Zum Inhalt springen
Was zählt.Der Ratgeber von FemininFinance
Lebensphasen

Arbeit und Einkommen

BerufsstartJobwechselTeilzeitJobverlustAuszeitSelbstständig

Liebe und Partnerschaft

ZusammenziehenHeiratTrennungVerwitwetOhne Trauschein

Kinder und Familie

KinderwunschKindZweites KindKindervorsorgeAlleinerziehendPatchworkKinder und GeldVolljährigLeeres Nest

Gesundheit und Fürsorge

KrankLanger AusfallPflegeEigene Pflege

Rente und Alter

RenteRuhestandNachlass

Vermögen

VermögenMehr EinkommenEigenheimKapitalanlageErbe

Finanzorganisation

Finanzen im BlickBudgetplanerKontenmodell
Alle auf einen Blick
System trippelnSo ist der Ratgeber gedacht
Ohne eigenes Einkommen
Wenn dein Partner stirbt oder geht: Illustration zum Thema

Wenn dein Partner stirbt oder geht: was dir dann bleibt

Samira HarkatSamira HarkatStand: 15. Oktober 2026

Du hast kein eigenes Einkommen, und euer Geld kommt von deinem Partner. Die Frage, was passiert, wenn er stirbt oder geht, stellt kaum jemand gern. Sie entscheidet aber, wie sicher du heute wirklich bist.

Hier steht, was dir dann bleibt: Witwenrente, Waisenrente, Unterhalt und Versorgungsausgleich. Und wo nichts bleibt, weil ihr nicht verheiratet seid. Mit einem Rechenbeispiel. Stand: 12.10.2026.

Betrifft dich, wenn ihr euch trennt dein Ehepartner stirbt dein Partner stirbt und ihr wart nicht verheiratet

Das Wichtigste in Kürze

  • Witwenrente gibt es nur in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ohne Trauschein bekommst du keine.
  • Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente deines Partners, wenn du ein Kind unter 18 erziehst, ab einem bestimmten Alter oder bei eigener Erwerbsminderung. Sonst gibt es die kleine Witwenrente mit 25 %, für 24 Monate.
  • Eigenes Einkommen über einem Freibetrag wird zu 40 % angerechnet. Der Freibetrag liegt bei 1.122,53 € im Monat plus 238,11 € je Kind mit Waisenrente.
  • Nach einer Scheidung gibt es keine Witwenrente. Dafür werden die Rentenansprüche aus der Ehe geteilt, und mit kleinen Kindern gibt es Betreuungsunterhalt.
  • Mit der Scheidung endet deine Familienversicherung. Deine Krankenversicherung läuft dann automatisch mit eigenem Beitrag weiter.

So gehst du vor

  • Prüf, ob ihr verheiratet seid oder was ihr sonst geregelt habt: Testament, Vollmachten, Risikolebensversicherung.
  • Lass dir zeigen, welche Rente dein Partner heute hätte. Daraus berechnet sich deine Witwenrente. Mehr in Hinterbliebenenrente.
  • Rechne aus, was dir mit Witwenrente und Waisenrenten im Monat bliebe, und leg es neben eure festen Kosten.
  • Lies nach, was bei einer Trennung gilt: Krankenversicherung nach der Trennung und Versorgungsausgleich.
  • Lass die Lücke gemeinsam prüfen: Termin oder Rückrufbitte.
Inhalt
  1. Was bleibt dir, wenn dein Partner stirbt oder geht?
  2. Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
  3. Wann bekommst du eine Witwenrente?
  4. Wie hoch ist die Witwenrente und was wird angerechnet?
  5. Was bleibt dir ohne Trauschein?
  6. Was bleibt dir nach einer Trennung?
  7. Was tust du jetzt?
  8. Häufig gestellte Fragen

Was bleibt dir, wenn dein Partner stirbt oder geht?

Die kurze Antwort: Das hängt vor allem an zwei Fragen: Seid ihr verheiratet? Und hat dein Partner lange genug in die Rentenversicherung eingezahlt? Ohne Trauschein bleibt dir aus dem Gesetz fast nichts.

Ohne eigenes Einkommen lebst du von dem, was dein Partner verdient. Stirbt er, fällt sein Gehalt weg. Geht er, teilt sich ein Einkommen auf zwei Haushalte auf. In beiden Fällen brauchst du schnell Klarheit.

Aus dem Gesetz bekommst du nach einem Tod eine Hinterbliebenenrente, also Witwenrente für dich und Waisenrente für die Kinder.

Nach einer Scheidung bekommst du einen Teil seiner Rentenansprüche und je nach Lage Unterhalt. Witwenrente und Versorgungsausgleich setzen die Ehe voraus. Waisenrente für die Kinder und Unterhalt für ihre Betreuung gibt es auch ohne Ehe.

Beispiel: So sieht das bei Lisa aus

Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.

In diesem Artikel hat Lisa kein eigenes Einkommen. Sie ist Jahrgang 1995, hat bis zum ersten Kind als Projektmanagerin gearbeitet und ist verheiratet. Ihr Mann ist angestellt und zahlt in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

  • Mit 24Berufsstart als Projektmanagerin. Lisa zahlt fünf Jahre lang selbst in die Rentenversicherung ein.
  • Mit 27Hochzeit. Lisa und ihr Mann leben von zwei Gehältern.
  • Mit 29Das erste Kind kommt. Lisa bleibt danach zu Hause.
  • Im Beispiel jetzt · 31Das zweite Kind ist da. Die Familie lebt vom Gehalt ihres Mannes.

Stell dir vor, Lisas Mann stirbt im Herbst 2026. Annahme im Beispiel: Die Rente, aus der die Hinterbliebenenrenten berechnet werden, liegt bei 1.400 € im Monat.

In den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat bekommt Lisa die volle Rente, 1.400 €. Danach erhält sie die große Witwenrente, weil sie Kinder unter 18 erzieht: 55 % von 1.400 €, also 770 € im Monat. Dazu kommt ein Zuschlag für die Kindererziehung (§ 78a SGB VI), den wir hier weglassen.

Jedes Kind bekommt eine Halbwaisenrente von 10 %, vereinfacht 140 €. Zusammen sind das 1.050 € im Monat für drei Menschen. Vorher lebte die Familie von einem vollen Gehalt.

Wann bekommst du eine Witwenrente?

Die kurze Antwort: Wenn ihr verheiratet wart, die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat und dein Partner fünf Jahre Wartezeit in der Rentenversicherung erfüllt hat.

Die Witwenrente setzt voraus, dass dein verstorbener Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat (§ 46 SGB VI). Ihr dürft nicht geschieden sein, und du darfst nicht wieder geheiratet haben.

Hat die Ehe weniger als ein Jahr gedauert, gibt es in der Regel keine Witwenrente. Das gilt nicht, wenn die Heirat nicht überwiegend der Versorgung diente (§ 46 Abs. 2a SGB VI).

Kleine oder große Witwenrente

Die große Witwenrente bekommst du, wenn du ein Kind unter 18 erziehst, wenn du selbst erwerbsgemindert bist oder ab einem bestimmten Alter. Diese Altersgrenze steigt schrittweise auf 47 Jahre. Stirbt dein Partner 2026, liegt sie bei 46 Jahren und 6 Monaten (§ 242a SGB VI).

Trifft nichts davon zu, bekommst du die kleine Witwenrente. Sie läuft 24 Monate. Für Lisa bleibt es bei der großen Witwenrente. Wird ihr jüngeres Kind 18, ist sie 49 und hat die Altersgrenze schon erreicht.

Was sie ausschließt

Habt ihr ein Rentensplitting gewählt, also eure Rentenansprüche aus der Ehe schon zu Lebzeiten geteilt, gibt es keine Witwenrente (§ 46 Abs. 2b SGB VI).

Heiratest du wieder, fällt sie weg. Bei der ersten neuen Ehe bekommst du eine Abfindung von 24 Monatsbeträgen (§ 107 SGB VI). Endet die neue Ehe, kann die Witwenrente wieder aufleben (§ 46 Abs. 3 SGB VI).

Samira Harkat, Versicherungsmaklerin

Samiras Blick

Samira Harkat

„Über die Witwenrente sprechen Paare fast nie, bevor sie gebraucht wird. Dabei lässt sich die Zahl heute schon ausrechnen. Ich rate dazu, sie einmal gemeinsam aufzuschreiben, neben eure festen Kosten. Das ist kein Misstrauen. Es ist die ruhigste Art, sich gegenseitig ernst zu nehmen.“

Wie hoch ist die Witwenrente und was wird angerechnet?

Die kurze Antwort: Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente deines Partners, die kleine 25 %. Verdienst du selbst, wird alles über dem Freibetrag zu 40 % angerechnet.

Grundlage ist die Rente, die dein Partner hatte oder bekommen hätte. In den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat gibt es die volle Rente. Man nennt das Sterbevierteljahr. Danach gelten 55 % für die große und 25 % für die kleine Witwenrente (§ 67 SGB VI).

Nach altem Recht sind es 60 %. Es gilt, wenn dein Partner vor 2002 gestorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und einer von euch vor dem 2.1.1962 geboren ist (§ 255 SGB VI). Halbwaisen bekommen 10 %, Vollwaisen 20 %.

Wie eigenes Einkommen angerechnet wird

Eigenes Einkommen bis zum Freibetrag bleibt frei. Er liegt bei 1.122,53 € im Monat, plus 238,11 € je Kind mit Waisenrente. Was darüber liegt, wird zu 40 % von der Witwenrente abgezogen.

Bei Lohn zählt nicht dein Brutto. Die Rentenversicherung zieht davon pauschal 40 % ab (§ 18b SGB IV). Was übrig bleibt, vergleicht sie mit dem Freibetrag.

Stell dir vor, Lisa nimmt nach dem Tod ihres Mannes wieder eine Stelle an. Ihr Freibetrag mit zwei Kindern: 1.122,53 € plus 2 × 238,11 €, zusammen 1.598,75 €.

Lisas Brutto im MonatNach Abzug von 40 %Über dem FreibetragAbzug (40 % davon)Witwenrente danach
0 €0 €0 €0 €770,00 €
2.400 € (Teilzeit)1.440,00 €0 €0 €770,00 €
3.850 € (Vollzeit wie früher)2.310,00 €711,25 €284,50 €485,50 €

Mit Teilzeit behält Lisa die volle Witwenrente. Erst mit ihrem früheren Vollzeitgehalt sinkt sie um 284,50 €. Arbeiten lohnt sich also in jedem Fall. Wie der Ablauf nach dem Tod aussieht, steht in Witwenrente: was im vierten Monat passiert.

Was bleibt dir ohne Trauschein?

Die kurze Antwort: Aus dem Gesetz fast nichts. Ohne Ehe gibt es keine Witwenrente, kein Erbrecht und keine Familienversicherung über deinen Partner. Eure Kinder bekommen trotzdem Waisenrente.

Witwenrente gibt es nur in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 46 SGB VI). Ein gesetzliches Erbrecht als Partnerin hast du nur in der Ehe (§ 1931 BGB). Ohne Testament erben die Kinder oder die Familie deines Partners, nicht du.

Auch krankenversichert bist du ohne Trauschein nicht über deinen Partner. Die Familienversicherung gilt nur für Ehe- und eingetragene Lebenspartner (§ 10 SGB V).

Was dir bleibt, regelt ihr selbst. Eine Risikolebensversicherung zahlt eine feste Summe, wenn dein Partner stirbt. Ein Testament legt fest, wer was erbt. Mehr in Was zählt, wenn dein Partner stirbt und ihr wart nicht verheiratet.

Der häufigste Denkfehler: „Wir sind seit zehn Jahren zusammen, das zählt doch auch.“ Für die Rentenversicherung zählt es nicht. Ohne Trauschein bleibt dir nach seinem Tod keine Witwenrente, egal wie lange ihr zusammen wart. Absichern könnt ihr das nur selbst.

Was bleibt dir nach einer Trennung?

Die kurze Antwort: Nach einer Scheidung teilt ihr die Rentenansprüche aus der Ehe, und mit kleinen Kindern hast du Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Eine Witwenrente gibt es nach der Scheidung nicht mehr.

Die Krankenversicherung

Solange ihr verheiratet seid, bleibst du familienversichert, auch getrennt lebend. Mit der rechtskräftigen Scheidung endet das. Deine Versicherung läuft dann automatisch als freiwillige Mitgliedschaft mit eigenem Beitrag weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Die Rente aus der Ehezeit

Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche, die ihr beide in der Ehe erworben habt, geteilt. So bekommst du einen Teil seiner Ansprüche als eigene Rente. Wie das läuft, steht in Versorgungsausgleich.

Unterhalt

Nach der Scheidung sorgt grundsätzlich jeder für sich selbst (§ 1569 BGB). Erziehst du ein gemeinsames Kind, hast du mindestens bis zu dessen drittem Geburtstag Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Länger, wenn es der Billigkeit entspricht (§ 1570 BGB).

Den Anspruch hast du auch ohne Trauschein, dann gegen den Vater des Kindes (§ 1615l BGB). Unterhalt für die Kinder selbst gibt es immer, unabhängig von der Ehe.

Wenn dein geschiedener Partner später stirbt

Eine Witwenrente bekommst du dann nicht. Erziehst du ein Kind und hast selbst fünf Jahre Wartezeit, kann dir eine Erziehungsrente zustehen. Sie kommt aus deinen eigenen Rentenansprüchen (§ 47 SGB VI). Lisa hätte die fünf Jahre durch ihre Stelle und die Kindererziehung.

Tipp

Schreib dir drei Zahlen auf: die Rente deines Partners laut seiner Renteninformation, eure festen Kosten und deinen Freibetrag. Mit diesen drei Zahlen siehst du in zehn Minuten, wie groß die Lücke wäre.

Was tust du jetzt?

Die kurze Antwort: Erst rechnen, dann regeln. Je nach eurer Lage sieht der nächste Schritt so aus.

1

Das kannst du so lassen

Ihr seid verheiratet, die Witwenrente plus Waisenrenten deckt eure festen Kosten, und ihr habt Testament und Vollmachten. Dann ist für den Moment vorgesorgt. Rechne nach jeder großen Veränderung neu.

2

Die Witwenrente reicht nicht für eure Kosten

Dann ist die Lücke dein Thema. Ihr könnt sie absichern, etwa mit einer Risikolebensversicherung auf das Leben deines Partners, oder mit Rücklagen puffern.

3

Ihr seid nicht verheiratet

Dann bleibt dir aus dem Gesetz nichts. Regelt Testament und Absicherung selbst. Eine Risikolebensversicherung ist der direkteste Weg, damit du im Ernstfall Geld bekommst.

4

Ihr trennt euch

Plan deine eigene Krankenversicherung ab der Scheidung ein. Lass prüfen, was dir aus dem Versorgungsausgleich zusteht, und kläre den Betreuungsunterhalt.

5

Du willst wieder arbeiten

Rechne den Freibetrag aus. Bis dahin kostet dich eigenes Einkommen keine Witwenrente. Und jede Stelle mit Rentenbeiträgen baut deine eigene Rente auf.

Was bliebe dir, wenn dein Partner ausfällt?

Wir rechnen Witwenrente, Waisenrenten und eure festen Kosten durch und schauen, ob eine Lücke bleibt. Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht.

Hinterbliebenen-Absicherung prüfen lassen

Rückrufbitte

Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.

Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich Witwenrente, wenn wir nicht verheiratet waren?

Nein. Witwenrente gibt es nur in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eure Kinder bekommen aber Waisenrente, wenn der Vater die Voraussetzungen erfüllt hat.

Wie viel Witwenrente bekomme ich?

Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente deines verstorbenen Ehepartners, die kleine 25 %. In den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat gibt es die volle Rente. Nach altem Recht sind es 60 %.

Darf ich neben der Witwenrente arbeiten?

Ja. Eigenes Einkommen bis 1.122,53 € im Monat, plus 238,11 € je Kind mit Waisenrente, wird nicht angerechnet. Bei Lohn zählt das Brutto minus pauschal 40 %. Was über dem Freibetrag liegt, mindert die Witwenrente um 40 %.

Bekomme ich nach der Scheidung Witwenrente, wenn mein Ex stirbt?

Nein. Erziehst du aber ein Kind und hast selbst fünf Jahre Wartezeit, kann dir eine Erziehungsrente aus deinen eigenen Ansprüchen zustehen.

Was passiert mit meiner Krankenversicherung nach der Scheidung?

Bis zur rechtskräftigen Scheidung bleibst du familienversichert. Danach läuft deine Versicherung automatisch als freiwillige Mitgliedschaft mit eigenem Beitrag weiter.

Quellen: Sozialgesetzbuch VI § 46, § 47, § 67, § 78a, § 107, § 242a, § 255 und Sozialgesetzbuch IV § 18b, geprüft am 12.10.2026 · Bürgerliches Gesetzbuch § 1569, § 1570, § 1615l, § 1931 und Sozialgesetzbuch V § 10, § 188, geprüft am 12.10.2026 · Werte der Rentenversicherung, Deutsche Rentenversicherung, Stand 1.7.2026, geprüft am 12.10.2026

Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner Situation ab. Darüber sprechen wir am besten direkt. Alles Weitere steht im Haftungsausschluss.

Werbung: Dieser Artikel kann Werbelinks enthalten. Sie sind mit * markiert. Schließt du darüber etwas ab, bekommen wir vielleicht eine Provision. Für dich ändert sich der Preis nicht.

Unsere Beratung: Wir sind Versicherungsmaklerin. Vermitteln wir dir einen Vertrag, bekommen wir vom Versicherer eine Vergütung, die Courtage. Sie steckt im Beitrag. Vermittelt eine unserer Kooperationspartner:innen, bekommt sie die Courtage. Ob wir davon einen Anteil bekommen, ist unterschiedlich. Die Prüfung deines Vertrags ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Mehr dazu: So verdienen wir Geld.

Tipps unter Fachkolleg:innen: Hinterbliebene ohne eigenes Einkommen

Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Finanzberaterinnen und -berater mit IHK-Registrierung

  • Im Jahresgespräch mit Familien lohnt es, die Witwenrente einmal konkret neben die festen Kosten zu legen.
  • Bei Paaren ohne Trauschein passt die Frage, wer im Ernstfall Geld bekommt und wer erbt.
  • Nach einer Scheidung hilft ein Blick auf Krankenversicherung und Versorgungsausgleich im selben Gespräch.

So arbeiten wir mit Berater:innen zusammen

Nächster Artikel

Inhalt

    Vertrag prüfen lassen ›

    Hier findest du uns

    Finanzberatung für dichRückrufbitteFür Berater:innenInstagramLinkedIn
    FemininFinance

    Freie Finanz- und Versicherungsberatung für Frauen, die selbst verstehen und selbst entscheiden wollen.

    Beratung

    • Berufsunfähigkeitsversicherung
    • Dienstunfähigkeitsversicherung
    • Grundfähigkeitsversicherung
    • Krankentagegeld
    • Private Krankenversicherung
    • Krankenzusatzversicherung
    • Pflegezusatzversicherung
    • Altersvorsorge & Rente
    • Vermögensaufbau
    • Immobilie & Finanzierung

    Lebensphasen

    • Elternzeit & Teilzeit
    • Jobwechsel
    • Selbstständigkeit
    • Eigenheim
    • Trennung
    • Pflege
    • Weitere Lebensphasen

    Zweitmeinung

    • Berufsunfähigkeit
    • Dienstunfähigkeit
    • Private Krankenversicherung
    • Altersvorsorge
    • Alle Policen

    Rechner & Tools

    • Unabhängigkeits-Check
    • Rentenlücken-Rechner
    • Gehaltsausgleich- & Care-Rechner
    • Finanzcheck-PDF
    • Alle Rechner und Tools

    Ratgeber „Was zählt.“

    • Zum Ratgeber
    • Arbeit und Einkommen
    • Liebe und Partnerschaft
    • Kinder und Familie
    • Gesundheit und Fürsorge
    • Rente und Alter
    • Vermögen und Wohnen
    • Finanzorganisation
    • So ist der Ratgeber gedacht

    Unternehmen

    • Über uns
    • Wissen
    • Kontakt
    • FAQ
    • Rückrufbitte
    • So verdienen wir Geld
    • Instagram
    • LinkedIn

    Rechtliches

    • Impressum
    • Datenschutz
    • AGB
    • Widerrufsbelehrung
    • Haftungsausschluss
    • Erstinformation
    • Transparenzverordnung
    • Beschwerdemanagement
    Du bist Maklerin oder Makler? → Für Maklerinnen und Makler

    FemininFinance GmbH & Co. KG · § 34d GewO · Reg.-Nr. D-TAJS-4I8JO-48 · HRA 28456, Amtsgericht Düsseldorf

    © 2026 FemininFinance. Konzept des Ratgebers „Was zählt.“ und der Ansatz „Lage, Zahl, Entscheidung“ von Samira Harkat und Susanne Bartels.