Ein Mensch stirbt, und neben der Trauer liegt plötzlich Papier auf dem Tisch: Kontoauszüge, ein Brief vom Nachlassgericht, vielleicht ein Testament. Wer jetzt erbt, hat Rechte. Aber auch Fristen und manchmal Schulden.
Hier steht, was im Erbfall der Reihe nach passiert. Wann du einen Erbschein brauchst und was er kostet. Wie eine Erbengemeinschaft entscheidet und wie du ein Erbe ausschlägst. Mit allen Fristen, Stand: Oktober 2026. Und mit der Frist, die am häufigsten verpasst wird: sechs Wochen.
Betrifft dich, wenn du erbst dein Ehepartner stirbt dein Partner stirbt und ihr wart nicht verheiratet du regeln willst, was bleibt
Das Wichtigste in Kürze
- Mit dem Tod geht das ganze Vermögen automatisch auf die Erbinnen und Erben über. Dazu gehören auch die Schulden.
- Wer nicht erben will, muss innerhalb von sechs Wochen ausschlagen, beim Nachlassgericht oder über ein Notariat. Ein einfacher Brief reicht nicht.
- Ein Erbschein beweist, wer Erbin oder Erbe ist. Bei 110.000 € Nachlass kostet er rund 546 €. Mit einem eröffneten Testament geht es oft auch ohne.
- Erben mehrere, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Über einzelne Dinge wie das Haus entscheiden alle nur gemeinsam.
- Wer ausschlägt, gibt das Erbe an die Nächsten in der Reihe weiter. Oft sind das die eigenen Kinder. Dann musst du auch für sie ausschlagen.
So gehst du vor
- Gib ein gefundenes Testament sofort beim Nachlassgericht ab. Das ist Pflicht, auch wenn dir der Inhalt nicht gefällt.
- Verschaffe dir in den ersten Tagen einen Überblick über Konten, Kredite und Verträge. Zahle Rechnungen der verstorbenen Person nicht vorschnell aus eigener Tasche.
- Sieht es nach Schulden aus, notiere den Tag, an dem du vom Erbe erfahren hast. Ab da laufen die sechs Wochen.
- Erbschaftsteuer, Fristen beim Finanzamt und die ersten Schritte für Erbinnen und Erben stehen in Erbschaft: Fristen, Steuer und was du zuerst tust.
- Was das Erbe an deinen eigenen Versicherungen und deiner Vorsorge ändert, schauen wir mit dir in der Beratung an.
Inhalt
- Was passiert im Erbfall genau?
- Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
- Wann brauchst du einen Erbschein?
- Was kosten Erbschein und Ausschlagung?
- Wie schlägst du ein Erbe aus?
- Wie funktioniert eine Erbengemeinschaft?
- Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
- So läuft ein Erbfall ab, Schritt für Schritt
- Was gilt bei Pflege, Ausland und Schulden?
- Was im Erbfall jetzt zählt
- Häufig gestellte Fragen
Was passiert im Erbfall genau?
Die kurze Antwort: Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen der verstorbenen Person auf einen Schlag auf die Erbinnen und Erben über. Niemand muss dafür etwas unterschreiben. Das Gesetz nennt das Gesamtrechtsnachfolge.
Zum Nachlass, also allem, was die verstorbene Person hinterlässt, gehört mehr als Geld. Es sind Konten, Wohnung, Auto und Wertsachen. Es sind aber auch Kredite, offene Rechnungen und laufende Verträge.
Erbinnen und Erben haften grundsätzlich für diese Schulden (§ 1967 BGB). Dazu kommen Pflichten, die erst durch den Erbfall entstehen. Das sind etwa ein Pflichtteil, also der Mindestanteil naher Angehöriger, oder ein Vermächtnis, das jemandem einen einzelnen Gegenstand zuspricht.
Wer kümmert sich um was?
Zuständig ist das Nachlassgericht. Das ist eine Abteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnort der verstorbenen Person. Es eröffnet Testamente, stellt Erbscheine aus und nimmt Ausschlagungen entgegen.
Wer ein Testament findet, muss es dort abliefern, sobald er vom Tod erfährt (§ 2259 BGB). Das gilt auch für ein Testament, das jemand anderen bedenkt. Danach öffnet das Gericht das Testament und teilt den Beteiligten den Inhalt mit.
Was ist der Erbfall nicht?
Nicht alles, was nach einem Tod ausgezahlt wird, gehört zum Erbe. Eine Risikolebensversicherung mit eingetragener bezugsberechtigter Person zahlt direkt an diese Person (§ 159 VVG). Das Geld läuft nicht durch den Nachlass. Erbschaftsteuer kann trotzdem anfallen.
Auch Renten für Hinterbliebene sind kein Erbe. Sie hängen an eigenen Regeln. Mehr dazu auf der Seite Hinterbliebenenrente.
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
Die kurze Antwort: Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Zuerst erben die Kinder, neben ihnen die Ehefrau oder der Ehemann. Wer nicht verheiratet war, hat für die Partnerin oder den Partner nichts geregelt: Sie oder er erbt ohne Testament nichts.
Das Gesetz sortiert die Verwandten in Ordnungen. In der ersten stehen Kinder und Enkel, in der zweiten Eltern und Geschwister. Solange jemand aus einer vorderen Ordnung lebt, erbt niemand aus einer späteren (§ 1924 BGB).
Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind schon gestorben, treten seine Kinder an seine Stelle. Ehefrau oder Ehemann bekommen neben Kindern ein Viertel, neben Eltern oder Geschwistern die Hälfte (§ 1931 BGB).
Lebten die Eheleute ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft, kommt pauschal ein weiteres Viertel dazu (§ 1371 BGB). Neben Kindern erbt die Ehefrau dann die Hälfte.
| Wer hinterbleibt | Ehefrau oder Ehemann | Verwandte |
|---|---|---|
| Ehepartner und Kinder | 1/2 | Kinder teilen sich 1/2 |
| Ehepartner, keine Kinder, Eltern leben | 3/4 | Eltern teilen sich 1/4 |
| Nur Kinder | – | Kinder zu gleichen Teilen |
| Unverheiratete Partnerin oder Partner | erbt nichts | Verwandte nach Ordnung |
Stand: §§ 1924, 1931, 1371 BGB, Oktober 2026. Die Werte für Eheleute gelten bei Zugewinngemeinschaft. Wer zu Lebzeiten selbst bestimmen will, wer was bekommt, braucht ein Testament. Wie das geht, erklären wir auf unserer Wissensseite zum Testament.
Gibt es gar keine Erbinnen und Erben, oder schlagen alle aus, erbt das Bundesland, in dem die verstorbene Person zuletzt gelebt hat (§ 1936 BGB).
Wann brauchst du einen Erbschein?
Die kurze Antwort: Immer dann, wenn du dein Erbrecht anders nicht eindeutig nachweisen kannst. Das ist vor allem so, wenn es kein Testament gibt. Liegt ein eröffnetes Testament vor, reicht es oft schon.
Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts. Es steht darin, wer erbt und bei mehreren Erbinnen und Erben zu welchem Anteil (§ 2353 BGB). Banken, Versicherer und Behörden dürfen sich darauf verlassen.
Ein Muss ist er nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2016 dazu entschieden (BGH, XI ZR 440/15). Belegt ein eröffnetes eigenhändiges Testament die Erbfolge eindeutig, kann eine Bank nicht regelmäßig einen Erbschein verlangen. Hat die Bank konkrete Zweifel, darf sie weitere Nachweise fordern.
Wie beantragst du ihn?
Den Antrag stellst du beim Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person oder bei einer Notarin oder einem Notar. Einige Angaben musst du dabei an Eides statt versichern, etwa dass dir kein anderes Testament bekannt ist.
Liegt Vermögen im EU-Ausland, hilft das Europäische Nachlasszeugnis. Es wird ebenfalls beim Nachlassgericht oder bei einem Notariat beantragt. Frag vorher bei der Bank oder Behörde im Ausland nach, was sie braucht.
Was kosten Erbschein und Ausschlagung?
Die kurze Antwort: Der Erbschein kostet zwei Gebühren nach dem Wert des Nachlasses: eine für den Schein, eine für die eidesstattliche Versicherung. Bei 110.000 € sind das rund 546 €. Eine Ausschlagung kostet bei einem überschuldeten Nachlass mindestens 30 €.
Maßgeblich ist der reine Nachlass: alles Vermögen minus alle Schulden. Ein Konto mit 200.000 € und ein Kredit über 100.000 € ergeben also 100.000 €. Erbt jemand nur einen Anteil, zählt nur dessen Wert.
| Reiner Nachlass | Eine Gebühr | Erbschein mit eidesstattlicher Versicherung |
|---|---|---|
| 10.000 € | 75 € | 150 € |
| 50.000 € | 165 € | 330 € |
| 110.000 € | 273 € | 546 € |
| 200.000 € | 435 € | 870 € |
| 500.000 € | 935 € | 1.870 € |
Stand: Tabelle B nach § 34 GNotKG, Oktober 2026. Die Werte gelten unverändert auch nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025. Dazu können Auslagen kommen. Bei einer Notarin oder einem Notar kommt Umsatzsteuer hinzu.
Die Ausschlagung ist günstiger. Ist der Nachlass wertlos oder überschuldet, kostet sie mindestens 30 €. Hat er einen Wert, fällt eine halbe Gebühr nach dieser Tabelle an.
Tipp
Frag die Bank zuerst, ob ihr das eröffnete Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Gerichts reicht. Oft sparst du dir so den Erbschein und mehrere hundert Euro.
Wie schlägst du ein Erbe aus?
Die kurze Antwort: Du erklärst innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht, dass du nicht erben willst. Das geht nur persönlich beim Gericht zu Protokoll oder mit notariell beglaubigter Unterschrift.
Die Frist beginnt an dem Tag, an dem du vom Erbe erfährst und weißt, warum du erbst (§ 1944 BGB). Gibt es ein Testament, beginnt sie frühestens, wenn das Gericht es dir bekannt gibt.
Sechs Monate hast du, wenn die verstorbene Person zuletzt nur im Ausland gewohnt hat oder du selbst bei Fristbeginn im Ausland warst. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail an das Gericht reicht nie (§ 1945 BGB).
Was heißt Schweigen?
Wer nichts tut, hat angenommen. Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen, mit allen Schulden. Auch dein Verhalten kann eine Annahme sein, etwa wenn du Geld einziehst, das der verstorbenen Person zustand.
Die Beerdigung zu bezahlen oder die Wohnung zu sichern, bedeutet dagegen nicht zwingend, dass du angenommen hast. Hast du dich über die Schulden geirrt, kannst du die Annahme anfechten. Auch dafür hast du nur sechs Wochen.
Wer erbt nach dir?
Wer ausschlägt, gilt als nie Erbin oder Erbe geworden. Das Erbe rückt zur nächsten Person in der Reihe weiter. Sehr oft sind das die eigenen Kinder.
Dann musst du für minderjährige Kinder ebenfalls fristgerecht ausschlagen. Bei gemeinsamem Sorgerecht unterschreiben beide Eltern, nach einer Trennung also auch der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin. Teils muss das Familiengericht zustimmen.
Der häufigste Denkfehler: „Ich habe ausgeschlagen, damit ist die Sache erledigt.“ Die Schulden wandern oft eine Stufe weiter, zu deinen Kindern, Nichten oder Neffen. Wer ausschlägt, sollte die Familie informieren, damit niemand die eigene Frist verpasst.
Wie funktioniert eine Erbengemeinschaft?
Die kurze Antwort: Erben mehrere Menschen, gehört ihnen der Nachlass gemeinsam. Über einzelne Gegenstände dürfen sie nur zusammen verfügen. Eine allein kann das Haus also nicht verkaufen (§ 2040 BGB).
Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch. Jede Miterbin und jeder Miterbe hat einen Anteil am Ganzen, nicht an einzelnen Dingen. Wem das Auto gehört und wem das Sparbuch, ist erst nach der Aufteilung klar.
Jede und jeder kann jederzeit verlangen, dass der Nachlass aufgeteilt wird (§ 2042 BGB). Das nennt sich Auseinandersetzung. Nur ein Testament oder ein paar gesetzliche Ausnahmen können das eine Zeit lang aufschieben.
Wie kommst du aus einer Erbengemeinschaft heraus?
Am einfachsten durch Einigung: Ihr teilt auf, eine übernimmt das Haus und zahlt die anderen aus. Gelingt das nicht, bleibt am Ende oft nur die Teilungsversteigerung. Sie dauert und bringt oft weniger als ein freier Verkauf.
Du kannst auch deinen ganzen Anteil verkaufen oder verschenken, etwa an eine Schwester. Einzelne Gegenstände aus dem Nachlass kannst du so nicht weitergeben. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2033 BGB).
Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.
Lisa ist 31 und arbeitet als Projektmanagerin in Vollzeit, mit 2.500 € netto. Stell dir vor, ihr Vater stirbt. Er war mit Lisas Mutter verheiratet, ohne Ehevertrag. Lisa hat einen Bruder. Ein Testament gibt es nicht.
Der Vater hinterlässt eine Eigentumswohnung im Wert von 170.000 €, ein Konto mit 45.000 € und einen Restkredit von 15.000 €. Das sind Annahmen im Beispiel. Der reine Nachlass beträgt damit 200.000 €.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Reiner Nachlass | 170.000 € + 45.000 € − 15.000 € | 200.000 € |
| Anteil der Mutter | 1/4 + 1/4 bei Zugewinngemeinschaft | 1/2 = 100.000 € |
| Anteil Lisa | Kinder teilen sich 1/2 | 1/4 = 50.000 € |
| Anteil des Bruders | Kinder teilen sich 1/2 | 1/4 = 50.000 € |
| Mutter übernimmt Wohnung und Kredit | 170.000 € − 15.000 € | 155.000 € |
| Lisa und ihr Bruder teilen das Konto | 45.000 € ÷ 2 | je 22.500 € |
| Ausgleich der Mutter | 50.000 € − 22.500 € | je 27.500 € |
| Erbschein mit Versicherung | 2 × 435 € bei 200.000 € | 870 € |
Stand: §§ 1924, 1931, 1371 BGB und Gebührentabelle B, Oktober 2026.
Erbschaftsteuer fällt für Lisa nicht an. Ihr Freibetrag als Kind liegt bei 400.000 €, der ihrer Mutter bei 500.000 € (§ 16 ErbStG).
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über die Erbschaftsteuer. Entschieden ist noch nichts, bis dahin gelten diese Freibeträge.
Ohne Testament fehlt der einfachste Nachweis. Die Familie beantragt einen Erbschein, damit Bank und Grundbuchamt sie als Erbinnen und Erben anerkennen. Lisa, ihr Bruder und ihre Mutter sind jetzt eine Erbengemeinschaft. Die Wohnung gehört allen dreien gemeinsam.
Lisas Mutter möchte in der Wohnung bleiben. Lisa könnte die Aufteilung verlangen, tut es aber nicht. Die drei vereinbaren: Die Mutter übernimmt die Wohnung mit dem Kredit. Lisa und ihr Bruder teilen sich das Konto. Den Unterschied von je 27.500 € zahlt die Mutter ihnen in Raten aus. Das halten die drei schriftlich fest.
Jetzt der zweite Teil. Stell dir vor, ein halbes Jahr später stirbt ein Onkel, der einzige Bruder des Vaters. Er hatte keine Familie, seine Eltern leben nicht mehr, und er hatte Schulden. An die Stelle des Vaters treten Lisa und ihr Bruder als gesetzliche Erben.
Beide schlagen innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht aus. Kosten: je Beurkundung mindestens 30 €.
Damit rückt die Tochter des Bruders nach, sie ist fünf. Der Bruder und die Mutter des Kindes leben getrennt, das Sorgerecht ist gemeinsam. Beide müssen auch für die Tochter ausschlagen, ebenfalls fristgerecht. Lisa erinnert ihren Bruder noch am selben Tag daran.

Samiras Blick
Samira Harkat
„Im Erbfall kommt alles auf einmal: Trauer, Papier und Familie. In der Beratung sehe ich, dass die teuersten Fehler selten aus Gier entstehen. Sie entstehen aus Rücksicht. Man will nicht über Geld reden, solange die Trauer frisch ist. Die sechs Wochen laufen aber trotzdem. Wer einen Termin beim Nachlassgericht macht, handelt nicht kalt. Er schützt die Familie.“
Was Lisa mit ihrem Erbteil macht, ist eine eigene Frage. Ein Teil kann ihre Rücklage auffüllen, wie auf der Seite Notgroschen beschrieben. Der Rest bekommt ein eigenes Konto mit eigenem Ziel. Wie das geht, zeigt das Kontenmodell mit vier Konten.
So läuft ein Erbfall ab, Schritt für Schritt
Die kurze Antwort: Erst sichern und abliefern, dann den Überblick holen, dann entscheiden: annehmen oder ausschlagen. Danach folgen Nachweis, Steuer und Aufteilung.
1
Sterbeurkunde und Testament
Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus. Du brauchst sie mehrfach. Findest du ein Testament, gibst du es beim Nachlassgericht ab. Liegt es dort schon in amtlicher Verwahrung, eröffnet das Gericht es von selbst.
2
Überblick über Vermögen und Schulden
Sammle Kontoauszüge, Kreditverträge, Versicherungsscheine und offene Rechnungen. Kündige laufende Verträge erst, wenn klar ist, wer erbt. Bis dahin sicherst du nur, was gesichert werden muss.
3
Annehmen oder ausschlagen
Ist der Nachlass überschuldet, schlägst du innerhalb von sechs Wochen aus. Bist du unsicher, hilft ein Gespräch beim Nachlassgericht oder mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Erbrecht.
4
Erbrecht nachweisen
Mit dem eröffneten Testament oder mit dem Erbschein weist du nach, dass du erbst. Erst dann geben Banken Konten frei und das Grundbuchamt schreibt eine Immobilie um.
5
Finanzamt und Aufteilung
Eine Erbschaft musst du dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten melden, wenn sie nicht schon aus einem eröffneten Testament klar hervorgeht (§ 30 ErbStG). Bei Immobilien gilt die Meldepflicht immer. Danach teilt die Erbengemeinschaft den Nachlass auf.
Was zum Finanzamt gehört und welche Freibeträge gelten, steht ausführlich in Erbschaft: Fristen, Steuer und was du zuerst tust.
Was gilt bei Pflege, Ausland und Schulden?
Die kurze Antwort: Wer jahrelang gepflegt hat, kann einen Ausgleich verlangen. Bei Auslandsbezug gilt eine längere Frist. Und bei Schulden lässt sich die Haftung auch nach der Annahme noch auf den Nachlass begrenzen.
Du hast deine Eltern gepflegt
Hat ein Kind die Eltern lange gepflegt, kann es bei gesetzlicher Erbfolge einen Ausgleich von den Geschwistern verlangen (§ 2057a BGB). Feste Sätze gibt es nicht. Es zählen Dauer und Umfang der Pflege und der Wert des Nachlasses.
Das betrifft häufig Töchter, die für die Pflege im Job kürzertreten. Schreib früh auf, was du übernommen hast: Zeiten, Aufgaben, Kosten. Wie Pflege dein eigenes Geld und deine Rente berührt, steht in Was Pflege dich kostet und was die Pflegekasse zurückzahlt.
Die verstorbene Person lebte im Ausland
Dann hast du sechs Monate Zeit zum Ausschlagen statt sechs Wochen. Welches Erbrecht gilt, richtet sich grundsätzlich nach dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Hier lohnt sich früh eine Beratung im Erbrecht.
Die Schulden zeigen sich erst später
Die Haftung lässt sich auf den Nachlass begrenzen, auch nach der Annahme. Das geht über eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren (§ 1975 BGB). Dann haftest du nicht mit deinem eigenen Geld.
Beides beantragst du beim Gericht, und beides hat eigene Voraussetzungen. Lass dich dafür von einer Anwältin oder einem Anwalt für Erbrecht beraten, bevor du selbst Schulden des Nachlasses bezahlst.
Was im Erbfall jetzt zählt
Ein Erbfall ist kein Formular, das man an einem Abend ausfüllt. Er ist eine Folge von Entscheidungen in einer Zeit, in der Kopf und Alltag schon voll sind. Die meisten davon haben keine Eile. Eine hat sie: annehmen oder ausschlagen, sechs Wochen.
Darum zählt zuerst der Überblick. Danach der Nachweis, der wenig kostet und reicht. Und danach die ehrliche Frage, was du mit dem Erbe willst. Deine Entscheidung bleibt deine. Du sollst nur wissen, was sie kostet.
Ein Erbe ändert oft mehr als den Kontostand: eine Wohnung, die versichert werden muss, ein Kredit, der weiterläuft, eine neue Verantwortung für einen Elternteil. Wenn du das ordnen willst, schauen wir gemeinsam darauf.
Wie du selbst vorsorgst, damit deine Familie es leichter hat, steht in Was zählt, wenn du regeln willst, was bleibt.
Was ändert das Erbe an deiner Absicherung?
Eine geerbte Wohnung, ein übernommener Kredit oder neues Vermögen: Wir prüfen mit dir, welche Versicherungen und Verträge jetzt zu deinem Leben passen müssen. Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht.
Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.
Häufig gestellte Fragen
Nur wenn du das Erbe annimmst. Willst du nicht erben, schlage innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht aus, persönlich oder mit notariell beglaubigter Erklärung. Die Frist beginnt, wenn du vom Erbe und vom Grund erfährst. Danach gilt das Erbe als angenommen. Hast du Kinder, rücken sie nach. Dann musst du auch für sie ausschlagen.
Nicht unbedingt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2016 kann eine Bank nicht regelmäßig einen Erbschein verlangen, wenn ein eröffnetes Testament die Erbfolge eindeutig belegt. Leg das Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vor. Hat die Bank konkrete Zweifel, darf sie weitere Nachweise fordern.
Nicht zwingend. Beerdigungskosten zu zahlen oder die Wohnung zu sichern, gilt laut Justiz NRW nicht automatisch als Annahme. Anders ist es, wenn du zum Beispiel Geld einziehst, das deiner Mutter zustand. Im Zweifel klärst du das vor Ablauf der sechs Wochen mit dem Nachlassgericht.
Nein. In einer Erbengemeinschaft entscheidet ihr über das Haus nur gemeinsam. Jede Miterbin und jeder Miterbe kann aber verlangen, dass der Nachlass aufgeteilt wird. Gelingt keine Einigung, droht am Ende eine Teilungsversteigerung. Oft ist es besser, eine Person übernimmt das Haus und zahlt die anderen aus.
Das hängt vom reinen Nachlass ab, also Vermögen minus Schulden. Es fallen zwei Gebühren an: für den Erbschein und für die eidesstattliche Versicherung. Bei 50.000 € sind das zusammen rund 330 €, bei 110.000 € rund 546 €, bei 200.000 € rund 870 € (Stand: Gebührentabelle B, Oktober 2026).
Quellen: §§ 1944, 1945 BGB, Ausschlagungsfrist und Form, dejure.org, Stand Oktober 2026, geprüft am 11.10.2026 · Erbfall, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Justiz NRW, Stand ohne Datum, geprüft am 12.10.2026 · Erbschein und Erbscheinverfahren, Gebühren nach GNotKG (Tabelle B unverändert laut Gesetzesbeschluss zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2025, BR-Drs. 89/25), Justiz NRW, Stand ohne Datum, geprüft am 12.10.2026 · BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15, Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank, dejure.org, Stand 05.04.2016, geprüft am 11.10.2026 · §§ 16, 30 ErbStG, Freibeträge und Anzeigepflicht, dejure.org, Stand Oktober 2026, geprüft am 12.10.2026 · Mündliche Verhandlung in Sachen Erbschaftsteuer, 1 BvR 804/22, Bundesverfassungsgericht, Stand Oktober 2026, geprüft am 12.10.2026
Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner Situation ab. Darüber sprechen wir am besten direkt. Alles Weitere steht im Haftungsausschluss.
Werbung: Dieser Artikel kann Werbelinks enthalten. Sie sind mit * markiert. Schließt du darüber etwas ab, bekommen wir vielleicht eine Provision. Für dich ändert sich der Preis nicht.
Unsere Beratung: Wir sind Versicherungsmaklerin. Vermitteln wir dir einen Vertrag, bekommen wir vom Versicherer eine Vergütung, die Courtage. Sie steckt im Beitrag. Vermittelt eine unserer Kooperationspartner:innen, bekommt sie die Courtage. Ob wir davon einen Anteil bekommen, ist unterschiedlich. Die Prüfung deines Vertrags ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Mehr dazu: So verdienen wir Geld.
Tipps unter Fachkolleg:innen: Erbfall
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Finanzberaterinnen und -berater mit IHK-Registrierung
- Im Erbfall lohnt der Blick auf die Bezugsrechte: Wer steht in Risikoleben und Rentenversicherung eingetragen, und passt das noch zur Familie?
- Bei einer geerbten Immobilie lohnt die Frage, ob Wohngebäudeversicherung und Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht noch passen. Ein guter Anlass, gemeinsam alle Verträge neu zu sortieren.
- Wer Erbe für die Rücklage nutzt, hat Raum für Vorsorge, die vorher nicht ging. Das passt gut ins nächste Jahresgespräch.
