Die gesetzliche Krankenversicherung begleitet dich meist still. Du gehst zur Ärztin, zeigst deine Karte, und die Rechnung siehst du nie. Spürbar wird sie erst, wenn sich etwas ändert: ein neuer Job, ein Sabbatical, die Selbständigkeit, ein Kind oder eine Krone, die plötzlich viel kostet.
Genau an diesen Stellen entscheidet sich, ob du zu viel zahlst, ob eine Lücke entsteht oder ob dir Geld zusteht, das du nie abrufst. 2026 kommt dazu: Die Beiträge sind so hoch wie nie, und eine große Reform ändert ab 2027 einiges.
Hier findest du alles, was zählt. Wer versichert ist, was es kostet, was die Kasse zahlt, wie du wechselst und wie du zu deinem Recht kommst. Mit den Werten für 2026 und den beschlossenen Änderungen danach.
Betrifft dich, wenn du ins Berufsleben startest du den Job wechselst ein Kind kommt du dich selbstständig machst
Das Wichtigste in Kürze
- Rund 74 Millionen Menschen sind gesetzlich krankenversichert. Der Beitrag hängt vom Einkommen ab, nicht von Alter oder Gesundheit.
- 2026 zahlst du als angestellte Person die Hälfte von 14,6 Prozent plus die Hälfte des Zusatzbeitrags deiner Kasse. Der Durchschnitt liegt bei 2,9 Prozent, berechnet bis 5.812,50 Euro im Monat.
- Die Leistungen sind bei allen Kassen weitgehend gleich. Unterschiede gibt es beim Zusatzbeitrag, bei Extras, Bonusprogrammen und beim Service.
- Seit Ende Juli 2026 muss dich deine Kasse nicht mehr per Brief über einen höheren Zusatzbeitrag informieren. Du musst selbst darauf achten.
- Beschlossen ist: Ab 2027 steigen die Zuzahlungen und der Zuschuss zum Zahnersatz sinkt. Ab 2028 kostet die Familienversicherung für viele Ehepaare ohne kleine Kinder Geld.
Inhalt
- Was ist die gesetzliche Krankenversicherung?
- Wer gesetzlich versichert ist und wer wählen darf
- Was passiert, wenn du nicht versichert bist?
- Was kostet die gesetzliche Krankenversicherung 2026?
- Was die Krankenkasse zahlt und wo du dazuzahlst
- Wer kostenlos in der Familienversicherung mitversichert ist
- So wirst du Mitglied und so wechselst du die Krankenkasse
- Wenn du eine Leistung brauchst: so kommst du zu deinem Recht
- Studium, Elternzeit, Sabbatical, Selbständigkeit und Rente
- Was sich 2027 und 2028 bei der Krankenkasse ändert
- Was bei der gesetzlichen Krankenversicherung als Nächstes zählt
- Häufig gestellte Fragen
Was ist die gesetzliche Krankenversicherung?
Die kurze Antwort: Die gesetzliche Krankenversicherung, kurz GKV, ist der Teil der Sozialversicherung, der deine Behandlung bei Krankheit bezahlt. Getragen wird sie von den Krankenkassen. Ihre Regeln stehen im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs, dem SGB V.
Sie arbeitet nach dem Solidarprinzip. Das heißt: Jede Person zahlt nach ihrem Einkommen, und jede bekommt, was sie medizinisch braucht. Wer viel verdient, zahlt mehr. Wer krank ist, zahlt nicht mehr als gesunde Menschen. Vorerkrankungen spielen beim Beitritt keine Rolle.
Das zweite Grundprinzip ist das Sachleistungsprinzip. Die Praxis rechnet direkt mit der Kasse ab, du zeigst nur deine elektronische Gesundheitskarte. Die Leistungen müssen nach § 12 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Gemeint ist eine gute Versorgung, aber nicht jede denkbare.
Deutschland hat ein duales System. Neben der GKV gibt es die private Krankenversicherung. Dort richtet sich der Beitrag nach Alter, Gesundheit und Tarif, und jede Person braucht einen eigenen Vertrag. Rund 74 Millionen Menschen sind gesetzlich versichert, das sind knapp neun von zehn, Stand: August 2026 laut vdek.
Ergänzen kannst du die GKV mit einer Krankenzusatzversicherung, etwa für Zähne, Brille oder das Einbettzimmer. Die Grundversorgung bleibt dabei immer bei der Kasse.
Wer gesetzlich versichert ist und wer wählen darf
Pflichtversichert sind vor allem Angestellte, deren Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Fachleute nennen sie auch Jahresarbeitsentgeltgrenze. 2026 beträgt sie 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat. Pflichtversichert sind außerdem Auszubildende, Studierende, Menschen mit Arbeitslosengeld und viele Rentnerinnen und Rentner.
Für einen kleinen Kreis gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze von 69.750 Euro im Jahr. Sie betrifft Menschen, die schon am 31. Dezember 2002 wegen ihres Gehalts privat versichert waren.
Verdienst du mehr, endet die Pflicht nicht sofort. Sie endet mit Ablauf des Jahres, in dem du die Grenze überschreitest, und nur, wenn du auch die Grenze des nächsten Jahres überschreitest. Dann bleibst du automatisch freiwillig versichert. Deine Kasse weist dich darauf hin. Willst du in die private Krankenversicherung, hast du nach diesem Hinweis zwei Wochen Zeit für den Austritt.
Selbständige können wählen. Sie bleiben freiwillig gesetzlich versichert oder gehen privat. Wer neu freiwillig beitreten will, braucht eine Vorversicherungszeit: zwölf Monate direkt davor oder 24 Monate in den letzten fünf Jahren. Den Beitritt musst du innerhalb von drei Monaten erklären.
Beamtinnen und Beamte sind versicherungsfrei. Ihr Dienstherr zahlt über die Beihilfe einen Teil der Kosten. Bleiben sie freiwillig gesetzlich versichert, tragen sie den Beitrag meist allein. Einige Bundesländer zahlen inzwischen einen pauschalen Zuschuss.
Wichtig für später: Ab 55 ist der Weg zurück in die GKV weitgehend versperrt. Das gilt, wenn du in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert warst und in mindestens der Hälfte dieser Zeit privat versichert, selbständig oder versicherungsfrei warst. So steht es in § 6 Abs. 3a SGB V.
| Wert | 2026 |
|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz, mit Krankengeld | 14,6 % |
| Ermäßigter Beitragssatz, ohne Krankengeld | 14,0 % |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 2,9 % |
| Beitragsbemessungsgrenze | 5.812,50 € im Monat, 69.750 € im Jahr |
| Versicherungspflichtgrenze allgemein | 6.450 € im Monat, 77.400 € im Jahr |
| Besondere Versicherungspflichtgrenze | 5.812,50 € im Monat, 69.750 € im Jahr |
| Bezugsgröße | 3.955 € im Monat |
| Mindestbemessung freiwillig Versicherte und Selbständige | 1.318,33 € im Monat |
| Einkommensgrenze Familienversicherung | 565 €, mit Minijob 603 € |
| Höchster Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung | 508,59 €, zur Pflege 104,63 € |
| Freibetrag Betriebsrenten und Versorgungsbezüge | 197,75 € im Monat |
| Pflegeversicherung | 3,6 %, kinderlos ab 23 Jahren 4,2 % |
Die Werte stammen aus den Rechengrößen 2026, zusammengestellt vom vdek, Stand: Dezember 2025. Sie gelten bundesweit.
Was passiert, wenn du nicht versichert bist?
Ohne Krankenversicherung geht es in Deutschland nicht. Seit 2009 gilt für alle, die hier wohnen, eine Versicherungspflicht. Wer zuletzt gesetzlich versichert war oder noch nie versichert war und keiner anderen Gruppe zugeordnet ist, gehört in die GKV.
Eine Lücke entsteht heute selten. Endet deine Pflichtversicherung, etwa nach dem Studium oder bei einer Pause zwischen zwei Jobs, läuft sie als obligatorische Anschlussversicherung weiter. So heißt die automatische freiwillige Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V. Du zahlst dann Beiträge nach deinem Einkommen, mindestens nach 1.318,33 Euro im Monat, Stand 2026.
Wer sich trotzdem lange nicht meldet, muss Beiträge rückwirkend nachzahlen, dazu kommen Säumniszuschläge. Bist du mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, kann die Kasse nach einer Mahnung die Leistungen ruhen lassen. Dann gibt es nur noch Hilfe bei akuten Erkrankungen, Schmerzen, Schwangerschaft und Mutterschaft. Das regelt § 16 Abs. 3a SGB V.
Beziehst du Grundsicherungsgeld, so heißt das frühere Bürgergeld seit Juli 2026, übernimmt das Jobcenter in der Regel deine Beiträge. Wer Schulden bei der Kasse hat, sollte früh eine Ratenzahlung beantragen. Kassen dürfen Beiträge stunden.
Was kostet die gesetzliche Krankenversicherung 2026?
Der Beitrag besteht aus zwei Teilen. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent ist für alle Kassen gleich. Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festlegt. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Durchschnitt für 2026 auf 2,9 Prozent gesetzt. Viele Kassen liegen darüber.
Wie weit die Kassen auseinanderliegen, zeigt die Verbraucherzentrale Hamburg: Dort reichte die Spanne von 2,5 bis 4,39 Prozent, Stand: September 2026. Bei Angestellten zahlt der Arbeitgeber die Hälfte von beiden Teilen. Berechnet wird der Beitrag nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat. Was du darüber verdienst, ist beitragsfrei.
„Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.“ Lisa ist 31, Projektmanagerin in Vollzeit und verdient 3.850 Euro brutto. Bei einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent zahlt sie 8,75 Prozent, also 336,88 Euro im Monat. Ihr Arbeitgeber legt noch einmal genauso viel dazu. Für die Pflege zahlt Lisa als Kinderlose 2,4 Prozent, das sind 92,40 Euro.
Jeder Prozentpunkt Zusatzbeitrag macht bei Lisa 19,25 Euro im Monat aus, denn sie trägt die Hälfte. Im Jahr sind das 231 Euro. Für den Kassenwechsel braucht sie dafür zehn Minuten.
Freiwillig Versicherte zahlen auf alle Einnahmen zum Lebensunterhalt, auch auf Mieten oder Kapitalerträge, bis zur Bemessungsgrenze. Selbständige tragen den Beitrag allein. Der Mindestbeitrag mit Krankengeldanspruch lag 2026 bei rund 231 Euro für die Krankenversicherung, gerechnet mit 17,5 Prozent auf 1.318,33 Euro. Der Höchstbeitrag liegt bei rund 1.017 Euro, dazu kommt die Pflege.
Bei der Steuer zählen die Beiträge zur Basisabsicherung als Sonderausgaben und sind voll absetzbar. Besteht ein Anspruch auf Krankengeld, kürzt das Finanzamt den Betrag um vier Prozent. Mehr zur Pflege findest du unter gesetzliche Pflegeversicherung.
Was die Krankenkasse zahlt und wo du dazuzahlst
Die Kasse zahlt die Behandlung bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Dazu kommen Krankenhaus, Reha, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Vorsorge, Impfungen nach Empfehlung, Schwangerschaft und Geburt. Der weitaus größte Teil davon ist gesetzlich vorgegeben und bei allen Kassen gleich.
Fällst du länger aus, zahlt die Kasse ab der siebten Woche Krankengeld. Es beträgt 70 Prozent vom Brutto, höchstens 90 Prozent vom Netto, 2026 höchstens 135,63 Euro am Tag. Für dieselbe Krankheit gibt es bis zu 78 Wochen in drei Jahren, die sechs Wochen Lohnfortzahlung eingerechnet. Bei Lisa blieben nach Abzug der Sozialabgaben rund 1.980 Euro netto. Ihr fehlen also rund 520 Euro im Monat.
Ist dein Kind krank, gibt es Kinderkrankengeld. 2026 sind es 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, bei mehreren Kindern höchstens 35. Alleinerziehende bekommen doppelt so viele Tage. Das Kind muss jünger als zwölf sein.
Bei vielen Leistungen zahlst du dazu. Kinder und Jugendliche unter 18 sind davon befreit, außer bei Fahrkosten. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Zuzahlungen 2026 nach dem Bundesgesundheitsministerium und die beschlossenen Werte ab 1. Januar 2027. Diese neuen Werte können sich bis dahin noch ändern.
| Leistung | Zuzahlung 2026 | Beschlossen ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Arzneimittel und Verbandmittel | 10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € | mindestens 7,50 €, höchstens 15 € |
| Krankenhaus | 10 € je Tag, höchstens 28 Tage im Jahr | 15 € je Tag |
| Heilmittel wie Physiotherapie | 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung | 10 % plus 15 € je Verordnung |
| Häusliche Krankenpflege | 10 % plus 10 € je Verordnung, höchstens 28 Tage | 10 % plus 15 € je Verordnung |
| Hilfsmittel | 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € | noch nicht sicher belegt |
| Reha | 10 € je Tag | noch nicht sicher belegt |
Damit niemand überfordert wird, gibt es die Belastungsgrenze. Du zahlst im Jahr höchstens zwei Prozent deiner Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu. Bei Lisa sind das 924 Euro. Für schwerwiegend chronisch Kranke gilt ein Prozent, bei Lisa wären es 462 Euro. Das Einkommen der Familie im Haushalt wird zusammengerechnet, für Partnerin oder Partner und Kinder gibt es Freibeträge.
Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal im Quartal wegen derselben Krankheit behandelt wird. Dazu muss Pflegegrad 3 oder höher, ein Grad der Behinderung von mindestens 60 oder ein Bedarf an dauernder Behandlung bestehen. Für jüngere Jahrgänge kann die Ein-Prozent-Grenze zusätzlich an bestimmte Vorsorgeuntersuchungen geknüpft sein. Frag deine Kasse, was für dich gilt. Sammle Quittungen, und lass dich befreien, sobald du die Grenze erreichst.
Zahnersatz: der Festzuschuss und das Bonusheft
Bei Kronen, Brücken und Prothesen zahlt die Kasse einen Festzuschuss. Er richtet sich nach der Regelversorgung, also der einfachen, medizinisch ausreichenden Lösung für deinen Befund. 2026 sind es 60 Prozent davon. Mit fünf Jahren lückenlos geführtem Bonusheft steigt er auf 70 Prozent, mit zehn Jahren auf 75 Prozent. Wer wenig verdient, kann als Härtefall die ganze Regelversorgung bezahlt bekommen.
Beschlossen ist, dass diese Sätze ab 1. Januar 2027 auf 50, 60 und 65 Prozent sinken. Das steht im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und kann sich bis dahin noch ändern. Wählst du eine aufwendigere Lösung, bleibt der Zuschuss gleich und du zahlst den Rest. Hier setzt eine Zahnzusatzversicherung an.
Extras, Bonusprogramme und Wahltarife der Kassen
Über ihre Satzung dürfen Kassen mehr anbieten als das Gesetz verlangt. Häufig sind Zuschüsse zu Osteopathie, professioneller Zahnreinigung, Reiseimpfungen oder Leistungen rund um die Schwangerschaft. Bei Bonusprogrammen bekommst du Geld oder Prämien für Vorsorge, Impfungen oder Sport. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass beworbene Boni Höchstwerte sind.
Wahltarife sind besondere Verträge mit deiner Kasse. Beim Selbstbehalt trägst du einen Teil der Kosten selbst und bekommst dafür eine Prämie. Es gibt Tarife mit Prämie, wenn du ein Jahr nichts in Anspruch nimmst, Tarife für Kostenerstattung und Tarife für Krankengeld. Prämien sind auf 20 Prozent der Jahresbeiträge begrenzt, höchstens 600 Euro, bei mehreren Tarifen auf 30 Prozent und 900 Euro.
Der Haken ist die Bindung. Selbstbehalt- und Krankengeld-Tarife binden dich nach § 53 Abs. 8 SGB V drei Jahre an die Kasse. Prämien- und Kostenerstattungstarife binden ein Jahr. So lange kannst du in der Regel nicht wechseln, auch wenn der Zusatzbeitrag steigt.
Wer kostenlos in der Familienversicherung mitversichert ist
Die Familienversicherung ist eine der großen Stärken der GKV. Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder sind ohne eigenen Beitrag mitversichert. Voraussetzung: Ihr eigenes Einkommen liegt 2026 bei höchstens 565 Euro im Monat, mit Minijob bei 603 Euro. Elterngeld zählt dabei nicht mit, Stand: März 2026 laut Verbraucherzentrale.
Kinder sind bis 18 mitversichert, bis 23, wenn sie nicht erwerbstätig sind, und bis 25, solange sie zur Schule gehen, eine Ausbildung machen oder studieren. Ein Freiwilligendienst kann das verlängern. Kinder mit einer Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, bleiben ohne Altersgrenze versichert. Auch Stiefkinder und Enkel können dazugehören, wenn du sie überwiegend unterhältst.
Es gibt Ausschlüsse. Wer hauptberuflich selbständig ist, kann nicht familienversichert sein, egal wie wenig der Betrieb abwirft. Paare ohne Trauschein haben keinen Anspruch. Und ist ein Elternteil privat versichert, verdient mehr als der andere und liegt über der Versicherungspflichtgrenze, sind die Kinder nicht kostenlos mitversichert.
Für Hausfrauen und Hausmänner ist die Familienversicherung oft der einzige Schutz. Wer verheiratet ist und kein eigenes Einkommen über der Grenze hat, ist darüber versichert. Unverheiratete müssen sich freiwillig versichern und zahlen mindestens den Mindestbeitrag.
Beschlossen ist eine Änderung ab 1. Januar 2028. Dann zahlt das Mitglied für eine familienversicherte Ehepartnerin oder einen familienversicherten Ehepartner einen Zuschlag von 2,5 Prozent auf seine beitragspflichtigen Einnahmen. Den Zuschlag trägt das Mitglied allein. Er steht im neuen § 242b SGB V und kann sich bis dahin noch ändern. Kein Zuschlag fällt an, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist:
- Im Haushalt lebt ein Kind unter zwölf oder ein Kind mit Behinderung.
- Die mitversicherte Person pflegt jemanden mit mindestens Pflegegrad 2 und mindestens zehn Stunden in der Woche.
- Sie hat die Regelaltersgrenze erreicht, ist voll erwerbsgemindert, hat selbst mindestens Pflegegrad 3 oder einen Grad der Behinderung ab 60.
So wirst du Mitglied und so wechselst du die Krankenkasse
Mitglied wirst du ohne Gesundheitsfragen und ohne Wartezeit. Eine anonyme Risikovoranfrage wie bei privaten Verträgen brauchst du nicht. Keine Kasse, die in deinem Bundesland geöffnet ist, darf dich ablehnen. Bei deinem ersten Job nennst du deinem Arbeitgeber die gewählte Kasse, er meldet dich an. Wählst du keine, meldet er dich bei deiner letzten Kasse an.
Wechseln kannst du nach zwölf Monaten Mitgliedschaft. Der Wechsel gilt zum Ende des übernächsten Monats. Entscheidest du dich im März, bist du ab 1. Juni bei der neuen Kasse. Kündigen musst du nicht selbst. Seit 2021 erledigt die neue Kasse das elektronisch mit der alten. Die Bindungsfrist gilt nicht, wenn du wegen eines neuen Jobs oder Statuswechsels ohnehin neu wählst.
Erhöht deine Kasse den Zusatzbeitrag, hast du ein Sonderkündigungsrecht, auch vor Ablauf der zwölf Monate. Du musst die neue Kasse bis zum Ende des Monats wählen, in dem der höhere Beitrag zum ersten Mal erhoben wird. Steigt er zum 1. Januar, hast du bis zum 31. Januar Zeit. Bis zum Wechsel zahlst du den höheren Satz.
Neu seit Ende Juli 2026: Die Kassen müssen dich nicht mehr einzeln per Brief informieren. Das bestätigen die Verbraucherzentralen. Als angestellte Person siehst du die Änderung auf der Gehaltsabrechnung. Der GKV-Spitzenverband führt außerdem eine laufend aktualisierte Liste aller Zusatzbeiträge. Ein Blick im Januar und nach jeder Ankündigung lohnt sich.
Vor dem Wechsel lohnt ein Blick über den Preis hinaus. Läuft ein Wahltarif mit Bindung, geht der Wechsel erst nach deren Ende. Gesammelte Bonuspunkte verfallen oft. Und wenn du gerade in Behandlung bist, frag nach, ob genehmigte Leistungen wie eine Physiotherapie-Serie weiterlaufen.
Wenn du eine Leistung brauchst: so kommst du zu deinem Recht
Für die meisten Leistungen brauchst du keinen Antrag. Du zeigst deine Karte, die Praxis rechnet ab. Anträge brauchst du für Reha, Hilfsmittel wie einen Rollstuhl, häusliche Krankenpflege, Zahnersatz über den Heil- und Kostenplan oder Behandlungen außerhalb der Regelversorgung.
Für die Entscheidung gelten feste Fristen nach § 13 Abs. 3a SGB V. Die Kasse muss in drei Wochen entscheiden, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes in fünf Wochen. Bei Zahnersatz mit Gutachten sind es sechs Wochen. Schafft sie das nicht, muss sie dir rechtzeitig schriftlich sagen, warum.
Meldet sie sich nicht, gilt der Antrag als genehmigt. Das heißt Genehmigungsfiktion. Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Mai 2020, Aktenzeichen B 1 KR 9/18 R, bringt dir das aber nur noch eine Kostenerstattung. Du musst die Leistung im Vertrauen auf die Genehmigung selbst bezahlt haben, bevor die Kasse ablehnt. Wer nicht vorstrecken kann, hat davon wenig.
Lehnt die Kasse ab, kannst du Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Fehlt die Belehrung über deine Rechte, verlängert sie sich auf ein Jahr. Ein kurzes Schreiben genügt, die Begründung kannst du nachreichen. Bleibt es beim Nein, ist die Klage vor dem Sozialgericht für Versicherte kostenfrei.
Hilfreich ist die Patientenquittung. Darin steht, was Praxen und Kliniken über dich abgerechnet haben, mit Diagnosen. Du bekommst sie kostenlos bei deiner Kasse, inzwischen auch über die elektronische Patientenakte in der App. Gerade vor einem Antrag auf eine private Versicherung mit Gesundheitsfragen ist das wertvoll.
Studium, Elternzeit, Sabbatical, Selbständigkeit und Rente
Studierende sind bis 25 meist familienversichert. Danach greift die studentische Pflichtversicherung, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem sie 30 werden. Der Beitrag beträgt sieben Zehntel des allgemeinen Satzes auf den BAföG-Bedarf. Ab Januar 2026 waren das 87,38 Euro plus Zusatzbeitrag der Kasse, laut vdek. Ändert sich der BAföG-Bedarf, ändert sich auch der Beitrag.
Bei einem Kind zahlt die Kasse in der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld von bis zu 13 Euro am Tag. Der Arbeitgeber stockt bis zum bisherigen Netto auf. Solange du Elterngeld bekommst oder in Elternzeit bist, bleibst du als Pflichtmitglied beitragsfrei versichert. Das gilt für Mütter und Väter. Arbeitest du in der Elternzeit in Teilzeit, zahlst du Beiträge nur auf das Teilzeitgehalt.
Stell dir vor: Lisa will sich einen Traum erfüllen und nimmt ein halbes Jahr Sabbatical ohne Gehalt. Ihre Pflichtversicherung läuft nur einen Monat ohne Lohn weiter. Danach ist sie freiwillig versichert. Hat sie in dieser Zeit keine eigenen Einnahmen, zahlt sie den Mindestbeitrag. Nach den Werten für 2026 sind das rund 223 Euro für die Krankenversicherung ohne Krankengeld und rund 55 Euro für die Pflege, jeden Monat, ganz allein.
Läuft die Auszeit dagegen über ein Langzeitkonto, auf dem Lisa vorher Gehalt angespart hat, bekommt sie weiter Geld vom Arbeitgeber und bleibt pflichtversichert. Das kann sich lohnen, wenn eine Auszeit früh geplant ist.
Selbständige zahlen vorläufig nach dem letzten Steuerbescheid. Liegt der neue vor, setzt die Kasse den Beitrag rückwirkend fest. Krankengeld bekommen sie nur, wenn sie es wählen: über den allgemeinen Beitragssatz ab dem 43. Tag oder über einen Wahltarif. Wer über die Künstlersozialkasse versichert ist, bekommt Krankengeld ab der siebten Woche. Einen Überblick gibt die Seite Krankenversicherung für Selbständige.
In der Rente bist du in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, wenn du in der zweiten Hälfte deines Erwerbslebens zu neun Zehnteln gesetzlich versichert warst. Für jedes Kind werden drei Jahre gutgeschrieben. Die Rentenversicherung zahlt die Hälfte des Beitrags, die Pflege trägst du allein. Auf Lisas geschätzte Rente von 1.333 Euro wären das nach heutigen Sätzen rund 117 Euro Krankenversicherung und rund 56 Euro Pflege.
Auf Betriebsrenten zahlen Pflichtversicherte den vollen Beitrag, aber erst über dem Freibetrag von 197,75 Euro im Monat, Stand 2026. Private Renten und eine private Berufsunfähigkeitsrente sind für Pflichtversicherte in der Regel beitragsfrei. Freiwillig Versicherte zahlen darauf den vollen Satz. Privat versicherte Rentnerinnen und Rentner bekommen von der Rentenversicherung einen Zuschuss von 8,75 Prozent ihrer Rente.
Was sich 2027 und 2028 bei der Krankenkasse ändert
Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Es steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228. Die meisten Teile gelten ab 1. Januar 2027, einige ab 2028. Alle hier genannten Werte sind beschlossen, können sich bis zum Start aber noch ändern.
Ab 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungen um die Hälfte, wie in der Tabelle oben. Der Festzuschuss für Zahnersatz sinkt auf 50, 60 und 65 Prozent. Endet dein Arbeitsverhältnis, während du krankgeschrieben bist, beträgt das Krankengeld danach 60 Prozent. Für Selbständige gilt beim Krankengeld-Wahltarif eine Wartezeit von drei Monaten.
Beschlossen ist auch, dass die Beitragsbemessungsgrenze 2027 zusätzlich zur üblichen Anpassung um 300 Euro im Monat steigt. Wer gut verdient, zahlt dann mehr. Den genauen Wert legt eine Verordnung fest, der Entwurf lag Anfang Oktober 2026 noch nicht beschlossen vor. Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2027 gibt das Ministerium im Herbst bekannt.
Ab 1. Januar 2028 kommt der Zuschlag für die Familienversicherung von Ehepaaren dazu. Was die Reform für Teilzeit bedeutet, steht im Artikel GKV-Reform 2027.
Was bei der gesetzlichen Krankenversicherung als Nächstes zählt
Die GKV ist kein Vertrag, den man einmal abschließt und vergisst. Sie verändert sich mit deinem Leben. Jeder Statuswechsel ist ein Moment, an dem Geld verloren gehen kann: der erste Job, eine Pause zwischen zwei Stellen, das Studium nach dem 25. Geburtstag, die Heirat, die Selbständigkeit, das Sabbatical.
Dazu kommt, dass das System dir gerade mehr Aufmerksamkeit abverlangt. Kassen informieren nicht mehr über höhere Beiträge, Zuzahlungen steigen, Zuschüsse sinken. Das ist eine Schwäche der Regeln, nicht deine. Wer den eigenen Zusatzbeitrag kennt, die Belastungsgrenze im Blick hat und vor teuren Behandlungen nach dem Festzuschuss fragt, holt viel heraus.
Und es lohnt der Blick auf das, was die Kasse nicht zahlt. Beim Krankengeld fehlen Lisa rund 520 Euro im Monat, beim Zahnersatz wird die Lücke ab 2027 größer. Ob du dafür privat vorsorgst, entscheidest du am besten mit allen Zahlen auf dem Tisch. Sprich uns dafür gern in der Beratung an.
Lass uns deine Krankenversicherung einmal gemeinsam durchgehen.
Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Oft ist der alte Vertrag mit Lücken besser als ein neuer mit neuen Gesundheitsfragen.
Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.
Häufig gestellte Fragen
Ja. Seit Ende Juli 2026 müssen Kassen ihre Mitglieder nicht mehr einzeln informieren. Dein Sonderkündigungsrecht bleibt: Du kannst bis zum Ende des Monats, in dem der höhere Beitrag erstmals erhoben wird, eine neue Kasse wählen. Die neue Kasse erledigt den Rest.
Ja, aber nicht kostenlos. Die Pflichtversicherung läuft einen Monat ohne Gehalt weiter. Danach bist du automatisch freiwillig versichert und zahlst ohne eigene Einnahmen den Mindestbeitrag, 2026 rund 278 Euro im Monat mit Pflege für Kinderlose. Läuft die Auszeit über ein Langzeitkonto mit fortgezahltem Gehalt, bleibst du pflichtversichert.
Nein. Wer hauptberuflich selbständig ist, ist von der Familienversicherung ausgeschlossen, auch bei sehr kleinem Gewinn. Er muss sich freiwillig versichern und zahlt mindestens den Mindestbeitrag. Ist die Selbständigkeit nur nebenberuflich und bleibt das Einkommen unter 565 Euro im Monat, sieht es anders aus.
Die Kasse zahlt beim Zahnersatz nur einen Festzuschuss auf die einfache Regelversorgung. 2026 sind das 60 Prozent, mit Bonusheft 70 oder 75 Prozent. Alles darüber und jede aufwendigere Lösung zahlst du selbst. Ab 2027 sinken die Sätze laut beschlossener Reform auf 50, 60 und 65 Prozent. Lass dir den Heil- und Kostenplan vor der Behandlung genau erklären.
Leg innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch ein. Ein kurzes Schreiben reicht, die Begründung mit Attest kannst du nachreichen. Bleibt die Kasse beim Nein, kannst du vor dem Sozialgericht klagen. Für Versicherte ist das kostenfrei.
Nein. Die Familienversicherung gilt nur für Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder. Ohne Trauschein brauchst du eine eigene Versicherung, über den Job, das Studium oder freiwillig.
Nein. Gesetzliche Kassen dürfen niemanden wegen Krankheit, Alter oder Vorerkrankungen ablehnen und stellen keine Gesundheitsfragen. Jede Kasse, die in deinem Bundesland geöffnet ist, muss dich aufnehmen.
Das hängt vom Einkommen ab. Angestellte zahlen 2026 die Hälfte von 14,6 Prozent plus die Hälfte des Zusatzbeitrags ihrer Kasse, im Durchschnitt 8,75 Prozent vom Brutto bis 5.812,50 Euro im Monat. Bei 3.850 Euro brutto sind das rund 337 Euro, dazu kommt die Pflege.
Quellen: vdek: Neuerungen im Gesundheitswesen 2026, Stand 19.12.2025, geprüft am 07.10.2026 · Bundesgesundheitsministerium: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Stand 29.07.2026, geprüft am 07.10.2026 · Bundesgesundheitsministerium: Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung, Stand 30.04.2025, geprüft am 07.10.2026 · Verbraucherzentrale: Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Sonderkündigung und Wechsel, Stand 19.08.2026, geprüft am 07.10.2026 · Verbraucherzentrale: Familienversicherung in der Krankenkasse, Stand 03.03.2026, geprüft am 07.10.2026 · Verbraucherzentrale Hamburg: Krankenkasse wechseln, Stand 01.09.2026, geprüft am 07.10.2026 · Sozialgesetzbuch V über dejure.org: § 62 Belastungsgrenze und § 53 Wahltarife, geltende Fassung, geprüft am 07.10.2026
Was sich geändert hat: 07.10.2026 – erste Fassung.
Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner Situation ab. Darüber sprechen wir am besten direkt. Alles Weitere steht im Haftungsausschluss.
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Tipps unter Fachkolleg:innen: Gesetzliche Krankenversicherung
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Finanzberaterinnen und -berater mit IHK-Registrierung
- Seit die Infopflicht zum Zusatzbeitrag weggefallen ist, freuen sich viele über einen kurzen Hinweis im Januar. Ein guter Anlass, von dir aus anzurufen.
- Ehepaare ohne Kinder unter zwölf frühzeitig auf den Zuschlag ab 2028 ansprechen. Das öffnet oft ein Gespräch über die ganze Familienabsicherung.
- Bei Zahnersatz-Fragen lohnt der Hinweis auf die sinkenden Festzuschüsse ab 2027.
