshof am 28. Oktober 2009, IV ZR 140/08, klar, dass die Anfechtung den ganzen Vertrag beseitigt, nicht nur den Schutz für die verschwiegene Krankheit. Am 25. November 2015, IV ZR 277/14, entschied er, dass die Anfechtung nach zehn Jahren endgültig ausgeschlossen ist, auch wenn der Leistungsfall vorher eingetreten war.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies am 28. September 2021, 11 O 4279/20, die Klage einer jungen Frau auf BU-Rente ab. Sie hatte bei Abschluss als 17-Jährige alle Gesundheitsfragen verneint, obwohl sie wegen orthopädischer, psychischer und Migräne-Beschwerden behandelt wurde. Auch Beschwerden in Wachstum und Pubertät gehören in den Antrag, wenn danach gefragt ist.
Was bei Gesundheitsfragen am Ende zählt
Gesundheitsfragen sind kein Test, den man besteht, indem man möglichst oft Nein ankreuzt. Sie sind das Fundament deines Vertrags. Ein ehrlicher Ausschluss heute ist mehr wert als eine perfekte Police, die im Ernstfall zusammenbricht.
Das Gesetz schützt dich mehr, als viele glauben: Textform, Belehrung, Monatsfrist, Kausalität und klare Fristen. Diesen Schutz kannst du nur nutzen, wenn du sauber gearbeitet hast. Nimm dir für den Antrag die Zeit, die ein Vertrag über Jahrzehnte verdient. Und wenn du einen alten Vertrag hast, dessen Antrag du nie gesehen hast, lohnt der Blick hinein jetzt mehr als im Leistungsfall.
Lass uns deine Gesundheitsfragen gemeinsam sauber aufbereiten.
Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Oft ist der alte Vertrag mit Lücken besser als ein neuer mit neuen Gesundheitsfragen.
Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.
Häufig gestellte Fragen
Ja, wenn der Antrag nach ambulanten Behandlungen der letzten fünf Jahre fragt. Auch kurze Behandlungen ohne schwere Diagnose fallen darunter. Schreib dazu, wie lange es dauerte und dass du seitdem beschwerdefrei bist. Eine Angabe zu viel schadet dir nicht, eine zu wenig kann den Vertrag kosten.
Angeben und einordnen. Sobald du die Diagnose kennst, musst du sie nennen, wenn danach gefragt ist. Bitte deine Ärztin um ein kurzes Attest, dass es ein einmaliges Gespräch ohne Behandlung war, und leg es dem Antrag oder der anonymen Risikovoranfrage bei.
Nur, wenn der Versicherer dich vor der Annahme in Textform erneut fragt. So steht es in § 19 Abs. 1 Satz 2 VVG. Ist es eine schwere Diagnose, die du bewusst verschweigst, um den Vertrag noch zu bekommen, droht trotzdem die Anfechtung wegen Arglist. Sprich im Zweifel mit deiner Beratung.
Das hängt davon ab, wer er ist. Hast du es einer Versicherungsvertreterin oder einem Versicherungsvertreter gesagt, gilt das Wissen nach § 70 VVG als dem Versicherer bekannt. Bei einer Maklerin oder einem Makler ist das nicht so, dann kann sie oder er dir gegenüber haften. Am sichersten ist, alles schriftlich in den Antrag zu schreiben.
Meist ja, aber nicht unüberlegt. Innerhalb der Fünf-Jahres-Frist kann der Versicherer den Vertrag noch anpassen, kündigen oder bei grober Fahrlässigkeit zurücktreten. Eine Nachmeldung spricht gegen Arglist und ist meist besser als eine Überraschung im Leistungsfall. Lass die Lage vorher prüfen.
Fünf Jahre nach Vertragsschluss, in der privaten Krankenversicherung drei Jahre. Bei Vorsatz oder Arglist sind es zehn Jahre. Für Leistungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind, kann er seine Rechte auch später noch geltend machen, wenn er sie binnen eines Monats ab Kenntnis ausübt.
In der Regel nicht. Nach § 39 VVG stehen dem Versicherer die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Rücktritts oder der Anfechtung zu. Darum ist ein verlorener Vertrag doppelt teuer: Das gezahlte Geld ist weg und der Schutz auch.
Quellen: Gesetz: § 19 VVG, § 21 VVG, § 22 VVG, § 70 VVG, § 194 VVG und § 213 VVG, Stand Oktober 2026, geprüft am 07.10.2026 · Gesetz: § 124 BGB, Anfechtungsfrist, Stand Oktober 2026, geprüft am 07.10.2026 · Bundesgerichtshof: Urteil vom 25.11.2015, IV ZR 277/14, geprüft am 07.10.2026 · Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.07.2017, IV ZR 508/14, geprüft am 07.10.2026 · Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.12.2017, IV ZR 16/17 und Urteil vom 26.04.2016, IV ZR 372/15, geprüft am 07.10.2026 · Oberlandesgericht Nürnberg: Pressemitteilung zu LG Nürnberg-Fürth, 11 O 4279/20, Stand 28.09.2021, geprüft am 07.10.2026 · Stiftung Warentest: Wie Sie Gesundheitsfragen korrekt beantworten, Stand 10.12.2024, geprüft am 07.10.2026
Was sich geändert hat: 07.10.2026 – erste Fassung.
Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner Situation ab. Darüber sprechen wir am besten direkt. Alles Weitere steht im Haftungsausschluss.
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Unsere Beratung: Wir sind Versicherungsmaklerin. Vermitteln wir dir einen Vertrag, bekommen wir vom Versicherer eine Vergütung, die Courtage. Sie steckt im Beitrag. Vermittelt eine unserer Kooperationspartner:innen, bekommt sie die Courtage. Ob wir davon einen Anteil bekommen, ist unterschiedlich. Die Prüfung deines Vertrags ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Mehr dazu: So verdienen wir Geld.
Tipps unter Fachkolleg:innen: Gesundheitsfragen
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- Schickt Kundinnen und Kunden die Gesundheitsfragen einige Tage vor dem Termin, zusammen mit dem Hinweis auf die Auskunft der Krankenkasse.
- Bietet Bestandskundinnen und Bestandskunden an, alte Anträge gemeinsam anzusehen, solange die Fünf-Jahres-Frist noch läuft.
- Dokumentiert jede Ja-Antwort mit den fünf Angaben und gebt eine Kopie des Antrags mit.
