Als Beamtin ist deine Krankenversicherung zweigeteilt: Einen Teil zahlt die Beihilfe, den Rest deckt deine private Krankenversicherung. Solange nichts passiert, passen beide Teile zusammen.
Mit Kind, Elternzeit und Teilzeit verschiebt sich das. Der Beihilfesatz kann steigen und wieder sinken, und dein Tarif muss jedes Mal mitgehen. Hier steht, was sich beim Bund wann ändert, welche Frist du dafür hast und was in der Teilzeit gleich bleibt.
Betrifft dich, wenn ein Kind kommt du deine Arbeitszeit reduzierst noch ein Kind kommt
Hier geht es nur um Beihilfe und PKV
Dieser Artikel zeigt, wie sich Beihilfe und private Krankenversicherung mit Kind, Elternzeit und Teilzeit verändern. Wir erklären die Regeln des Bundes, die Länder regeln manches anders. Die Grundlagen stehen in Beihilfe und PKV für Beamtinnen und Beamte.
Das Wichtigste in Kürze
- Beim Bund bleibt die Beihilfe in der Elternzeit bestehen, auch ohne Bezüge. Der Satz steigt in dieser Zeit von 50 auf 70 %.
- Steigt der Satz, kann dein PKV-Tarif sinken. Sinkt er nach der Elternzeit wieder, musst du den Tarif innerhalb von sechs Monaten aufstocken. Dann ohne Gesundheitsprüfung.
- In Teilzeit ändert sich beim Bund an der Beihilfe nichts. Dein PKV-Beitrag bleibt gleich hoch, auch wenn dein Gehalt sinkt.
- Kinder bekommen 80 % Beihilfe. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt dein eigener Satz auf 70 %.
- Elternzeit ohne Bezüge zählt für die Pension grundsätzlich nicht, Teilzeit nur anteilig. Dafür gibt es einen Kindererziehungszuschlag.
So gehst du vor
- Frag deine Beihilfestelle, welcher Satz für dich ab wann gilt: in der Elternzeit, danach und mit jedem Kind.
- Schreib das Datum jeder Änderung auf. Ab diesem Tag hast du sechs Monate, um deinen Tarif anzupassen.
- Prüf, ob dir in der Elternzeit eine Erstattung deiner Beiträge zusteht, und beantrag sie bei deiner Dienststelle.
- Kläre die Versicherung deines Kindes, bevor es geboren ist. Mehr dazu steht in Krankenversicherung für Kinder.
- Lass den Tarif zu jedem neuen Satz prüfen: Termin oder Rückrufbitte.
Inhalt
- Was passiert mit Beihilfe und PKV, wenn du in Elternzeit gehst?
- Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
- Warum ist die Frist von sechs Monaten so wichtig?
- Bekommst du in der Elternzeit Geld für deine Beiträge?
- Wie wird dein Kind versichert?
- Was ändert sich in Teilzeit?
- Was bedeuten Elternzeit und Teilzeit für deine Pension?
- Was tust du jetzt?
- Häufig gestellte Fragen
Was passiert mit Beihilfe und PKV, wenn du in Elternzeit gehst?
Die kurze Antwort: Beim Bund bleibt deine Beihilfe bestehen, auch wenn du keine Bezüge bekommst. Ihr Satz steigt in der Elternzeit auf 70 %. Deine private Krankenversicherung musst du dazu passend anpassen.
Du bist Beamtin und erwartest ein Kind, oder es ist schon da. In der Elternzeit fallen deine Bezüge weg oder sinken. Anders als in der gesetzlichen Kasse richtet sich dein Beitrag zur privaten Krankenversicherung aber nicht nach deinem Einkommen. Er läuft weiter.
Beim Bund besteht die Beihilfeberechtigung auch dann fort, wenn wegen der Elternzeit keine Bezüge gezahlt werden (§ 2 BBhV). Und für die Dauer der Elternzeit beträgt dein Bemessungssatz, also der Anteil, den die Beihilfe zahlt, 70 % statt 50 % (§ 46 Abs. 3 BBhV).
Anders ist es bei Urlaub ohne Bezüge aus anderen Gründen. Dann bleibt die Beihilfe beim Bund nur bestehen, wenn der Urlaub höchstens einen Monat dauert (§ 2 BBhV). Die Länder haben eigene Regeln. Frag deshalb immer deine Beihilfestelle.
Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.
In diesem Artikel ist Lisa Beamtin bei einer Bundesbehörde, Jahrgang 1995. Sie ist privat versichert, mit einem Tarif für 50 % Beihilfe. Ihre Bezüge liegen unter der Versicherungspflichtgrenze. Alle Beiträge im Beispiel sind angenommen.
- Mit 28Lisa wird Beamtin beim Bund. Sie wählt die private Krankenversicherung mit Beihilfetarif.
- Mit 30Beamtin auf Lebenszeit. Ihr Tarif für 50 % kostet angenommen 250 € im Monat.
- Im Beispiel jetzt · 31Stell dir vor, Lisa bekommt mit 32 ein Kind und nimmt zwölf Monate Elternzeit. Danach kommt sie mit einer halben Stelle zurück.
In der Elternzeit steigt Lisas Beihilfe auf 70 %. Sie stellt ihren Tarif auf 30 % um und zahlt angenommen 160 € statt 250 €. Dazu kommen 31 € Erstattung von ihrer Dienststelle. Sie trägt also 129 € im Monat selbst.
Für ihr Kind zahlt die Beihilfe 80 %. Lisa versichert die restlichen 20 % privat, angenommen für 45 € im Monat.
Nach der Elternzeit sinkt Lisas Satz wieder auf 50 %. Sie stockt ihren Tarif innerhalb von sechs Monaten auf und zahlt wieder 250 €. Dass sie nur eine halbe Stelle hat, ändert daran nichts.
Warum ist die Frist von sechs Monaten so wichtig?
Die kurze Antwort: Weil du deinen Tarif nach jeder Änderung des Beihilfesatzes nur innerhalb von sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung anpassen kannst. Verpasst du sie, kann der Versicherer neu prüfen.
Ändert sich dein Beihilfesatz oder fällt die Beihilfe weg, hast du Anspruch darauf, dass dein Versicherer den Schutz passend anpasst. Stellst du den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, gibt es keine Risikoprüfung und keine Wartezeit (§ 199 Abs. 2 VVG). Im Basistarif gilt das nicht.
In der Elternzeit wirkt die Frist in beide Richtungen. Steigt der Satz auf 70 %, kannst du beim Versicherer beantragen, den Tarif zu senken. Sonst zahlst du für Kosten, die die Beihilfe ohnehin schon trägt. Sinkt er danach auf 50 %, musst du wieder aufstocken. Sonst fehlen dir 20 % bei jeder Rechnung.
| Ereignis (Bund) | Beihilfe für dich | Dein PKV-Tarif | Frist |
|---|---|---|---|
| Normaler Dienst | 50 % | 50 % | – |
| Elternzeit beginnt | 70 % | auf 30 % senken | Antrag beim Versicherer |
| Elternzeit endet | 50 % | auf 50 % aufstocken | 6 Monate ohne Gesundheitsprüfung |
| Zweites berücksichtigungsfähiges Kind | 70 % | auf 30 % senken | Antrag beim Versicherer |
| Kinder fallen aus dem Familienzuschlag | 50 % | auf 50 % aufstocken | 6 Monate ohne Gesundheitsprüfung |
Die gefährliche Zeile ist immer die, in der der Satz sinkt. Dann brauchst du mehr Versicherung. Ohne die Frist würde der Versicherer für den höheren Anteil nach deiner Gesundheit von heute fragen.
Der häufigste Denkfehler: „Ich passe den Tarif an, wenn die nächste Rechnung kommt.“ Die Frist läuft ab dem Tag, an dem sich dein Satz ändert. Nicht ab der ersten Rechnung. Nach sechs Monaten kann der Versicherer Gesundheitsfragen stellen, und das nach einer Schwangerschaft und mit allen neuen Diagnosen.
Bekommst du in der Elternzeit Geld für deine Beiträge?
Die kurze Antwort: Beim Bund ja, in begrenztem Umfang. Liegen deine Bezüge vor der Elternzeit unter der Versicherungspflichtgrenze, bekommst du bis zu 31 € im Monat zu deinen Beiträgen dazu.
Die Erstattung regelt die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes (§ 9 MuSchEltZV). Sie gilt für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, auch für freiwillig gesetzlich Versicherte.
Für Monate mit Elterngeld gibt es auf Antrag mehr. Das gilt bis Besoldungsgruppe A 8 und für Anwärterinnen: Dann werden deine Beiträge für den Beihilfetarif voll erstattet. Nehmt ihr beide gleichzeitig Elternzeit, bekommt die Erstattung nur der Elternteil, bei dem das Kind im Familienzuschlag steht.

Samiras Blick
Samira Harkat
„Viele Beamtinnen denken bei der Elternzeit an das Elterngeld und an die Rückkehr. Dass in diesen Monaten auch der Tarif zweimal umgestellt werden will, geht im Trubel leicht unter. Mich überzeugt das System, wenn man seine Kalender kennt. Ein Satz steigt, ein Satz sinkt, und dazwischen liegen genau sechs Monate Ruhe. Die solltest du kennen, bevor das Kind da ist.“
Wie wird dein Kind versichert?
Die kurze Antwort: Über die Beihilfe mit 80 % und einen privaten Tarif für die übrigen 20 %. Ist der andere Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind oft kostenlos in der Familienversicherung sein.
Kinder sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig, solange sie im Familienzuschlag stehen. Für sie zahlt die Beihilfe beim Bund 80 % (§ 46 BBhV). Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, gilt das über den Elternteil, der den Familienzuschlag für das Kind bekommt.
Ist der andere Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind dort meist kostenlos mitversichert werden. Eine Ausnahme gilt bei verheirateten Eltern. Verdient der nicht gesetzlich versicherte Elternteil mehr und liegt über der Versicherungspflichtgrenze, entfällt die Familienversicherung (§ 10 Abs. 3 SGB V).
In der privaten Pflegepflichtversicherung sind Kinder beitragsfrei mitversichert, wenn sie die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllen (§ 110 SGB XI). Mehr zu den Wegen steht in Krankenversicherung für Kinder.
Kommt ein zweites berücksichtigungsfähiges Kind, steigt dein eigener Satz beim Bund dauerhaft auf 70 % (§ 46 Abs. 3 BBhV). Er sinkt erst wieder, wenn weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind. Dann gilt wieder die Frist von sechs Monaten.
Was ändert sich in Teilzeit?
Die kurze Antwort: An der Beihilfe nichts. Sie hängt beim Bund an deinem Anspruch auf Bezüge, nicht an deinen Stunden. Auch dein PKV-Beitrag bleibt gleich, weil er sich nach dem Tarif richtet und nicht nach dem Gehalt.
Das ist der größte Unterschied zur gesetzlichen Kasse. Dort zahlst du einen Anteil deines Einkommens. In Teilzeit sinkt der Beitrag mit. In der privaten Krankenversicherung bleibt er gleich, und jede Beitragserhöhung trifft dich voll.
Rechne deshalb mit deinem Netto in Teilzeit. Bei Lisa sind 250 € von einem halben Gehalt ein deutlich größerer Anteil als von einem vollen. Wie Teilzeit dein Geld insgesamt verändert, steht in Teilzeit und Wiedereinstieg.
Tipp
Leg zu Beginn der Elternzeit einen Kalendereintrag an, sechs Wochen vor ihrem Ende: „Beihilfesatz sinkt, Tarif aufstocken.“ Den Antrag beim Versicherer stellst du am besten schon vor dem ersten Arbeitstag. So bist du lückenlos versichert.
Was bedeuten Elternzeit und Teilzeit für deine Pension?
Die kurze Antwort: Elternzeit ohne Bezüge zählt grundsätzlich nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit, Teilzeit nur anteilig. Dafür bekommst du für jedes Kind einen Kindererziehungszuschlag zur Pension.
Ruhegehaltfähig ist nur die Zeit, die zählt. Teilzeit rechnet anteilig, eine Beurlaubung ohne Bezüge grundsätzlich gar nicht (§ 6 BeamtVG). Das senkt deinen Ruhegehaltssatz.
Für Kinder, die nach 1991 geboren sind, erhöht sich dein Ruhegehalt um einen Kindererziehungszuschlag. Er gilt für 36 Monate Erziehung pro Kind (§ 50a BeamtVG).
Rentenpunkte in der gesetzlichen Rente bekommst du dafür in der Regel nicht (§ 56 SGB VI). Wie die Rechnung bei Angestellten aussieht, steht in Kindererziehungszeiten und Mütterrente.
Was tust du jetzt?
Die kurze Antwort: Das hängt davon ab, wo du gerade stehst.
1
Das kannst du so lassen
Du bist im normalen Dienst, Vollzeit oder Teilzeit, und dein Tarif passt zu deinem Satz von 50 %. Dann gibt es nichts zu tun, bis sich etwas ändert.
2
Deine Elternzeit beginnt
Lass dir den neuen Satz von der Beihilfestelle bestätigen und stell den Tarif passend um. Beantrag die Erstattung deiner Beiträge bei deiner Dienststelle.
3
Deine Elternzeit endet
Stock den Tarif auf, sobald der Satz wieder sinkt. Spätestens innerhalb von sechs Monaten, sonst drohen Gesundheitsfragen.
4
Ein zweites Kind kommt
Dein Satz steigt dauerhaft auf 70 %. Senk den Tarif und notier dir, wann die Kinder voraussichtlich aus dem Familienzuschlag fallen.
5
Du bist Landesbeamtin
Prüf die Regeln deines Landes. Ob die Beihilfe in der Elternzeit weiterläuft und mit welchem Satz, ist dort teils anders geregelt. Die Frist von sechs Monaten im Versicherungsvertragsgesetz gilt aber überall.
Passt dein Tarif zu deinem Beihilfesatz?
Wir gleichen deinen Tarif mit deinem Satz in Elternzeit, Teilzeit und mit Kindern ab und behalten die Fristen im Blick. Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht.
Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.
Häufig gestellte Fragen
Beim Bund ja, auch ohne Bezüge, und zwar mit einem Satz von 70 %. In den Ländern ist das teils anders geregelt. Frag deine Beihilfestelle.
Wenn dein Beihilfesatz steigt, kannst du den Tarif senken. Sonst zahlst du für Kosten, die die Beihilfe übernimmt. Nach der Elternzeit musst du ihn wieder aufstocken, am besten innerhalb von sechs Monaten, denn dann gibt es keine Gesundheitsprüfung.
Beim Bund bis zu 31 € im Monat, wenn deine Bezüge vor der Elternzeit unter der Versicherungspflichtgrenze lagen. Bis Besoldungsgruppe A 8 und für Anwärterinnen werden die Beiträge für den Beihilfetarif in Monaten mit Elterngeld auf Antrag voll erstattet.
Nein. Der Beitrag richtet sich nach deinem Tarif, nicht nach deinem Gehalt. Auch die Beihilfe bleibt beim Bund in Teilzeit gleich.
Beim Bund 80 %, solange es im Familienzuschlag steht. Die übrigen 20 % versicherst du privat. Ist der andere Elternteil gesetzlich versichert, ist oft auch die kostenlose Familienversicherung möglich.
Quellen: Bundesbeihilfeverordnung, § 2, § 46, lxgesetze.de, geprüft am 11.10.2026 · Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, § 9, lxgesetze.de, geprüft am 11.10.2026 · Versicherungsvertragsgesetz, § 199, lxgesetze.de, geprüft am 11.10.2026 · Sozialgesetzbuch V, § 10, dejure.org, geprüft am 11.10.2026 · Sozialgesetzbuch XI, § 110, dejure.org, geprüft am 11.10.2026 · Sozialgesetzbuch VI, § 56, dejure.org, geprüft am 11.10.2026 · Beamtenversorgungsgesetz, § 6, § 50a, lxgesetze.de, geprüft am 11.10.2026
Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner Situation ab. Darüber sprechen wir am besten direkt. Alles Weitere steht im Haftungsausschluss.
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Unsere Beratung: Wir sind Versicherungsmaklerin. Vermitteln wir dir einen Vertrag, bekommen wir vom Versicherer eine Vergütung, die Courtage. Sie steckt im Beitrag. Vermittelt eine unserer Kooperationspartner:innen, bekommt sie die Courtage. Ob wir davon einen Anteil bekommen, ist unterschiedlich. Die Prüfung deines Vertrags ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Mehr dazu: So verdienen wir Geld.
Tipps unter Fachkolleg:innen: Beihilfe und PKV in Elternzeit und Teilzeit
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Finanzberaterinnen und -berater mit IHK-Registrierung
- Bei Beamtinnen in Elternzeit lohnt ein Anruf kurz vor dem Ende: Ist die Aufstockung auf den alten Satz schon beantragt?
- Bei Bundesbeamtinnen an die Erstattung nach § 9 MuSchEltZV denken. Sie wird oft nicht beantragt.
- Mit dem zweiten Kind den Satz von 70 % im Tarif nachziehen und das voraussichtliche Ende im Kalender festhalten.
