Deine Mutter oder dein Vater braucht Pflege, die Rente reicht nicht, und plötzlich steht eine Frage im Raum, über die in Familien selten jemand spricht: Muss ich jetzt zahlen? Beim Elternunterhalt lautet die Antwort für die allermeisten: nein. Seit 2020 holt sich das Sozialamt nur dann Geld von Kindern zurück, wenn ihr eigenes Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt.
Trotzdem bleibt vieles unklar. Zählt das Gehalt deines Partners mit? Was ist mit dem Haus, das die Eltern dir überschrieben haben? Und warum fragt das Amt nach deinem Einkommen, obwohl du weit unter der Grenze liegst?
Hier findest du die Reihenfolge, in der Pflege bezahlt wird, die Rechenwege, deine Rechte gegenüber dem Amt und die Sonderfälle mit Geschwistern, Schenkungen und dem Elternhaus.
Betrifft dich, wenn du jemanden pflegst dein Einkommen steigt du erbst du regeln willst, was bleibt
Das Wichtigste in Kürze
- Kinder müssen nur dann für die Pflege ihrer Eltern zahlen, wenn ihr eigenes Gesamteinkommen über 100.000 Euro im Jahr liegt. So steht es seit dem 1. Januar 2020 in § 94 Absatz 1a SGB XII.
- Das Gesetz vermutet, dass du unter der Grenze liegst. Das Sozialamt braucht konkrete Anhaltspunkte, bevor es nach deinem Einkommen fragen darf.
- Das Einkommen von Schwiegertöchtern und Schwiegersöhnen zählt für die Grenze nie mit. Bei Geschwistern wird jedes Kind einzeln geprüft.
- Vorher setzen die Eltern ihr eigenes Einkommen und Vermögen ein. Geschützt sind laut Verbraucherzentrale 10.000 Euro je Person, Stand Mai 2026.
- Schenkungen der Eltern aus den letzten zehn Jahren kann das Sozialamt nach § 528 BGB zurückfordern, auch wenn du unter 100.000 Euro verdienst.
So gehst du vor
- Braucht ein Elternteil Pflege und reicht das Geld nicht: den Antrag auf Hilfe zur Pflege sofort beim Sozialamt stellen. Es zahlt erst ab dem Tag, an dem es davon weiß.
- Kommt ein Brief vom Sozialamt an dich: Frist notieren und genau lesen, was gefragt wird. Gegen ein Auskunftsverlangen ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich.
- Liegst du unter 100.000 Euro: Das kurz und schriftlich mitteilen genügt meist. Nach Vermögen darf das Amt dann nicht fragen.
Inhalt
- Was ist Elternunterhalt?
- Wer die Pflege deiner Eltern bezahlt, bevor du gefragt wirst
- Die 100.000-Euro-Grenze: was zum Einkommen zählt
- So wird Elternunterhalt berechnet, wenn du über der Grenze liegst
- Was für Schwiegerkinder, Ehepartner und Geschwister gilt
- Wenn deine Eltern dir etwas geschenkt haben: Rückforderung nach § 528 BGB
- Was mit dem Elternhaus und deinem eigenen Vermögen passiert
- So läuft das Verfahren beim Sozialamt ab
- Wenn der Brief vom Sozialamt kommt: so prüfst du die Forderung
- Wann die Pflicht ganz oder teilweise entfällt
- Elternunterhalt und Steuer
- Was beim Elternunterhalt als Nächstes zählt
- Häufig gestellte Fragen
Was ist Elternunterhalt?
Die kurze Antwort: Elternunterhalt ist das Geld, das erwachsene Kinder ihren Eltern schulden, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst bezahlen können. In der Praxis geht es fast immer um die Kosten eines Pflegeheims.
Die Pflicht selbst ist alt. Sie steht in § 1601 BGB: Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Kinder schulden ihren Eltern also Unterhalt, so wie Eltern ihren Kindern. Enkel spielen beim Rückgriff des Sozialamts keine Rolle.
Wichtig ist der Unterschied zwischen zwei Ebenen. Auf der einen Seite steht der Anspruch der Eltern nach dem Familienrecht. Auf der anderen Seite steht das Sozialamt, das die Pflege bezahlt, wenn das Geld der Eltern nicht reicht. Zahlt das Sozialamt, geht der Unterhaltsanspruch der Eltern nach § 94 SGB XII auf das Amt über. Das Amt holt sich dann das Geld von den Kindern zurück. Fachleute nennen das Rückgriff.
Genau diesen Rückgriff hat das Angehörigen-Entlastungsgesetz stark begrenzt. Seit dem 1. Januar 2020 geht der Anspruch nur noch auf das Sozialamt über, wenn das Kind ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro hat. Darunter bleibt der Anspruch beim Elternteil. Und weil Eltern, die Sozialhilfe bekommen, ihn nicht selbst einklagen, zahlt das Kind am Ende nichts.
Abzugrenzen ist der Elternunterhalt von der Pflege, die du selbst leistest. Wer Mutter oder Vater zu Hause versorgt, zahlt keinen Unterhalt, sondern gibt Zeit. Was die Pflegekasse dafür zahlt und wie du dabei rentenversichert bist, steht auf der Seite zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Wer die Pflege deiner Eltern bezahlt, bevor du gefragt wirst
Die kurze Antwort: zuerst die Pflegekasse, dann deine Eltern selbst, dann das Sozialamt. Erst ganz am Ende prüft das Amt, ob ein Kind über der Grenze liegt.
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilversicherung. Sie zahlt feste Beträge je Pflegegrad, im Heim bei Pflegegrad 3 zum Beispiel 1.319 Euro im Monat, Stand 2026. Was darüber liegt, zahlen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst.
Dieser Eigenanteil ist hoch. Laut Verband der Ersatzkassen lag er zum 1. Juli 2026 im ersten Jahr im Heim bei durchschnittlich 3.364 Euro im Monat. Davon entfielen 1.775 Euro auf die Pflege, 1.068 Euro auf Unterkunft und Verpflegung und 521 Euro auf die Investitionskosten des Heims. Je nach Bundesland reicht die Spanne von 2.891 Euro bis 3.761 Euro.
Was deine Eltern zuerst selbst einsetzen müssen
Die Lücke zahlen deine Eltern aus ihrer Rente und ihrem Ersparten. Sind sie verheiratet, kommt zuerst der andere Elternteil ins Spiel. Ehepartnerinnen und Ehepartner bilden beim Sozialamt eine Einsatzgemeinschaft. Lebt einer im Heim und einer zu Hause, bleibt dem Partner zu Hause laut Verbraucherzentrale genug zum Leben, Stand Mai 2026.
Wann das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege einspringt
Reicht das Geld nicht, zahlt das Sozialamt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Das ist Sozialhilfe, die den Rest der Heimkosten übernimmt. Ein Kind muss dafür nichts beantragen, den Antrag stellt der pflegebedürftige Elternteil oder die Person, die ihn vertritt.
Vor der Hilfe muss das Vermögen bis auf das Schonvermögen aufgebraucht werden. Laut Verbraucherzentrale sind das 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Eheleute, Stand Mai 2026. Geschützt sein kann auch Geld, das fest für die eigene Bestattung angelegt ist, etwa in einem Bestattungsvorsorgevertrag.
Im Heim bekommen Menschen mit Sozialhilfe einen Barbetrag für persönliche Ausgaben. Er beträgt nach § 27b SGB XII mindestens 27 Prozent des Regelsatzes. 2026 sind das laut Verbraucherzentrale 152,01 Euro im Monat.
Ein Punkt ist besonders wichtig: Das Sozialamt zahlt nicht rückwirkend. Es hilft erst ab dem Tag, an dem es von der Notlage erfährt. Wer mit dem Antrag wartet, bis das Ersparte ganz weg ist, bleibt auf den Schulden beim Heim sitzen. Mehr zur ganzen Kette von Pflegekasse bis Sozialamt steht auf der Seite Pflege absichern.
| Wer zahlt | Was | Stand und Quelle |
|---|---|---|
| 1. Pflegekasse | feste Beträge je Pflegegrad, im Heim bei Pflegegrad 3 zum Beispiel 1.319 €, dazu ein Zuschlag auf den Pflegeanteil von 15 % im ersten bis 75 % ab dem vierten Jahr | Stand 2026, Verbraucherzentrale |
| 2. Pflegebedürftige Person | Rente, Ersparnisse, private Pflegeverträge, Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners | Eigenanteil im 1. Jahr im Schnitt 3.364 €, vdek Juli 2026 |
| 3. Sozialamt | Hilfe zur Pflege, wenn Vermögen bis auf 10.000 € je Person verbraucht ist; Barbetrag 152,01 € | Verbraucherzentrale Mai 2026 |
| 4. Kinder | nur bei Gesamteinkommen über 100.000 € im Jahr, nach Abzug ihres Selbstbehalts | § 94 Abs. 1a SGB XII, seit 2020 |
„Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.“ Stell dir vor: Lisas Mutter ist 72 und zieht nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim. Sie hat eine Rente von 1.400 Euro netto und 30.000 Euro auf dem Sparbuch. Der Eigenanteil liegt im ersten Jahr bei 3.364 Euro im Monat.
Es fehlen also 1.964 Euro im Monat. Zuerst muss die Mutter ihr Erspartes bis auf 10.000 Euro einsetzen. Die 20.000 Euro darüber reichen für gut zehn Monate. Danach zahlt das Sozialamt die Lücke und zusätzlich den Barbetrag. Lisa verdient 3.850 Euro brutto im Monat, also 46.200 Euro im Jahr. Sie liegt weit unter der Grenze und zahlt nichts. Die Zahlen der Mutter sind ein eigenes, vereinfachtes Beispiel.
Die 100.000-Euro-Grenze: was zum Einkommen zählt
Die kurze Antwort: Es zählt dein Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV. Das ist die Summe deiner Einkünfte nach dem Steuerrecht, nicht dein Nettogehalt und nicht dein Vermögen.
Das Wort „brutto“ führt oft in die Irre. Gemeint ist nicht einfach die Zahl auf der Gehaltsabrechnung. Bei Angestellten zählt der Arbeitslohn abzüglich der Werbungskosten, also etwa Fahrten zur Arbeit oder Arbeitsmittel. Bei Selbständigen zählt der Gewinn, nicht der Umsatz.
Zum Gesamteinkommen gehören alle Einkunftsarten zusammen:
- Arbeitslohn aus einer Anstellung, abzüglich Werbungskosten
- Gewinn aus selbständiger Arbeit oder einem Gewerbe
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, abzüglich der Kosten dafür
- Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden
- sonstige Einkünfte, zum Beispiel Renten
Nicht zum Gesamteinkommen gehört dein Vermögen. Ein Depot, ein Tagesgeldkonto oder ein abbezahltes Haus machen dich nicht unterhaltspflichtig. Nur die Erträge daraus zählen. Liegt dein Einkommen unter der Grenze, spielt dein Vermögen laut Verbraucherzentrale keine Rolle.
Steuerliche Freibeträge wie der Kinderfreibetrag werden laut Verbraucherzentrale nicht abgezogen. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln und für jedes Jahr. Wer einmal darüber liegt, etwa wegen einer Abfindung, sollte genau prüfen lassen, welches Jahr das Amt ansetzt.
Die Vermutung schützt dich vor Fragen ins Blaue
Das Gesetz enthält eine Vermutung zu deinen Gunsten: Es wird angenommen, dass dein Einkommen die Grenze nicht überschreitet. Das Sozialamt darf nur nachfragen, wenn es hinreichende Anhaltspunkte für das Gegenteil hat. Solche Anhaltspunkte können etwa dein Beruf oder deine Stellung im Unternehmen sein.
Das Bundessozialgericht hat das am 21. November 2024 bestätigt, Aktenzeichen B 8 SO 5/23 R. Ohne konkrete Hinweise auf ein Einkommen über 100.000 Euro darf das Amt nur nach dem Einkommen fragen. Fragen nach dem Vermögen waren in dem Fall rechtswidrig. Ein Auskunftsverlangen, das zu weit geht, ist nach dem Urteil insgesamt rechtswidrig.
Lisa hilft der Blick auf die Zahlen. Mit 46.200 Euro im Jahr müsste sich ihr Gehalt mehr als verdoppeln, um die Grenze zu erreichen. Auch mit einer Beförderung bliebe sie sehr wahrscheinlich darunter.
So wird Elternunterhalt berechnet, wenn du über der Grenze liegst
Die kurze Antwort: Nicht dein ganzes Einkommen über 100.000 Euro wird fällig. Gerechnet wird mit einem bereinigten Nettoeinkommen, von dem dir ein hoher Selbstbehalt bleibt. Vom Rest darüber musst du nach neuer Rechtsprechung höchstens 30 Prozent abgeben.
Die 100.000 Euro sind nur die Eintrittsschwelle. Wie viel du zahlst, regelt das Familienrecht. Die Verbraucherzentrale beschreibt den Rechenweg in vier Schritten, Stand Mai 2025. Die Reihenfolge ist wichtig, weil jeder Schritt auf dem vorigen aufbaut.
1
Das unterhaltsrelevante Einkommen ermitteln
Alle Einkünfte werden zusammengezählt. Wohnst du in einer eigenen Immobilie, kommt ein Wohnvorteil dazu, also die gesparte Miete. Davon gehen Zinsen, Tilgung und Kosten für die Instandhaltung ab.
2
Das bereinigte Nettoeinkommen berechnen
Abgezogen werden Steuern und Sozialabgaben, Schulden, Unterhalt für eigene Kinder und berufsbedingte Kosten, pauschal 5 Prozent vom Netto. Dazu kommt eine eigene Altersvorsorge bis 5 Prozent vom Brutto, bei Selbständigen bis 25 Prozent. Auch Fahrtkosten für Besuche bei den Eltern zählen.
3
Den Selbstbehalt abziehen
Dir bleibt ein angemessener Eigenbedarf, der Selbstbehalt. Eine feste gesetzliche Zahl gibt es nicht. Laut Verbraucherzentrale setzen einzelne Oberlandesgerichte 5.000 bis 5.500 Euro netto im Monat an, für Ehepaare rund 9.000 Euro, Stand Mai 2025.
4
Den Anteil über dem Selbstbehalt aufteilen
Früher blieb dir die Hälfte des Einkommens über dem Selbstbehalt. Der Bundesgerichtshof hat am 23. Oktober 2024 entschieden, Aktenzeichen XII ZB 6/24, dass dir 70 Prozent bleiben dürfen. Für den Unterhalt stehen dann höchstens 30 Prozent zur Verfügung.
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Größenordnung. Die Werte sind angenommen und ersetzen keine Berechnung im Einzelfall.
| Schritt | Beispiel, alleinstehend, im Monat |
|---|---|
| Gesamteinkommen im Jahr | 130.000 €, also über der Grenze |
| bereinigtes Nettoeinkommen, angenommen | 6.500 € |
| Selbstbehalt, unteres Ende laut einzelnen Oberlandesgerichten | 5.000 € |
| Einkommen über dem Selbstbehalt | 1.500 € |
| davon bleiben dir 70 % | 1.050 € |
| höchstens möglicher Elternunterhalt | 450 € |
Gezahlt wird nie mehr, als wirklich fehlt. Ist die Lücke im Heim nach Rente, Pflegekasse und Vermögen kleiner, ist auch der Unterhalt kleiner. Quellen der Tabelle: Verbraucherzentrale, Stand Mai 2025, und BGH, Aktenzeichen XII ZB 6/24, mit unserer eigenen Rechnung.
Was für Schwiegerkinder, Ehepartner und Geschwister gilt
Die kurze Antwort: Schwiegerkinder sind nie unterhaltspflichtig. Ehepartnerinnen und Ehepartner von Kindern auch nicht. Geschwister werden einzeln geprüft, und nur wer über der Grenze liegt, zahlt seinen eigenen Anteil.
Schwiegertöchter und Schwiegersöhne
Schwiegerkinder sind mit den Eltern ihres Partners nicht verwandt. Sie schulden ihnen deshalb keinen Unterhalt. Ihr Einkommen wird auch nicht zu deinem dazugezählt, wenn es um die 100.000 Euro geht. Diese Grenze gilt für jedes Kind allein.
Ganz außen vor ist das Einkommen des Partners trotzdem nicht. Liegst du selbst über der Grenze, spielt es für deine Leistungsfähigkeit eine Rolle. Verdient dein Partner gut, ist dein eigener Bedarf in der Familie teilweise gedeckt. Fachleute sprechen dann von einer indirekten Beteiligung. Nach § 117 SGB XII müssen auch Ehepartnerinnen und Ehepartner von Unterhaltspflichtigen dem Amt Auskunft geben, wenn das nötig ist.
Das trifft auch Familien, in denen einer der Partner als Hausfrau oder Hausmann kein eigenes Einkommen hat. Wer selbst nichts verdient, zahlt keinen Elternunterhalt, auch nicht über das Gehalt der anderen Person.
Geschwister
Haben die Eltern mehrere Kinder, haften diese nach § 1606 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die 100.000-Euro-Grenze wird aber für jedes Kind einzeln geprüft. Laut Verbraucherzentrale zahlt am Ende nur das Kind, das über der Grenze liegt, und zwar nur seinen eigenen Anteil.
Stell dir vor: Lisa hat einen älteren Bruder. Er ist Oberarzt und verdient mehr als 100.000 Euro im Jahr. Das Sozialamt darf ihn um Auskunft bitten. Rechnerisch würde der Bedarf der Mutter auf beide Kinder verteilt. Der Teil, der auf Lisa entfiele, geht wegen ihrer 46.200 Euro nicht auf das Amt über. Ihr Bruder muss ihn nicht zusätzlich übernehmen.
Wenn deine Eltern dir etwas geschenkt haben: Rückforderung nach § 528 BGB
Die kurze Antwort: Schenkungen der letzten zehn Jahre kann das Sozialamt zurückfordern, wenn die Eltern später bedürftig werden. Hier gilt die 100.000-Euro-Grenze nicht.
Nach § 528 BGB darf jemand ein Geschenk zurückverlangen, wenn er nach der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bezahlen kann. Diesen Anspruch übernimmt das Sozialamt, sobald es Hilfe zur Pflege zahlt. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind.
Das betrifft Geld und Immobilien, laut Verbraucherzentrale sogar Einzahlungen der Eltern in einen Sparplan für Kinder oder Enkel, Stand Mai 2026. Ausgenommen sind übliche kleine Geschenke zu Geburtstagen oder Weihnachten. Juristisch heißen sie Anstandsschenkungen.
Der Beschenkte muss das Geschenk nicht immer komplett zurückgeben. Das Gesetz lässt auch zu, monatlich den fehlenden Unterhalt zu zahlen, bis der Wert des Geschenks erreicht ist. Bei einem geschenkten Haus kann das den Verkauf verhindern.
Stell dir vor: Lisas Mutter hat ihr vor sechs Jahren 15.000 Euro für die erste Wohnungseinrichtung geschenkt. Muss die Mutter jetzt ins Heim und zahlt das Sozialamt, kann es diese Summe von Lisa zurückfordern, obwohl Lisa weit unter 100.000 Euro verdient. Wäre die Schenkung elf Jahre her, wäre sie sicher. Einen Notgroschen, den Lisa damit aufgebaut hat, sollte sie im Blick behalten.
Auch eine Schenkung mit Wohnrecht oder Nießbrauch schützt nicht sicher. Wer eine Immobilie früh übergeben will, sollte das mit einer Notarin oder einem Notar und einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht planen. Eltern können übrigens nicht wirksam auf Unterhalt verzichten, solange sie Sozialhilfe bekommen. Das Amt muss die Ansprüche prüfen.
Was mit dem Elternhaus und deinem eigenen Vermögen passiert
Die kurze Antwort: Das Haus der Eltern ist geschützt, solange ein Elternteil oder die Ehepartnerin oder der Ehepartner darin wohnt. Dein eigenes Haus und deine Altersvorsorge sind beim Elternunterhalt weitgehend geschützt.
Das Haus der Eltern
Ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück gehört nach § 90 Absatz 2 SGB XII zum Schonvermögen. Lebt die Mutter im Heim und der Vater weiter im Haus, muss es nicht verkauft werden. Zieht der letzte Elternteil aus und wohnt niemand aus der Familie mehr dort, kann das Sozialamt verlangen, dass das Haus verwertet wird.
Lässt sich das Haus nicht sofort verkaufen, kann das Amt die Hilfe als Darlehen zahlen. Wäre der Verkauf eine besondere Härte, kann er entfallen.
Dein eigenes Vermögen
Liegst du unter 100.000 Euro, interessiert dein Vermögen niemanden. Liegst du darüber, darf das Amt auch danach fragen. Geschützt bleibt dann eine angemessene selbst genutzte Immobilie. Das hat der Bundesgerichtshof am 7. August 2013 entschieden, Aktenzeichen XII ZB 269/12.
Geschützt ist auch Vermögen für die eigene Altersvorsorge. Laut Verbraucherzentrale gilt als angemessen, was entsteht, wenn du ab Berufsbeginn 5 Prozent deines Bruttoeinkommens zurückgelegt hättest, verzinst mit 4 Prozent im Jahr, Stand Mai 2025. Wer für die eigene Pflege vorsorgt, etwa mit einer Pflegezusatzversicherung, entlastet später auch die eigenen Kinder.
So läuft das Verfahren beim Sozialamt ab
Die kurze Antwort: Deine Eltern beantragen Hilfe zur Pflege. Das Amt fragt sie nach ihren Kindern. Nur wenn es Hinweise auf ein Einkommen über 100.000 Euro gibt, schreibt es dich an.
Im Antrag fragt das Sozialamt nach Angehörigen. Nach dem Bundessozialgericht darf es alle Beweismittel nutzen, also auch die Angaben der Eltern zum Beruf ihrer Kinder. Steht dort ein Beruf mit üblichem Gehalt, gibt es meist keinen Grund für weitere Fragen. Steht dort Chefärztin oder Geschäftsführer, kann das Amt nachhaken.
Fragt das Amt bei dir nach, ist das ein Auskunftsverlangen nach § 117 SGB XII. Im ersten Schritt geht es nur um das Einkommen. Erst wenn feststeht, dass du über der Grenze liegst, darf das Amt auch nach deinem Vermögen fragen. Wer Auskünfte nicht, falsch oder zu spät gibt, handelt nach § 117 SGB XII ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld. Das Amt kann auch beim Arbeitgeber nachfragen.
Liegst du über der Grenze, bekommst du eine sogenannte Rechtswahrungsanzeige. Darin teilt das Amt mit, dass es Sozialhilfe zahlt und den Unterhaltsanspruch auf sich übergeht. Ab dem Tag dieser schriftlichen Mitteilung kann es Unterhalt fordern, für die Zeit davor in der Regel nicht. So regelt es § 94 Absatz 4 SGB XII.
Danach berechnet das Amt einen Betrag und fordert dich zur Zahlung auf. Diese Aufforderung ist kein Bescheid. Der Unterhalt ist ein Anspruch aus dem Familienrecht. Zahlst du nicht, muss das Amt vor dem Familiengericht klagen, das deine Leistungsfähigkeit prüft.
Wenn der Brief vom Sozialamt kommt: so prüfst du die Forderung
Die kurze Antwort: Bleib ruhig, halte die Frist ein und gib nur das an, wonach gefragt werden darf. Bei einer Forderung lohnt sich fast immer eine Prüfung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht.
Prüfe beim Auskunftsverlangen zuerst, ob das Amt Anhaltspunkte nennt. Fragt es ohne Begründung nach Kontoauszügen, Depot und Grundbesitz, geht das nach dem Urteil des Bundessozialgerichts zu weit. Gegen das Auskunftsverlangen kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Danach geht der Weg zum Sozialgericht. Liegst du klar unter der Grenze, reicht oft eine kurze schriftliche Antwort mit diesem Hinweis.
Bei einer Zahlungsaufforderung lohnt der Blick auf jede Position. Hat das Amt die Werbungskosten, deine Altersvorsorge, Kredite und den Unterhalt für deine Kinder abgezogen? Hat es einen angemessenen Selbstbehalt angesetzt und dir 70 Prozent des Einkommens darüber gelassen? Hat es alle Geschwister berücksichtigt?
Prüfe auch den Bedarf. Das Amt kann nur fordern, was es selbst wirklich gezahlt hat. Hat die Mutter Anspruch auf Wohngeld im Heim, verringert das die Lücke. In Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gibt es zusätzlich ein Pflegewohngeld für die Investitionskosten, so die Verbraucherzentrale, Stand Juli 2025.
Für die Finanzen rund um Pflege und Vorsorge sind wir gern für dich da. Für die rechtliche Prüfung braucht es eine Anwältin oder einen Anwalt.
Wann die Pflicht ganz oder teilweise entfällt
Die kurze Antwort: Nur bei schweren Verfehlungen der Eltern oder wenn die Zahlung eine unbillige Härte wäre. Ein bloßer Kontaktabbruch reicht in der Regel nicht.
Nach § 1611 BGB kann der Unterhalt sinken oder ganz entfallen, wenn der Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat. Oder wenn er eine schwere Verfehlung gegen das Kind begangen hat. Typisch: Ein Elternteil hat das kleine Kind verlassen und nie Unterhalt gezahlt.
Die Hürde ist hoch. Der Bundesgerichtshof hat am 12. Februar 2014 entschieden, Aktenzeichen XII ZB 607/12, dass ein Vater, der den Kontakt zu seinem volljährigen Sohn jahrzehntelang abgebrochen hatte, trotzdem Unterhalt bekommt. Der Kontaktabbruch war eine Verfehlung, aber keine schwere.
Daneben kennt § 94 Absatz 3 SGB XII die unbillige Härte. Der Anspruch geht dann nicht auf das Amt über. Das kann etwa gelten, wenn ein Kind selbst Sozialleistungen bekommt oder wenn es den Elternteil jahrelang selbst gepflegt hat. Ausgeschlossen ist der Rückgriff nach § 94 Absatz 1 SGB XII auch, wenn die Tochter schwanger ist oder ein eigenes Kind unter sechs Jahren betreut.
Elternunterhalt und Steuer
Die kurze Antwort: Zahlst du Unterhalt an deine Eltern, kannst du ihn in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben. Die Grenzen dafür stehen im Einkommensteuergesetz.
Unterhalt an bedürftige Angehörige fällt unter § 33a EStG, absetzbar bis zu einem Höchstbetrag im Jahr. Zahlst du direkt pflegebedingte Heimkosten, kann auch § 33 EStG greifen. Welcher Weg günstiger ist, klärt eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.
Was beim Elternunterhalt als Nächstes zählt
Für fast alle erwachsenen Kinder ist der Elternunterhalt kein Geldthema mehr. Wer unter 100.000 Euro verdient, zahlt nicht. Das Gesetz schützt dich sogar vor neugierigen Fragen. Die eigentliche Last liegt woanders: im Organisieren, in der Zeit, im Gespräch mit Geschwistern. Und oft in der eigenen Arbeitszeit, wenn du selbst pflegst und deswegen Stunden reduzierst.
Was zählt, ist der frühe Blick. Sprich mit deinen Eltern, solange es ihnen gut geht. Wissen sie, was ein Heimplatz kostet und wie lange ihr Erspartes reicht? Gibt es eine Vorsorgevollmacht? Sind Schenkungen geplant, die in den nächsten zehn Jahren zurückgefordert werden könnten? Ein guter Überblick über die Pflegegrade und die Leistungen hilft, die Zahlen einzuordnen.
Und denk an dich. Was deine Eltern heute erleben, kann dich später selbst treffen. Eine durchdachte Pflegevorsorge und eine gute Altersvorsorge schützen nicht nur dich, sondern auch die Menschen, die dich einmal begleiten.
Lass uns die Pflegefinanzen in deiner Familie gemeinsam durchgehen.
Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Oft ist der alte Vertrag mit Lücken besser als ein neuer mit neuen Gesundheitsfragen.
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Häufig gestellte Fragen
Nur wenn dein eigenes Gesamteinkommen über 100.000 Euro im Jahr liegt. Das regelt § 94 Absatz 1a SGB XII. Darunter zahlt das Sozialamt die Hilfe zur Pflege, nachdem deine Mutter ihr Vermögen bis auf das Schonvermögen von 10.000 Euro eingesetzt hat.
In der Regel nicht. Das Gesetz vermutet, dass du unter 100.000 Euro liegst. Ohne konkrete Anhaltspunkte darf das Amt laut Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 8 SO 5/23 R, nur nach dem Einkommen fragen, nicht nach dem Vermögen. Gegen ein zu weites Auskunftsverlangen kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Nein. Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig, und ihr Einkommen zählt für die 100.000-Euro-Grenze nicht mit. Mit 40.000 Euro liegst du darunter, also zahlt keiner von euch.
Ja, das ist möglich. Nach § 528 BGB kann eine Schenkung zurückgefordert werden, wenn die Eltern innerhalb von zehn Jahren danach bedürftig werden. Das Sozialamt übernimmt diesen Anspruch. Die 100.000-Euro-Grenze gilt dabei nicht.
Nein. Geschwister haften anteilig nach ihren Verhältnissen. Die 100.000-Euro-Grenze wird für jedes Kind einzeln geprüft. Liegt nur dein Bruder darüber, zahlt er seinen eigenen Anteil. Der Anteil, der auf dich entfiele, wird ihm nicht zusätzlich aufgebürdet.
Dann kann die Pflicht nach § 1611 BGB ganz entfallen, weil er seine eigene Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt hat. Liegst du unter 100.000 Euro, stellt sich die Frage ohnehin nicht. Ein bloßer Kontaktabbruch im Erwachsenenalter reicht nach dem Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XII ZB 607/12, dagegen meist nicht.
Nicht, solange dein Vater oder die Ehepartnerin oder der Ehepartner weiter darin wohnt. Ein angemessenes, selbst bewohntes Haus ist nach § 90 SGB XII geschützt. Steht es leer, kann das Sozialamt verlangen, dass es verwertet wird, oder die Hilfe als Darlehen zahlen.
Quellen: Verbraucherzentrale: Elternunterhalt: Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen, Stand 20.05.2025, geprüft am 07.10.2026 · Verbraucherzentrale: Elternunterhalt: So berechnen Sie ihn richtig, Stand 20.05.2025, geprüft am 07.10.2026 · Verbraucherzentrale: Sozialhilfe: Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt, Stand 29.05.2026, geprüft am 07.10.2026 · Verbraucherzentrale: Kosten im Pflegeheim, Stand 08.07.2025, geprüft am 07.10.2026 · Verband der Ersatzkassen: Eigenanteile in der stationären Pflege, Stand 14.07.2026, geprüft am 07.10.2026 · dejure.org: § 94 SGB XII, § 117 SGB XII, § 90 SGB XII, § 27b SGB XII, § 528 BGB und § 1611 BGB, Stand 2026, geprüft am 07.10.2026 · dejure.org: BSG, Urteil vom 21.11.2024, B 8 SO 5/23 R und BGH, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24, geprüft am 07.10.2026 · Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Angehörigen-Entlastungsgesetz, Stand 2019, geprüft am 07.10.2026
Was sich geändert hat: 07.10.2026 – erste Fassung.
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Tipps unter Fachkolleg:innen: Elternunterhalt
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Finanzberaterinnen und -berater mit IHK-Registrierung
- Viele Kundinnen und Kunden fürchten den Elternunterhalt, obwohl sie weit unter 100.000 Euro liegen. Ein kurzer Hinweis darauf nimmt Druck aus dem Pflegegespräch.
- Fragen Sie im Jahresgespräch nach geplanten Schenkungen in der Familie. Die Zehnjahresfrist nach § 528 BGB ist kaum bekannt.
- Pflege der Eltern verändert oft die Arbeitszeit. Das ist ein guter Anlass, Einkommensabsicherung und Altersvorsorge gemeinsam anzusehen.
