Ein Semester in Lyon, sechs Monate Auszeit in Asien oder ein neues Leben in Kanada: Wer länger ins Ausland geht, denkt an Visum, Wohnung und Job. Die Krankenversicherung kommt oft zuletzt. Dabei gilt ein Grundsatz, den viele nicht kennen: Sobald du im Ausland bist, ruht dein Anspruch bei der Krankenkasse.
Hier steht, was die gesetzliche und die private Krankenversicherung im Ausland zahlen, was bei Auslandssemester, Auszeit und Auswandern gilt und wie du ohne Lücke zurückkommst. Stand: Oktober 2026.
Betrifft dich, wenn du eine Auszeit nimmst du den Job wechselst
Hier geht es nur um längere Aufenthalte
Diese Seite erklärt, was bei Wochen, Monaten oder einem Umzug ins Ausland gilt. Für den normalen Urlaub reicht die Seite Auslandsreisekrankenversicherung. Wie das Studium in Deutschland versichert ist, steht unter Krankenversicherung für Studierende.
Das Wichtigste in Kürze
- Bist du im Ausland, ruht dein Anspruch bei der gesetzlichen Krankenkasse. Das gilt schon beim kurzen Urlaub (§ 16 SGB V). Ausnahmen gibt es durch EU-Recht und Abkommen mit einzelnen Staaten.
- In Europa hilft die Europäische Krankenversicherungskarte, aber nur bei zugelassenen Ärztinnen und Ärzten und nur bis zum Kassenniveau. Außerhalb davon, etwa in den USA oder Thailand, zahlt die Kasse nichts.
- Einen Rücktransport nach Deutschland zahlt die gesetzliche Krankenkasse nie. Den deckt nur eine private Auslandskrankenversicherung.
- Normale Reisepolicen gelten oft nur sechs bis acht Wochen pro Reise. Für ein Semester, eine Auszeit oder einen Umzug brauchst du einen Schutz für die ganze Dauer.
- Privat Versicherte verlieren beim Umzug außerhalb der EU meist ihren Schutz. Mit einer Anwartschaft kommst du später ohne neue Gesundheitsprüfung zurück.
So gehst du vor
- Frag deine Krankenkasse schriftlich, wie dein Schutz im Zielland weiterläuft und welche Bescheinigung du brauchst.
- Prüfe, ob deine Reisepolice deine ganze Zeit im Ausland abdeckt. Sonst brauchst du eine Police für lange Aufenthalte.
- Bist du privat versichert, sprich vor der Abreise mit deinem Versicherer über Auslandsschutz oder Anwartschaft.
- Lass deine Verträge vor der Abreise gemeinsam mit uns durchsehen: Krankenversicherung prüfen lassen.
Inhalt
- Was passiert mit deiner Krankenversicherung im Ausland?
- Was zahlt die Krankenkasse im Ausland und was nicht?
- Was gilt bei Auslandssemester, Auszeit, Job im Ausland und Auswandern?
- Was kostet der Schutz für einen langen Aufenthalt?
- Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
- Was gilt, wenn du privat versichert bist?
- Was gilt in der Schwangerschaft und mit Kindern?
- Wie kommst du nach der Rückkehr wieder in den Schutz?
- Was vor dem Schritt ins Ausland zählt
- Häufig gestellte Fragen
Was passiert mit deiner Krankenversicherung im Ausland?
Die kurze Antwort: Dein Anspruch auf Leistungen ruht, solange du im Ausland bist. Das steht in § 16 SGB V. Ruhen heißt: Du bleibst Mitglied, aber die Kasse zahlt grundsätzlich nichts, auch nicht für eine Erkrankung im Urlaub.
Von diesem Grundsatz gibt es wichtige Ausnahmen. In der EU gelten europäische Regeln. Mit manchen Staaten hat Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen, also einen Vertrag über die gegenseitige Versorgung. Welche Staaten das sind, zeigt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) in ihrer Länderübersicht.
Zwei Ausnahmen stehen direkt im Gesetz. Das Mutterschaftsgeld ruht im Ausland nicht. Und Krankengeld läuft weiter, wenn du nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Kasse ins Ausland gehst.
Für dich zählt deshalb vor allem eine Frage: Wohin gehst du, und wie lange? Danach richtet sich, was deine Kasse zahlt und was du selbst absichern musst.
Was zahlt die Krankenkasse im Ausland und was nicht?
Die kurze Antwort: In der EU zahlt die Kasse bei Krankheit und Unfall, was im Gastland für Versicherte üblich ist. In Staaten ohne Abkommen zahlt sie nichts. Einen Rücktransport zahlt sie nirgends.
In der EU und im übrigen Europa
Auf der Rückseite deiner Gesundheitskarte steht die Europäische Krankenversicherungskarte, kurz EHIC. Mit ihr bekommst du im europäischen Ausland medizinisch notwendige Behandlungen, auch in Island, Norwegen und der Schweiz.
Die Karte hat Grenzen. Sie gilt in der Regel nur bei Ärztinnen, Ärzten und Kliniken, die im Kassensystem des Gastlands zugelassen sind. Nicht jede Praxis nimmt sie an. Dann zahlst du zuerst selbst und reichst die Rechnung später ein.
Erstattet wird höchstens, was die Behandlung im Inland gekostet hätte. Zuzahlungen und Selbstbehalte des Gastlands trägst du selbst. Lass dir eine Rechnung geben, die jeden Posten einzeln aufführt.
Außerhalb Europas
In Staaten ohne Abkommen, etwa den USA oder Thailand, erstattet die gesetzliche Kasse keine Behandlung. Eine Nacht im Krankenhaus zahlst du dort komplett selbst, wenn du keinen privaten Schutz hast.
Was die Kasse nie zahlt
Den Rücktransport nach Deutschland zahlt die gesetzliche Krankenkasse auch dann nicht, wenn er medizinisch notwendig ist. Geplante Behandlungen wie Zahnersatz, Kuren oder Krankenhausaufenthalte im Ausland zahlt sie nur, wenn sie vorher zugestimmt hat. Notfälle sind ausgenommen.
Stand: Verbraucherzentrale, Krank im Ausland, 20.06.2023, und Krankenversicherung im Ausland, 19.05.2026.
Der häufigste Denkfehler: „Ich habe ja die Karte, also bin ich in Europa versichert.“ Das stimmt nur zum Teil. Die Karte deckt den Kassenstandard des Gastlands. Privatpraxis, Eigenanteile und vor allem der Rückflug im Krankenwagen oder Flugzeug bleiben bei dir.
Was gilt bei Auslandssemester, Auszeit, Job im Ausland und Auswandern?
Die kurze Antwort: Es kommt darauf an, ob dein Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt und ob du im Ausland arbeitest. Für jeden der vier Fälle gelten andere Regeln.
Auslandssemester
Bleibst du an deiner Hochschule in Deutschland eingeschrieben, bleibst du in deiner Krankenkasse. In der EU nutzt du die EHIC und ergänzt sie mit einer privaten Auslandskrankenversicherung. Gehst du in die USA oder nach Asien, zahlt die Kasse dort nichts. Dann brauchst du eine private Police für das ganze Semester.
Frag früh nach, welche Nachweise zur Krankenversicherung dein Gastland und deine Gasthochschule verlangen. Dann bleibt Zeit, eine passende Police zu finden.
Auszeit oder Sabbatical
Bekommst du in der Auszeit weiter Gehalt, etwa aus einem angesparten Zeitguthaben, bleibt deine Pflichtversicherung bestehen. Bei unbezahltem Urlaub gilt deine Beschäftigung nur einen Monat lang als fortbestehend (§ 7 Abs. 3 SGB IV).
Danach endet die Pflichtversicherung. Deine Kasse führt dich automatisch als freiwilliges Mitglied weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V). Den Beitrag zahlst du dann selbst.
Für freiwillige Mitglieder gibt es eine Sonderregel, wenn der Anspruch im Ausland ruht. Dann wird der Beitrag nur aus 10 % der Bezugsgröße berechnet, 2026 aus 395,50 € im Monat (§ 240 Abs. 4b SGB V). Sonst gilt eine Mindestgrundlage von 1.318,33 € im Monat.
Ausdrücklich gilt die Regel bei einem Auslandsaufenthalt aus beruflichen Gründen. Ruht der Anspruch aus einem anderen Grund, gilt sie erst ab mehr als drei Kalendermonaten. Ob eine private Reise darunter fällt, entscheidet deine Kasse. Frag vorher schriftlich nach.
In der EU ruht der Anspruch wegen der europäischen Regeln in der Regel nicht. Dann greift die Sonderregel auch nicht.
Job im Ausland
Bist du in Deutschland beschäftigt und arbeitest für deinen Arbeitgeber vorübergehend im Ausland, gilt eine eigene Regel. Dein Arbeitgeber zahlt dann notwendige Behandlungen vor Ort und holt sich das Geld von der Kasse zurück (§ 17 SGB V).
Nimmst du selbst einen Job im Ausland an, wirst du meist dort versichert. In der EU endet dann in der Regel die deutsche Mitgliedschaft, weil du im neuen Land Ansprüche erwirbst.
Auswandern
Ziehst du dauerhaft in ein EU-Land, ohne dort zu arbeiten, kann deine deutsche Mitgliedschaft bestehen bleiben. Melde den Umzug früh deiner Kasse. Sie stellt dir das Formular S1 aus, mit dem du dich im neuen Land anmeldest.
Ziehst du in ein Land ohne Abkommen, ruht der Schutz ab der Ausreise. Dann brauchst du eine private Krankenversicherung im Zielland. Entscheidend ist, wo dein Lebensmittelpunkt liegt, nicht wie oft du zu Besuch nach Deutschland kommst. Kläre vor der Abmeldung mit deiner Kasse, ob und wie deine Mitgliedschaft weiterläuft.
Was kostet der Schutz für einen langen Aufenthalt?
Die kurze Antwort: Eine Jahrespolice für Reisen kostet für Einzelpersonen teils rund 10 € im Jahr, gilt aber oft nur sechs bis acht Wochen pro Reise. Für längere Aufenthalte brauchst du einen eigenen Tarif, der deutlich mehr kostet.
Der Preis eines Tarifs für lange Aufenthalte hängt vor allem davon ab, wie lange du bleibst und wie alt du bist. Ab etwa 60 Jahren wird jeder Auslandsschutz teurer.
Wichtig ist nicht der niedrigste Preis, sondern dass der Tarif die ganze Zeit abdeckt. Endet der Schutz nach acht Wochen, bist du im dritten Monat ohne Versicherung unterwegs.
Achte bei jedem Tarif auf drei Punkte: einen Rücktransport, sobald er medizinisch sinnvoll ist, nicht erst wenn er notwendig ist. Die Erstattung privater Arztrechnungen. Und eine Laufzeit, die zu deinem Plan passt.
Vorerkrankungen, die schon vor der Reise behandelt werden mussten, sind in Reisepolicen meist ausgeschlossen. Bist du in Behandlung, kläre vorher, was mitversichert ist.
Zum Preis der Police kommt bei gesetzlich Versicherten oft der Beitrag zur Krankenkasse. Er läuft weiter, auch wenn der Anspruch ruht. Wie hoch er ist, zeigt das Beispiel.
Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.
Lisa ist 31 und arbeitet als Projektmanagerin in Vollzeit. Sie verdient 3.850 € brutto, 2.500 € netto, und ist gesetzlich versichert. Stell dir vor, Lisa nimmt sechs Monate unbezahlte Auszeit. Sie reist durch Thailand. Ihre Wohnung in Deutschland behält sie.
- Mit 24Berufsstart. Lisa schließt eine BU über 1.500 € Monatsrente ab.
- Mit 31Ihr Arbeitgeber stimmt sechs Monaten unbezahltem Urlaub zu.
- Mit 31 · erster MonatDie Beschäftigung gilt als fortbestehend. Lisa bleibt pflichtversichert, ohne Beitrag aus Gehalt.
- Mit 31 · Monat 2 bis 6Die Kasse führt Lisa als freiwilliges Mitglied. Ihr Anspruch ruht, weil sie in Thailand ist.
- Im Beispiel jetzt · 31Lisa plant die Kosten, bevor sie fliegt.
Lisas Anspruch ruht in Thailand länger als drei Kalendermonate. Ob ihre Kasse dafür die Sonderregel anwendet, ist nicht sicher, denn Lisa reist privat. Darum rechnet sie beide Fälle. Annahme im Beispiel: Ihre Kasse nimmt genau den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026. Lisa hat keine Kinder.
| Schritt | Mit Sonderregel | Ohne Sonderregel |
|---|---|---|
| Grundlage im Monat | 10 % von 3.955 € Bezugsgröße: 395,50 € | Mindestgrundlage: 1.318,33 € |
| Krankenversicherung | 14,6 % plus 2,9 % Zusatzbeitrag: 69,21 € | 14,0 % plus 2,9 % Zusatzbeitrag: 222,80 € |
| Pflegeversicherung, ohne Kinder | 4,2 %: 16,61 € | 4,2 %: 55,37 € |
| Beitrag im Monat | 85,82 € | 278,17 € |
| Beitrag für fünf Monate | 429,10 € | 1.390,85 € |
Stand: Bezugsgröße und Beitragssätze 2026. Mit der Sonderregel gilt der allgemeine Satz von 14,6 %. Ohne sie gilt der ermäßigte Satz von 14,0 %, weil Lisa ohne Gehalt keinen Anspruch auf Krankengeld hat (§ 243 SGB V).
Der Unterschied über fünf Monate: 961,75 €. Lisa plant mit dem höheren Betrag und lässt sich vorher schriftlich bestätigen, wie ihre Kasse rechnet.
Dazu kommt die private Auslandskrankenversicherung für die ganzen sechs Monate. Ihre Reisepolice aus dem Jahresvertrag reicht nicht, weil sie pro Reise nur wenige Wochen gilt. Lisa prüft außerdem ihre Privathaftpflicht. Viele Verträge gelten im Ausland nur bis zu einem Jahr. Für sechs Monate passt das.
Ihre BU zahlt sie weiter. Der Vertrag läuft, egal wo sie ist. Ihre Rücklage plant sie so, dass sie nach der Rückkehr zwei Monate ohne Gehalt überbrücken kann. Wie hoch eine Rücklage sein sollte, steht auf der Seite Notgroschen.

Samiras Blick
Samira Harkat
„Bei Auszeiten läuft die Planung oft in derselben Reihenfolge: Erst wird die Route geplant, dann die Unterkunft, ganz am Ende die Versicherung. Dabei ist die Versicherung der einzige Teil der Reise, den man nachträglich nicht mehr korrigieren kann. Ein verpasster Flug lässt sich umbuchen. Ein Krankenhausaufenthalt ohne Schutz nicht. Mein Rat ist schlicht: Die Krankenversicherung gehört an den Anfang der Planung, nicht an das Ende.“
Was gilt, wenn du privat versichert bist?
Die kurze Antwort: Bei kurzen Aufenthalten gilt dein normaler Schutz meist bis zu einem Monat, je nach Tarif länger. Ziehst du in die EU, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen, bleibt deine PKV bestehen. Bei einem Umzug in andere Staaten erlischt der Schutz in der Regel.
Viele Versicherer bieten für längere Zeit im Ausland einen eigenen Auslandsschutz an, meist gegen einen Zuschlag. Sprich das früh an, bevor du einen Vertrag kündigst.
Kündigen ist selten die beste Lösung. Du hast das Recht, deinen Vertrag als Anwartschaftsversicherung weiterzuführen (§ 204 Abs. 5 VVG). Du zahlst weiter einen Beitrag, bekommst aber keine Leistungen. Dafür sicherst du deinen Gesundheitszustand von heute.
Kommst du zurück, lebt der volle Schutz wieder auf, ohne neue Gesundheitsfragen. Das zählt besonders, wenn in der Zwischenzeit eine Diagnose dazukommt. Ohne Anwartschaft prüft ein Versicherer dich bei der Rückkehr neu und kann Zuschläge verlangen oder ablehnen.
Warst du vor dem Studium privat versichert und bist jetzt gesetzlich, gilt das ebenso. Du kannst die PKV als Anwartschaft parken und später ohne neue Prüfung zurückkehren. Das gilt auch für eine Krankentagegeldversicherung.
Was gilt in der Schwangerschaft und mit Kindern?
Die kurze Antwort: Reisepolicen zahlen in der Regel nicht für Entbindung, Schwangerschaftsbeschwerden oder einen Schwangerschaftsabbruch. Ausgenommen sind akute Komplikationen. Kinder musst du ausdrücklich mitversichern.
Wer im Ausland schwanger wird oder in der späten Schwangerschaft reist, hat ein echtes Kostenrisiko. Eine Geburt in einem Staat ohne Abkommen zahlt weder die Krankenkasse noch die normale Reisepolice. Lies vor einem langen Aufenthalt nach, was dein Tarif zur Schwangerschaft sagt.
Bei Kindern gibt es eine Besonderheit. In der privaten Krankenversicherung wird ein Neugeborenes ohne Gesundheitsprüfung aufgenommen, wenn die Eltern es rechtzeitig anmelden. Für Reise- und Auslandskrankenversicherungen gilt das nicht, wenn das Kind schon anders versichert ist (§ 198 VVG). Melde dein Kind also selbst an.
Viele Familientarife schließen Kinder bis zu einem Höchstalter ohne eigenen Beitrag ein. Achte darauf, dass der Tarif die Kosten einer Begleitperson zahlt, wenn ein Kind unter 18 ins Krankenhaus muss.
Wie kommst du nach der Rückkehr wieder in den Schutz?
Die kurze Antwort: Nimmst du in Deutschland wieder einen Job an, bist du in aller Regel wieder pflichtversichert. Warst du freiwillig weiter Mitglied, lebt dein Anspruch mit der Einreise wieder auf.
Schwieriger wird es, wenn du dich ganz abgemeldet hast und ohne Job zurückkommst. Dann klärst du sofort nach der Ankunft mit deiner früheren Kasse, wie du wieder versichert wirst. In Deutschland musst du immer krankenversichert sein.
Bist du privat versichert und wirst nach der Rückkehr wieder pflichtversichert, kannst du die PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Fordert der Versicherer einen Nachweis, hast du dafür zwei Monate Zeit.
Tipp
Lege vor der Abreise einen Ordner an, digital und auf Papier: Bestätigung deiner Kasse, Police mit Laufzeit, Notrufnummer des Versicherers und Kopie deiner EHIC. Im Ernstfall suchst du dann nicht, sondern rufst an.
Was vor dem Schritt ins Ausland zählt
Eine lange Zeit im Ausland ist ein Bruch im Lebenslauf, den du dir bewusst aussuchst. Deine Krankenversicherung rechnet aber mit einem Leben in Deutschland. Sie folgt dir nicht von selbst. Darum zählt zuerst die Frage, wohin du gehst und ob dein Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt.
Danach zählt die Laufzeit. Eine Police, die nach acht Wochen endet, hilft dir im vierten Monat nicht. Und wer privat versichert ist, entscheidet vor der Abreise über Anwartschaft oder Kündigung, nicht danach. Deine Entscheidung bleibt deine. Du sollst nur wissen, was sie kostet.
Was in einer Auszeit sonst noch wichtig ist, von der Rente bis zur Rücklage, steht in der Lebensphase Auszeit.
Bist du für die Zeit im Ausland richtig versichert?
Wir schauen mit dir auf Krankenversicherung, Auslandsschutz und Anwartschaft, bevor du fliegst. Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht.
Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.
Häufig gestellte Fragen
Empfehlenswert ist sie. Mit deiner EHIC bekommst du in Spanien notwendige Behandlungen bei zugelassenen Ärztinnen und Ärzten. Privatpraxen, Eigenanteile und einen Rücktransport nach Deutschland zahlt die Kasse aber nicht. Achte darauf, dass die Police die ganze Zeit des Semesters abdeckt.
In aller Regel nicht. Jahrespolicen gelten oft nur sechs bis acht Wochen pro Reise. Für ein Jahr brauchst du einen Tarif für lange Aufenthalte. Kläre außerdem mit deiner Krankenkasse, was in deinem Fall mit der Mitgliedschaft passiert.
Ja, nach dem ersten Monat als freiwilliges Mitglied, 2026 aus mindestens 1.318,33 € im Monat. Ruht dein Anspruch im Ausland länger als drei Kalendermonate, kann die Kasse den Beitrag aus 10 % der Bezugsgröße berechnen, also aus 395,50 €. Ob das bei einer privaten Reise gilt, entscheidet sie im Einzelfall. Lass es dir vorher schriftlich bestätigen.
Erst nach einem Gespräch mit dem Versicherer. Bei einem Umzug außerhalb der EU erlischt der Schutz meist. Du kannst den Vertrag aber als Anwartschaft weiterführen. Dann kommst du später ohne neue Gesundheitsprüfung zurück. Vor Ort brauchst du zusätzlich eine Krankenversicherung.
Bei einer Reisepolice meist nur für akute Komplikationen. Entbindung und normale Schwangerschaftsbeschwerden sind in der Regel ausgeschlossen. In der EU hilft die EHIC im Rahmen des Kassenstandards. Lies vorher die Bedingungen deines Tarifs und sprich mit deiner Frauenärztin oder deinem Frauenarzt.
Quellen: §§ 16, 17, 188, 240, 243 SGB V und § 7 SGB IV, Ruhen des Anspruchs, Beschäftigung im Ausland, freiwillige Mitgliedschaft, Beitragsbemessung, dejure.org, Stand 2026, geprüft am 12.10.2026 · Krankenversicherung im Ausland: Wie lange bin ich geschützt?, Verbraucherzentrale, Stand 19.05.2026, geprüft am 12.10.2026 · Auslandsreisen: Welcher Versicherungsschutz ist notwendig?, Verbraucherzentrale, Stand 18.03.2026, geprüft am 12.10.2026 · Krank im Ausland: Arztbesuche und Klinikaufenthalte, Verbraucherzentrale, Stand 20.06.2023, geprüft am 12.10.2026 · §§ 198, 204, 205 VVG, Kinder, Anwartschaft, Kündigung bei Versicherungspflicht, dejure.org, Stand 2026, geprüft am 11.10.2026 · Beitragssätze 2026 und durchschnittlicher Zusatzbeitrag, Bundesministerium für Gesundheit, Stand 2026, geprüft am 11.10.2026
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Unsere Beratung: Wir sind Versicherungsmaklerin. Vermitteln wir dir einen Vertrag, bekommen wir vom Versicherer eine Vergütung, die Courtage. Sie steckt im Beitrag. Vermittelt eine unserer Kooperationspartner:innen, bekommt sie die Courtage. Ob wir davon einen Anteil bekommen, ist unterschiedlich. Die Prüfung deines Vertrags ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Mehr dazu: So verdienen wir Geld.
Tipps unter Fachkolleg:innen: Krankenversicherung im Ausland
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Finanzberaterinnen und -berater mit IHK-Registrierung
- Wenn Kundinnen oder Kunden von Auszeit oder Auslandssemester erzählen, lohnt eine kurze Frage nach der Laufzeit ihrer Reisepolice.
- Bei unbezahltem Urlaub mit Auslandsaufenthalt kann § 240 Abs. 4b SGB V den Kassenbeitrag senken. Ob die Kasse die Regel bei privaten Reisen anwendet, ist Einzelfall. Ein guter Anlass, gemeinsam mit der Kasse nachzufragen.
- Vor einem Umzug ins Ausland ist das Gespräch über die Anwartschaft in der PKV oft wertvoller als jede neue Police.
