Der Versorgungsausgleich teilt bei einer Scheidung alle Rentenansprüche, die ihr beide während der Ehe aufgebaut habt. Jede und jeder bekommt die Hälfte. Das gilt für die gesetzliche Rente, für Pensionen, Betriebsrenten und viele private Rentenverträge.
Für viele ist das der wichtigste Teil der Scheidung, auch wenn kaum jemand daran denkt. Wer für Kinder, Pflege oder ein Sabbatical weniger gearbeitet hat, holt sich hier einen Teil der Rente zurück. Wer mehr verdient hat, gibt einen Teil ab. Beides ist kein Gnadenakt, sondern Gesetz.
Hier erfährst du, wie die Teilung rechnet, wann es keinen Ausgleich gibt, was ein Ehevertrag darf und warum unverheiratete Paare ganz ohne Ausgleich dastehen. Dazu kommt das Rentensplitting: dieselbe Idee, aber für Paare, die zusammenbleiben.
Betrifft dich, wenn ihr euch trennt ihr heiratet ihr zusammenzieht dein Ehepartner stirbt
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einer Scheidung wird jede Rente, die ihr in der Ehe aufgebaut habt, halbiert. Das Familiengericht prüft das von sich aus, ihr müsst nichts beantragen.
- Normal ist die interne Teilung: Du bekommst ein eigenes Konto beim selben Versorgungsträger. Die externe Teilung zu einem anderen Träger ist die Ausnahme.
- Bei einer Ehe bis drei Jahre gibt es den Ausgleich nur auf Antrag. Sehr kleine Beträge teilt das Gericht in der Regel nicht.
- Ausschließen könnt ihr ihn nur beim Notar. Ein Verzicht, der eine Seite einseitig benachteiligt, kann unwirksam sein.
- Unverheiratete Paare haben keinen Versorgungsausgleich und keine Witwenrente. Verheiratete können mit dem Rentensplitting auch ohne Scheidung teilen.
Inhalt
- Was ist der Versorgungsausgleich?
- Was gilt ohne Versorgungsausgleich: unverheiratete Paare gehen leer aus
- Welche Rentenanrechte geteilt werden und welche nicht
- So funktionieren die interne und die externe Teilung
- Was die Teilung in Euro bedeutet: Lisas Rechnung
- Kurze Ehe unter drei Jahren: Ausgleich nur auf Antrag
- Wann das Gericht kleine Beträge nicht teilt: die Bagatellgrenze
- Den Versorgungsausgleich per Ehevertrag ausschließen oder anpassen
- Von der Trennung bis zur Scheidung: so läuft der Versorgungsausgleich ab
- Was der Versorgungsausgleich kostet und wie er besteuert wird
- Nach der Scheidung: wann die Kürzung wieder wegfällt
- Rentensplitting unter Ehegatten als Alternative zur Witwenrente
- Was beim Versorgungsausgleich jetzt zählt
- Häufig gestellte Fragen
Was ist der Versorgungsausgleich?
Die kurze Antwort: Der Versorgungsausgleich ist die Teilung der Rentenansprüche aus der Ehezeit bei einer Scheidung. Jedes Anrecht, also jeder Anspruch auf eine spätere Rente, wird für sich halbiert. Die Hälfte geht auf ein eigenes Konto der anderen Person.
Die Idee dahinter heißt Halbteilung. Das Gesetz sieht die Ehe als gemeinsames Projekt. Wer im Beruf bleibt, sammelt Rentenpunkte. Wer Kinder betreut, Angehörige pflegt oder beruflich kürzertritt, sammelt weniger. Am Ende der Ehe soll beides gleich viel wert sein.
Geregelt ist das im Versorgungsausgleichsgesetz, kurz VersAusglG. Den Versorgungsausgleich gibt es seit dem 1. Juli 1977. Seit dem 1. September 2009 gilt das neue Gesetz für alle Scheidungsanträge. Eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden genauso behandelt wie Ehepaare.
Wie sich der Versorgungsausgleich von Zugewinn und Unterhalt unterscheidet
Bei einer Scheidung gibt es drei getrennte Töpfe. Der Zugewinnausgleich teilt das Vermögen, also Konto, Depot, Immobilie oder Auto. Der Unterhalt sichert den laufenden Lebensbedarf. Der Versorgungsausgleich kümmert sich nur um Renten. Rentenanrechte dürfen nach dem Gesetz ausdrücklich nicht im Zugewinn landen.
Daneben gibt es das Rentensplitting unter Ehegatten. Es teilt die Rentenpunkte ebenfalls hälftig, aber ohne Scheidung, im Alter oder nach dem Tod eines Partners. Es ersetzt dann die Witwenrente. Mehr dazu steht weiter unten.
Was gilt ohne Versorgungsausgleich: unverheiratete Paare gehen leer aus
Ohne Trauschein gibt es keinen Versorgungsausgleich. Das gilt auch nach zwanzig Jahren Beziehung, gemeinsamen Kindern und gemeinsamer Wohnung. Wer in dieser Zeit weniger gearbeitet hat, behält nur die eigenen Rentenpunkte. Einen gesetzlichen Ausgleich für die Lücke gibt es nicht.
Auch beim Tod hilft das Gesetz unverheirateten Paaren kaum. Eine Witwen- oder Witwerrente gibt es nur nach einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. Gemeinsame Kinder bekommen eine Halbwaisenrente, der Elternteil selbst nichts. Mehr dazu steht auf der Seite zur Hinterbliebenenrente.
„Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.“
Stell dir vor: Lisa zieht mit 31 mit ihrem Partner zusammen, ohne zu heiraten. Nach zwei Jahren kommt ein Kind, Lisa nimmt ein Jahr Elternzeit und arbeitet danach in Teilzeit. Nach acht Jahren trennen sich die beiden. Was ihr fehlt, zeigt die Rechnung im Abschnitt Lisas Rechnung: Mit Trauschein bekäme sie dort rund 55 Euro Rente im Monat mehr, ein Leben lang. Ohne Trauschein bekommt sie davon nichts.
Unverheiratete Paare können das nur privat ausgleichen. Möglich ist ein Partnerschaftsvertrag, in dem etwa die besser verdienende Person für die andere in eine eigene Altersvorsorge einzahlt, solange diese wegen der Kinder kürzer arbeitet. Auch eine Risikolebensversicherung über Kreuz schließt die Lücke im Todesfall. Ohne solche Absprachen trägt die Person mit der Teilzeit das Risiko allein.
Zum Ausgleich ohne Ehe gehört auch die Frage, wie viel Rente du selbst bekommst. Die Teilzeit wirkt bis in den Ruhestand. Wie du deine eigene Lücke berechnest, steht beim Thema Rentenlücke.
Welche Rentenanrechte geteilt werden und welche nicht
In den Versorgungsausgleich kommen alle Anrechte, die der Versorgung im Alter oder bei Invalidität dienen und durch Arbeit oder Vermögen entstanden sind. Sie müssen grundsätzlich auf eine Rente zielen. Das gilt für Anrechte im Inland und im Ausland, und zwar auch dann, wenn eine Wartezeit noch nicht erfüllt ist.
Geteilt wird nur der Ehezeitanteil. Das ist der Teil eines Anrechts, der zwischen Beginn und Ende der Ehezeit entstanden ist. Rentenpunkte aus der Zeit vor der Hochzeit bleiben bei dir. Ebenso alles, was nach dem Ende der Ehezeit dazukommt.
| Art der Vorsorge | Im Versorgungsausgleich? | Was gilt |
|---|---|---|
| Gesetzliche Rente | Ja | Entgeltpunkte aus der Ehezeit werden halbiert, auch Kindererziehungszeiten |
| Beamtenversorgung | Ja | Bund teilt intern, manche Länder extern in die gesetzliche Rente |
| Berufsständische Versorgungswerke | Ja | etwa für Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte |
| Betriebsrente | Ja | alle fünf Durchführungswege, auch bei Kapitalzahlung |
| Riester-Rente und zertifizierte Verträge | Ja | auch wenn ein Teil als Kapital ausgezahlt wird |
| Basisrente, private Rentenversicherung | Ja | wenn der Vertrag auf eine Rente ausgerichtet ist |
| Kapitallebensversicherung | Nein | fällt in den Zugewinnausgleich |
| Depot, Tagesgeld, Immobilie | Nein | fällt in den Zugewinnausgleich |
| Noch verfallbare Betriebsrente, Anrechte im Ausland | Später | schuldrechtlicher Ausgleich nach der Scheidung |
Bei der betrieblichen und der geförderten Vorsorge zählt das Anrecht auch dann, wenn am Ende ein Kapital gezahlt wird. Bei rein privaten Verträgen kommt es auf die Rentenform an. Hat ein Vertrag ein Kapitalwahlrecht, kann es davon abhängen, wann es ausgeübt wurde. Hier lohnt ein genauer Blick in die Unterlagen und in die Auskunft des Versicherers.
Für die gesetzliche Rente ist wichtig: Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten und bringen Entgeltpunkte. Liegen sie in der Ehezeit, werden auch sie geteilt. Wie sie entstehen, steht auf der Seite zu den Kindererziehungszeiten.
So funktionieren die interne und die externe Teilung
Die Regel ist die interne Teilung. Der Versorgungsträger, also die Rentenkasse, das Versorgungswerk oder der Versicherer, kürzt das Anrecht der einen Person. Im selben System bekommt die andere Person ein eigenes Anrecht in Höhe der Hälfte. Der Schutz muss gleichwertig sein, etwa für Alter und Invalidität.
Die Hälfte heißt im Gesetz Ausgleichswert. Bei der gesetzlichen Rente wird er in Entgeltpunkten berechnet, bei Betriebsrenten und Versicherungen oft als Kapitalwert. Haben beide Anrechte gleicher Art beim selben Träger, verrechnet der Träger sie. Dann wandert nur die Differenz.
Wann die externe Teilung gilt
Bei der externen Teilung bleibt das gekürzte Anrecht beim alten Träger. Der Ausgleichswert wird als Kapital zu einem anderen Träger überwiesen. Das ist nur in drei Fällen möglich. Erstens, wenn die berechtigte Person und der Versorgungsträger das vereinbaren.
Zweitens, wenn der Träger es verlangt und der Ausgleichswert klein ist. Die Grenze liegt bei 2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße als Rentenbetrag oder 240 Prozent als Kapitalwert. Bei einem Ende der Ehezeit im Jahr 2026 sind das 79,10 Euro Monatsrente oder 9.492 Euro Kapital, Stand: Bezugsgröße 2026 von 3.955 Euro im Monat.
Drittens gilt eine höhere Grenze bei Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse. Hier darf der Arbeitgeber extern teilen, solange der Kapitalwert die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigt. Das sind 101.400 Euro, Stand: 2026. Mehr zu diesen Wegen steht bei der Betriebsrente.
Die Zielversorgung: wohin das Geld bei einer externen Teilung geht
Bei der externen Teilung darfst du wählen, wohin der Betrag fließt. Diese Wahl heißt Zielversorgung. Du kannst einen bestehenden Vertrag aufstocken oder einen neuen anlegen. Er muss eine angemessene Altersversorgung bieten.
Ohne weitere Prüfung angemessen sind die gesetzliche Rentenversicherung, ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag. Wählst du nichts, geht das Geld in die gesetzliche Rente. Stammt es aus einer Betriebsrente, geht es an die Versorgungsausgleichskasse, eine eigens dafür gegründete Pensionskasse.
Die externe Teilung kann Nachteile haben. Der Kapitalwert wird beim alten Träger oft mit einem höheren Rechnungszins ermittelt, als der neue Träger bietet. Dann fällt die neue Rente kleiner aus als die gekürzte. Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 entschieden, dass Familiengerichte solche Transferverluste begrenzen müssen, Aktenzeichen 1 BvL 5/18. Vergleiche darum vor deiner Wahl die Rente, die der neue Träger dir zusagt.
Wenn ein Anrecht noch nicht teilbar ist
Manche Anrechte sind bei der Scheidung noch nicht reif für die Teilung. Typisch sind eine Betriebsrente, die noch verfallen kann, oder Anrechte bei einem Träger im Ausland. Sie kommen in den schuldrechtlichen Ausgleich. Dann zahlt die Ex-Partnerin oder der Ex-Partner später eine Ausgleichsrente direkt an dich, sobald die Rente fließt. Das ist unsicherer, weil die Zahlung von der anderen Person abhängt.
Was die Teilung in Euro bedeutet: Lisas Rechnung
Am Beispiel wird deutlich, wie viel Geld im Versorgungsausgleich steckt. Stell dir vor: Lisa heiratet mit 31. Ihr Mann verdient 5.200 Euro brutto im Monat, das ist eine Annahme für das Beispiel. Nach zwei Jahren kommt ein Kind. Lisa nimmt ein Jahr Elternzeit und arbeitet danach mit halber Stelle. Nach acht Jahren lassen sich die beiden scheiden.
Gerechnet ist vereinfacht, ohne Gehaltserhöhungen. Ein Entgeltpunkt entspricht einem Jahr zum Durchschnittsentgelt, vorläufig 51.944 Euro im Jahr 2026. Mit Lisas 3.850 Euro brutto im Monat sind das 0,89 Punkte im Jahr. Für drei Jahre Kindererziehungszeit kommt je ein Punkt dazu. Ein Punkt ist 42,52 Euro Monatsrente wert, Stand: Juli 2026.
| In acht Jahren Ehezeit | Lisa | Ihr Mann |
|---|---|---|
| Zwei Jahre vor dem Kind, beide in Vollzeit | 1,78 Punkte | 2,40 Punkte |
| Ein Jahr Elternzeit bei Lisa | 1,00 Punkte aus Kindererziehungszeit | 1,20 Punkte |
| Fünf Jahre halbe Stelle bei Lisa, Vollzeit bei ihm | 2,22 Punkte | 6,01 Punkte |
| Zwei weitere Jahre Kindererziehungszeit | 2,00 Punkte | – |
| Summe Ehezeit | 7,00 Punkte | 9,61 Punkte |
| Ausgleichswert, also die Hälfte | 3,50 Punkte | 4,81 Punkte |
| Nach der Teilung | rund 8,31 Punkte | rund 8,31 Punkte |
| Monatsrente aus der Ehezeit | von 298 auf 353 Euro | von 409 auf 353 Euro |
Lisa bekommt also rund 1,3 Entgeltpunkte dazu. Das sind etwa 55 Euro mehr Rente im Monat, nach heutigem Rentenwert. Über zwanzig Jahre Rentenbezug sind das rund 13.300 Euro. Dazu kommt die Hälfte einer möglichen Betriebsrente ihres Mannes aus der Ehezeit.
Wären Lisa und ihr Partner nicht verheiratet gewesen, gäbe es diese 55 Euro nicht. Ihre Teilzeit hätte sie allein getragen. Genau das meint der Satz, dass Brüche im Lebenslauf gewollt sein dürfen: Sie brauchen nur einen fairen Ausgleich. In der Ehe sorgt dafür das Gesetz, ohne Ehe nur ein Vertrag.
Kurze Ehe unter drei Jahren: Ausgleich nur auf Antrag
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer von euch ihn beim Familiengericht beantragt. Ohne Antrag behält jede Person ihre eigenen Anrechte. So steht es in § 3 Absatz 3 VersAusglG.
Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats, in dem ihr geheiratet habt. Sie endet am letzten Tag des Monats, bevor der Scheidungsantrag der anderen Person zugestellt wurde. Gezählt wird also bis zum Antrag, nicht bis zum Auszug und nicht bis zum Scheidungsbeschluss.
Ein Antrag lohnt sich, wenn du in dieser kurzen Zeit deutlich weniger Anrechte gesammelt hast. Typisch ist eine Elternzeit oder ein Studium während der Ehe. Den Antrag stellst du im Scheidungsverfahren beim Familiengericht. Prüfe vorher, wer wie viel abgeben müsste, denn der Ausgleich geht in beide Richtungen.
Wann das Gericht kleine Beträge nicht teilt: die Bagatellgrenze
Sehr kleine Werte soll das Familiengericht nicht teilen. Das regelt § 18 VersAusglG. Gering ist ein Wert, wenn er als Rentenbetrag höchstens 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Als Kapitalwert liegt die Grenze bei 120 Prozent.
Bei einem Ende der Ehezeit im Jahr 2026 sind das 39,55 Euro Monatsrente oder 4.746 Euro Kapital, Stand: Bezugsgröße 2026. Maßgeblich ist immer die Bezugsgröße im Jahr, in dem die Ehezeit endet.
Die Regel greift auf zwei Arten. Habt ihr beide Anrechte gleicher Art, etwa beide gesetzliche Rente, und ist die Differenz der Ausgleichswerte gering, teilt das Gericht nicht. Und ein einzelnes kleines Anrecht, etwa ein alter Riester-Vertrag mit wenig Guthaben, bleibt oft ganz bei seiner Inhaberin oder seinem Inhaber.
Weil es eine Soll-Regel ist, kann das Gericht im Einzelfall trotzdem teilen. Das passiert etwa, wenn viele kleine Anrechte zusammen einen spürbaren Betrag ergeben und alle bei einer Person liegen. In Lisas Beispiel liegt die Differenz mit 55 Euro über der Grenze, darum wird geteilt.
Den Versorgungsausgleich per Ehevertrag ausschließen oder anpassen
Ihr dürft den Versorgungsausgleich selbst regeln, ganz oder teilweise ausschließen oder in eine Vermögensregelung einbeziehen. Das erlaubt § 6 VersAusglG. Das Familiengericht ist an eine wirksame Vereinbarung gebunden.
Die Form ist streng. Vor der rechtskräftigen Scheidung muss die Vereinbarung notariell beurkundet sein. Steht sie im Ehevertrag, gilt dessen Form, also ebenfalls Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit von euch beiden. Im laufenden Scheidungsverfahren reicht auch ein Vergleich, den das Gericht protokolliert.
Wann ein Verzicht unwirksam ist
Der Versorgungsausgleich gehört zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Das hat der Bundesgerichtshof am 11. Februar 2004 entschieden, Aktenzeichen XII ZR 265/02. Ein Verzicht wird daher besonders genau geprüft. Benachteiligt er eine Seite einseitig und unangemessen, ist er unwirksam, und es wird normal geteilt.
Kritisch ist vor allem dieser Fall: Ihr verzichtet vor der Hochzeit, und später bleibt eine Person für die Kinder zu Hause oder arbeitet lange in Teilzeit. Dann trifft der Verzicht genau die Person, die er schützen sollte. Das Gericht prüft den Vertrag beim Abschluss und noch einmal bei der Scheidung, ob er inzwischen unzumutbar geworden ist.
Fair geht es auch ohne Totalverzicht. Ihr könnt etwa vereinbaren, dass der Ausgleich nur für Zeiten mit Kindern gilt, dass eine Person stattdessen eine Immobilie oder einen Vorsorgevertrag erhält oder dass ein bestimmtes Anrecht, etwa ein berufsständisches, ausgenommen wird. Gütertrennung allein schließt den Versorgungsausgleich übrigens nicht aus.
Gut zu wissen
Unabhängig von jedem Vertrag kann das Gericht den Ausgleich ganz oder teilweise ablehnen, wenn er grob unbillig wäre. Das steht in § 27 VersAusglG und gilt nur in Ausnahmefällen, etwa wenn eine Person durch die Teilung in Not geriete, während die andere gut versorgt ist.
Von der Trennung bis zur Scheidung: so läuft der Versorgungsausgleich ab
Die Trennung allein ändert an deinen Renten nichts. Bis zur Zustellung des Scheidungsantrags läuft die Ehezeit weiter, auch im Trennungsjahr. Rentenpunkte, die ihr in dieser Zeit sammelt, werden also noch geteilt. Das Verfahren selbst läuft in vier Schritten.
1
Der Scheidungsantrag setzt das Ende der Ehezeit
Für die Scheidung braucht die antragstellende Person eine Anwältin oder einen Anwalt. Mit der Zustellung des Antrags steht fest, bis wann die Ehezeit reicht. Den Versorgungsausgleich prüft das Gericht von sich aus mit, im sogenannten Verbund.
2
Ihr füllt den Fragebogen zum Versorgungsausgleich aus
Das Gericht schickt euch beiden einen Fragebogen. Darin gibst du jede Altersvorsorge an, auch kleine Verträge und Anrechte aus dem Ausland. Am besten lässt du vorher dein Rentenkonto klären, damit keine Zeiten fehlen.
3
Die Versorgungsträger berechnen die Ausgleichswerte
Das Gericht fragt bei jeder Stelle nach. Jeder Träger meldet den Ehezeitanteil, den Ausgleichswert und einen Vorschlag zur Teilung. Prüfe diese Auskünfte genau, denn Fehler sind später schwer zu korrigieren.
4
Das Gericht entscheidet, und die Träger setzen um
Der Beschluss steht meist zusammen mit der Scheidung. Ist er rechtskräftig, richten die Träger die neuen Konten ein. Eine laufende Rente wird ab dann gekürzt oder erhöht.
Gerade Schritt drei braucht Zeit, weil mehrere Stellen antworten müssen. Wer viele Verträge hat, sollte das Verfahren nicht durch fehlende Unterlagen verzögern. Hilfe bei der Kontenklärung bieten die Beratungsstellen der Rentenversicherung kostenlos.
Was der Versorgungsausgleich kostet und wie er besteuert wird
Der Versorgungsausgleich erhöht die Gerichts- und Anwaltskosten der Scheidung. Grundlage ist der Verfahrenswert. Für jedes Anrecht setzt das Gesetz 10 Prozent des Nettoeinkommens an, das ihr beide zusammen in drei Monaten verdient. Mindestens sind es 1.000 Euro, so steht es in § 50 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen.
Ein Beispiel: Verdient ihr zusammen 5.000 Euro netto im Monat und habt vier Anrechte, steigt der Verfahrenswert um 6.000 Euro. Aus diesem Wert werden die Gebühren berechnet. Mehr Verträge bedeuten also höhere Kosten, auch das spricht dafür, kleine Altverträge zu kennen.
Bei der internen Teilung dürfen Versorgungsträger angemessene Teilungskosten abziehen und auf euch beide verteilen. Das Gericht prüft, ob sie angemessen sind. Die gesetzliche Rentenversicherung berechnet keine Teilungskosten. Eine notarielle Vereinbarung kostet zusätzlich Gebühren nach dem Wert der Vereinbarung.
Steuerlich ist die Teilung neutral. Weder die interne noch die externe Teilung löst Einkommensteuer aus. Versteuert wird erst die spätere Rente, und zwar bei der Person, die sie bekommt. Wie die gesetzliche Rente besteuert wird, steht bei der gesetzlichen Rente.
Nach der Scheidung: wann die Kürzung wieder wegfällt
Die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich gilt grundsätzlich für immer. Ein Rentnerprivileg, das eine laufende Rente schont, gibt es seit 2009 nicht mehr. In drei Fällen kann die Kürzung aber auf Antrag ganz oder teilweise wegfallen. Das gilt bei der gesetzlichen Rente, der Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgungswerken und einigen weiteren Regelsystemen.
| Fall | Was passiert | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Ex-Partner stirbt früh | Die Kürzung entfällt für die Zukunft | Die verstorbene Person hat höchstens 36 Monate Rente aus dem Ausgleich bezogen |
| Unterhalt wird gezahlt | Die Kürzung ruht, solange Unterhalt geschuldet ist | Die berechtigte Person bekommt noch keine Rente, und die Kürzung beträgt mindestens 2 Prozent der Bezugsgröße |
| Invalidität oder besondere Altersgrenze | Die Kürzung ruht auf Antrag | Du bekommst eine Rente wegen Invalidität oder nach einer besonderen Altersgrenze, aber aus dem Anrecht, das du selbst im Ausgleich erhalten hast, noch nichts |
Die Anpassung kommt nicht automatisch. Den Antrag stellst du beim Versorgungsträger, bei Unterhalt beim Familiengericht. Sie wirkt ab dem Monat nach dem Antrag, darum lohnt es sich, ihn früh zu stellen.
Wer Punkte bekommt, kann sie für die eigene Wartezeit nutzen. Übertragene Entgeltpunkte zählen also auch für die fünf Jahre, die man für eine Rente braucht. Eine Witwenrente nach dem Tod der Ex-Partnerin oder des Ex-Partners gibt es dagegen nicht. Ausnahme ist nur eine Scheidung vor dem 1. Juli 1977. Wer ein Kind unter 18 erzieht, kann eine Erziehungsrente aus dem eigenen Konto bekommen.
Ändern sich später wesentliche Werte, etwa durch neue Gesetze, kann der Beschluss geändert werden. Für Scheidungen vor September 2009 gilt dafür ein eigenes Verfahren. Hier lohnt sich rechtliche Beratung, denn die Grenzen sind eng.
Rentensplitting unter Ehegatten als Alternative zur Witwenrente
Beim Rentensplitting teilen Ehepaare die gesetzlichen Rentenansprüche aus der Ehe, ohne sich scheiden zu lassen. Wer weniger hat, bekommt Punkte auf das eigene Konto. Danach gibt es keine Witwen- oder Witwerrente mehr, dafür eine höhere eigene Rente. Die Grundlage ist § 120a SGB VI.
Möglich ist es, wenn ihr nach 2001 geheiratet habt. Für ältere Ehen gilt es nur, wenn ihr beide nach dem 1. Januar 1962 geboren seid. Beide müssen am Ende der Splittingzeit 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten haben. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt dasselbe.
Erklären könnt ihr das Splitting gemeinsam, wenn ihr beide eine volle Altersrente bezieht. Es reicht auch, wenn eine Person sie bezieht und die andere die Regelaltersgrenze erreicht hat. Stirbt ein Partner vorher, kann der überlebende Partner allein entscheiden. Die gemeinsame Erklärung ist endgültig, ein späterer Wechsel zur Witwenrente ist nicht mehr möglich.
| Versorgungsausgleich | Rentensplitting | Witwenrente | |
|---|---|---|---|
| Wann | bei Scheidung | im Alter oder nach dem Tod, ohne Scheidung | nach dem Tod |
| Was | alle Anrechte, auch Betriebs- und Privatrenten | nur gesetzliche Rente | nur gesetzliche Rente |
| Eigenes Einkommen | spielt keine Rolle | spielt keine Rolle | wird über dem Freibetrag angerechnet |
| Wiederheirat | Punkte bleiben | Punkte bleiben | Rente endet |
| Pflicht oder Wahl | Pflicht, außer Vertrag oder Ausnahme | freiwillig, endgültig | gesetzlich |
Das Splitting lohnt sich vor allem, wenn eigenes Einkommen die Witwenrente sonst weitgehend aufzehren würde. Seit Juli 2026 liegt der Freibetrag bei 1.122,53 Euro, darüber werden 40 Prozent angerechnet. Es lohnt sich auch, wenn eine neue Ehe denkbar ist. Bei großen Unterschieden und wenig eigenem Einkommen ist die Witwenrente oft höher. Lass dir beides von der Rentenversicherung durchrechnen, bevor ihr unterschreibt.
Was beim Versorgungsausgleich jetzt zählt
Der Versorgungsausgleich ist kein Detail im Scheidungsverfahren. Für die Person, die wegen Kindern, Pflege oder einer Auszeit weniger gearbeitet hat, ist er oft der größte Posten. Er wirkt lebenslang, und Fehler lassen sich später kaum korrigieren.
Darum zählt jetzt zweierlei. Wer verheiratet ist oder heiratet, sollte wissen, welche Anrechte beide haben, und einen Ehevertrag nur mit klarem Blick auf Kinderjahre schließen. Wer unverheiratet zusammenlebt und Teilzeit plant, braucht eine eigene Absprache, weil das Gesetz hier nichts ausgleicht. Und wer sich trennt, sollte die Auskünfte der Versorgungsträger prüfen lassen, bevor der Beschluss rechtskräftig wird. Wie wir gemeinsam darauf schauen können, steht im Abschnitt Beratung.
Lass uns gemeinsam auf eure Renten und den Versorgungsausgleich schauen.
Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Oft ist der alte Vertrag mit Lücken besser als ein neuer mit neuen Gesundheitsfragen.
Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.
Häufig gestellte Fragen
Nur wenn einer von euch es beim Familiengericht beantragt. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren gibt es den Versorgungsausgleich nicht automatisch. Gezählt wird vom Monat der Hochzeit bis zum Monat vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Ein Antrag lohnt sich, wenn du in dieser Zeit deutlich weniger Rentenanrechte gesammelt hast, etwa wegen einer Elternzeit.
Dir steht die Hälfte aller Rentenanrechte zu, die ihr beide in der Ehezeit aufgebaut habt. Dazu gehören gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Beamtenversorgung und viele private Rentenverträge. Deine eigenen Anrechte werden ebenfalls halbiert, auch die Kindererziehungszeiten. Unterm Strich bekommst du die Hälfte der Differenz dazu.
Nein, wenn du das beantragst. Hat die verstorbene Person höchstens 36 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich bezogen, fällt die Kürzung bei der gesetzlichen Rente und anderen Regelsystemen für die Zukunft weg. Der Antrag wirkt ab dem Folgemonat, darum solltest du ihn schnell beim Versorgungsträger stellen.
Nein. Den Versorgungsausgleich gibt es nur bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft. Jede Person behält nur ihre eigenen Anrechte. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn ihr vorher privat etwas vereinbart habt, etwa Einzahlungen in eine eigene Altersvorsorge der Person mit Teilzeit.
Ja, aber nur beim Notar. Der Verzicht wird streng geprüft, weil der Versorgungsausgleich zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört. Benachteiligt er eine Seite einseitig, etwa weil sie später wegen der Kinder zu Hause bleibt, kann er unwirksam sein. Dann wird normal geteilt.
Ja. Die Ehezeit endet erst mit dem Monat vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Rentenpunkte aus dem Trennungsjahr werden also noch geteilt. Mit einem notariellen Vertrag könnt ihr ein früheres Ende vereinbaren.
Das hängt von euren Zahlen ab. Das Rentensplitting lohnt sich eher, wenn die überlebende Person ein eigenes Einkommen über dem Freibetrag hat oder wieder heiraten könnte. Die Witwenrente ist oft höher, wenn die Renten sehr ungleich sind und wenig eigenes Einkommen da ist. Die Entscheidung für das Splitting ist endgültig, darum vorher von der Rentenversicherung rechnen lassen.
Quellen: dejure.org: §§ 2, 3 und 18 Versorgungsausgleichsgesetz, Anrechte, Ehezeit, kurze Ehe, Geringfügigkeit, Stand aktuelle Fassung, geprüft am 07.10.2026 · dejure.org: §§ 6, 7, 15 und 17 Versorgungsausgleichsgesetz, Vereinbarungen, Form, Zielversorgung, externe Teilung von Betriebsrenten, Stand aktuelle Fassung, geprüft am 07.10.2026 · dejure.org: §§ 33 und 37 Versorgungsausgleichsgesetz, Anpassung wegen Unterhalt und Tod, Stand aktuelle Fassung, geprüft am 07.10.2026 · sozialgesetzbuch-sgb.de: § 120a SGB VI Rentensplitting unter Ehegatten, Stand aktuelle Fassung, geprüft am 07.10.2026 · Deutsche Rentenversicherung: Scheidung und Versorgungsausgleich, Stand 2026, geprüft am 07.10.2026 · Deutsche Rentenversicherung: Rentensplitting, Stand 2026, geprüft am 07.10.2026
Was sich geändert hat: 07.10.2026 – erste Fassung.
Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner Situation ab. Darüber sprechen wir am besten direkt. Alles Weitere steht im Haftungsausschluss.
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Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Finanzberaterinnen und -berater mit IHK-Registrierung
- Bei Heirat oder Zusammenzug lohnt eine Frage: Wer wird für Kinder kürzertreten, und wie wird das ausgeglichen?
- Nach einer Scheidung ändern sich Bezugsrechte, BU-Bedarf und Altersvorsorge. Ein Anruf bei Kundinnen und Kunden nach dem Beschluss hilft.
- Bei externer Teilung von Betriebsrenten gemeinsam die Zielversorgung vergleichen, bevor die Frist abläuft.
