Vor dem Kind hat jede von euch vor allem für sich selbst gesorgt. Mit dem Kind ändert sich das. Jetzt hängt eine Familie an zwei Dingen: am Geld, das reinkommt, und an der Zeit, die jemand für das Kind hat. Eine Risikolebensversicherung muss beides im Blick haben.
Meist bekommt nur die Person mit dem höheren Einkommen eine ordentliche Summe. Die andere bekommt eine kleine oder gar keine. Hier liest du, warum das oft falsch herum gedacht ist, wie du für beide rechnest und wie ihr den Vertrag so baut, dass das Geld auch wirklich ankommt.
Betrifft dich, wenn ein Kind kommt du deine Arbeitszeit reduzierst ihr heiratet ihr zusammenzieht
Das Wichtigste in Kürze
- Mit dem Kind brauchen beide eine eigene Absicherung. Wer weniger verdient, trägt oft mehr Betreuung. Fällt diese Person weg, muss die Familie Zeit oder Betreuung zukaufen.
- Die Faustregel der Verbraucherzentrale lautet: mindestens das 4-fache Jahresnetto bei kleinen Kindern, das 3-fache bei älteren. Sie rechnet nur mit Einkommen, nicht mit Betreuung.
- Witwen- oder Witwerrente gibt es nur für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner. Die große beträgt 55 Prozent der Rente der verstorbenen Person. Bei Teilzeit ist das wenig.
- Unverheiratete zahlen auf eine Auszahlung über 20.000 Euro 30 Prozent Erbschaftsteuer, wenn der verstorbene Partner den Vertrag selbst abgeschlossen hat. Ein Vertrag über Kreuz vermeidet das.
- Prüft nach jeder Veränderung das Bezugsrecht. Es gilt, was beim Versicherer steht, auch nach einer Trennung.
So gehst du vor
- Holt beide Policen raus und schreibt auf: Wer ist Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer, wer ist versichert, wer bekommt das Geld?
- Rechnet für jede von euch einzeln, was fehlt, wenn sie stirbt. Einkommen und Betreuung zusammen.
- Prüft, was der Staat zahlt: Hinterbliebenenrente. Wie die Witwenrente im Detail läuft, steht in Witwenrente: was im vierten Monat passiert.
- Lies die Grundlagen zur Risikolebensversicherung und den Überblick Familie absichern.
- Passt die Summe nicht mehr oder seid ihr unsicher beim Aufbau, sprich mit uns in der Beratung.
Inhalt
- Warum ändert ein Kind, wer wen absichern muss?
- Was zahlt der Staat, wenn eine von euch stirbt?
- Wie hoch sollte die Summe für jede von euch sein?
- Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
- Warum entscheidet der Vertragsaufbau über die Steuer?
- Einzelvertrag, über Kreuz oder verbundene Leben: was passt?
- Wer bekommt das Geld, wenn sich etwas ändert?
- Was tust du jetzt?
- Häufig gestellte Fragen
Warum ändert ein Kind, wer wen absichern muss?
Die kurze Antwort: Weil mit dem Kind nicht mehr nur Einkommen fehlt, wenn eine von euch stirbt, sondern auch Zeit. Die Person, die weniger verdient, ist oft die, die mehr Betreuung trägt. Ihr Ausfall kostet die Familie deshalb mehr, als ihr Gehalt vermuten lässt.
Du bist gerade Mutter oder Vater geworden, oder ihr plant es. Vielleicht arbeitet eine von euch jetzt in Teilzeit oder ist in Elternzeit. Damit verschiebt sich die Rechnung in eurem Haushalt. Einer bringt mehr Geld, die andere mehr Zeit für das Kind.
Bei der Risikolebensversicherung schauen viele Paare nur auf das Geld. Sie sichern die Hauptverdienerin oder den Hauptverdiener hoch ab und die andere Person kaum. Das ist der klassische Fehler.
Eine Risikolebensversicherung zahlt eine vorher festgelegte Summe, wenn die versicherte Person während der Laufzeit stirbt. Sie hat nur einen Zweck: Hinterbliebene finanziell zu schützen. Stirbt niemand, gibt es nichts zurück.
Mit dem Kind wird diese Absicherung zur Frage für beide. Die Verbraucherzentrale zählt sie für Familien mit Kindern und für Alleinerziehende zu den wichtigen Versicherungen. Eine Sterbegeldversicherung hält sie dagegen für entbehrlich.
Was zahlt der Staat, wenn eine von euch stirbt?
Die kurze Antwort: Verheiratete bekommen eine Witwen- oder Witwerrente, Kinder eine Halbwaisenrente. Beide hängen an der Rente der verstorbenen Person. Hat sie wenig verdient, ist auch der staatliche Ersatz klein. Unverheiratete bekommen für sich selbst nichts.
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt nach einem Todesfall zwei Arten von Renten an die Familie. Bei einem Arbeitsunfall kommt zusätzlich die gesetzliche Unfallversicherung dazu.
| Leistung (Stand 2026) | Höhe | Wer sie bekommt |
|---|---|---|
| Große Witwen- oder Witwerrente | 55 % der Rente der verstorbenen Person, ohne zeitliche Grenze (im alten Recht 60 %) | nur Ehepartner und eingetragene Lebenspartner |
| Halbwaisenrente | 10 % der Rente der verstorbenen Person | das Kind, wenn ein Elternteil stirbt |
| Vollwaisenrente | 20 % der Rente der verstorbenen Person | das Kind, wenn beide Eltern sterben |
Wichtig ist das Wort Rente der verstorbenen Person. Gemeint ist die gesetzliche Rente, die sie sich bis dahin erarbeitet hat. Wer jahrelang in Teilzeit war oder in Elternzeit, hat weniger Rentenpunkte gesammelt. Entsprechend klein fallen 55 Prozent oder 10 Prozent davon aus.
Dazu kommt: Auf die Witwenrente wird eigenes Einkommen angerechnet. Wer also selbst gut verdient, bekommt davon unter Umständen wenig. Und wer nicht verheiratet ist, bekommt gar keine Witwenrente, egal wie lange ihr zusammen wart.
Für die Familie heißt das: Zuerst prüft ihr die gesetzlichen Ansprüche. Die Lücke, die danach bleibt, schließt ihr privat. Seid ihr nicht verheiratet, ist diese Lücke fast das ganze Einkommen. Mehr dazu in der Lebensphase Wenn dein Partner stirbt und ihr wart nicht verheiratet.
Wie hoch sollte die Summe für jede von euch sein?
Die kurze Antwort: Rechnet für jede von euch getrennt: Was fehlt der Familie pro Monat, wenn diese Person stirbt, und wie lange? Die Faustregel mit dem 4-fachen Jahresnetto ist ein Startpunkt. Für die Person, die mehr Betreuung trägt, ist sie oft zu niedrig.
Die Verbraucherzentrale gibt eine einfache Faustregel. Wer allein für den Lebensunterhalt sorgt, sollte mit kleinen Kindern mindestens das 4-fache Jahresnetto absichern. Mit älteren Kindern das 3-fache, als Paar ohne Kinder das 1-fache. Für einen Kredit passt eine fallende Summe, die der Restschuld folgt.
Die Regel denkt an die Person, die das Geld verdient. Sie enthält keine Kosten für Betreuung. Stirbt die Person, die das Kind überwiegend betreut, fehlt aber genau das. Der andere Elternteil muss dann Stunden reduzieren oder Betreuung bezahlen. Beides kostet Geld, das in keiner Gehaltsabrechnung stand.
Wir rechnen deshalb mit der Lücke pro Monat. Sie besteht aus dem Netto, das wegfällt, und dem, was die Familie ohne diese Person neu bezahlen müsste.
Dann legt ihr fest, wie viele Jahre die Summe tragen soll. Eine feste Regel dafür gibt es nicht. Im Beispiel unten nehmen wir zehn Jahre an, als Zeit, um sich ohne Druck neu zu ordnen.
Davon getrennt ist die Laufzeit des Vertrags. Sie sollte reichen, bis die Kinder finanziell auf eigenen Beinen stehen. Meist ist das, bis das jüngste Kind etwa 20 bis 25 ist, oder bis andere Renten beginnen.
Rechner: Wie hoch wäre die Witwen- oder Witwerrente?
Seid ihr verheiratet, rechnest du hier aus, wie viel gesetzliche Witwen- oder Witwerrente ungefähr käme. Diesen Betrag ziehst du von der Lücke pro Monat ab, bevor ihr die private Summe festlegt.
Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.
- Mit 24Lisa startet als Projektmanagerin. Zum Berufsstart schließt sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit 1.500 Euro Monatsrente ab.
- Mit 31Sie arbeitet Vollzeit für 3.850 Euro brutto, das sind 2.500 Euro netto. Sie lebt mit ihrem Partner Jonas in einer Mietwohnung.
- Stell dir vor · 31Lisa und Jonas bekommen ein Kind. Sie sind nicht verheiratet. Lisa nimmt ein Jahr Elternzeit.
- Mit 32Lisa geht in Teilzeit zurück, mit angenommen 1.800 Euro netto. Jonas bleibt in Vollzeit mit angenommen 3.400 Euro netto.
- Im Beispiel jetzt · 32Jonas hat vor Jahren eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, auf sein eigenes Leben, Lisa als Bezugsberechtigte. Lisa hat keine. Beide fragen sich: Reicht das?
Nach der Faustregel bräuchte Jonas mit kleinem Kind mindestens das 4-fache seines Jahresnettos. Das sind 4 mal 40.800 Euro, also 163.200 Euro. Für Lisa ergäbe dieselbe Regel 86.400 Euro.
Jetzt rechnen die beiden mit der Lücke. Stirbt Jonas, fehlen 3.400 Euro im Monat. Stirbt Lisa, fehlen ihre 1.800 Euro. Dazu muss Jonas Stunden reduzieren oder Betreuung kaufen. Sie setzen dafür angenommen 600 Euro im Monat an.
| Wenn … stirbt | Lücke pro Monat | Auf 10 Jahre | Faustregel 4-fach |
|---|---|---|---|
| Jonas | 3.400 € | 408.000 € | 163.200 € |
| Lisa | 2.400 € | 288.000 € | 86.400 € |
Zwei Dinge fallen auf. Lisa verdient gut die Hälfte von Jonas. Ihre Lücke liegt aber bei rund 70 Prozent seiner Lücke. Die kleinere Summe ist also nicht klein.
Und: Weil die beiden nicht verheiratet sind, gibt es weder Witwen- noch Witwerrente. Nur das Kind bekommt eine Halbwaisenrente. Sie verringert die Lücke etwas, ersetzt aber kein Gehalt.
Die zehn Jahre sind eine Wahl der beiden. Wer länger planen will, rechnet mehr Jahre. Wer Rücklagen hat, zieht sie ab. Entscheidend ist, dass beide Zahlen auf dem Tisch liegen.
Warum entscheidet der Vertragsaufbau über die Steuer?
Die kurze Antwort: Bei Unverheirateten zählt die Auszahlung als Erbe, wenn die verstorbene Person den Vertrag selbst abgeschlossen hat. Über 20.000 Euro werden dann 30 Prozent Erbschaftsteuer fällig. Bei einem Vertrag über Kreuz fällt keine an.
Jeder Vertrag hat drei Rollen. Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer schließt ab und zahlt. Die versicherte Person ist die, auf deren Leben der Vertrag läuft. Die bezugsberechtigte Person bekommt das Geld.
Bei Jonas sind Versicherungsnehmer und versicherte Person derselbe Mensch. Stirbt er, bekommt Lisa das Geld aus seinem Vertrag. Steuerlich ist das ein Erwerb von ihm, also wie ein Erbe.
Unverheiratete Partner haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Darüber gilt ein Steuersatz von 30 Prozent bis 6 Millionen Euro. Hätte Jonas 408.000 Euro versichert, blieben 388.000 Euro steuerpflichtig. Lisa müsste davon 116.400 Euro an das Finanzamt zahlen.
Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner sieht das anders aus. Sie haben 500.000 Euro Freibetrag. Dazu kommt ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, der um den Wert einer steuerfreien Witwenrente gekürzt wird. Bei üblichen Summen fällt dann meist keine Steuer an.
Der häufigste Denkfehler: „Ich verdiene weniger, also muss ich mich nicht absichern.“ Dein Gehalt ist nur ein Teil dessen, was du der Familie gibst. Fällt deine Zeit für das Kind weg, muss sie jemand ersetzen. Das kostet Geld, oft mehr als gedacht.
Einzelvertrag, über Kreuz oder verbundene Leben: was passt?
Die kurze Antwort: Für Paare mit unterschiedlichem Einkommen passen meist zwei getrennte Verträge mit eigener Summe. Unverheiratete bauen sie am besten über Kreuz. Ein Vertrag auf verbundene Leben zahlt nur einmal und wird nach einer Trennung schnell zum Problem.
Zwei Verträge über Kreuz
Bei einem Vertrag über Kreuz schließt Lisa den Vertrag auf das Leben von Jonas ab. Sie ist Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte. Jonas macht es umgekehrt. Stirbt einer, bekommt die andere Geld aus ihrem eigenen Vertrag. Das gilt nicht als Erwerb von der verstorbenen Person, Erbschaftsteuer fällt nicht an.
Damit kein Zweifel entsteht, wem der Vertrag gehört, zahlt jede ihren Beitrag am besten aus eigenem Geld, zum Beispiel vom eigenen Konto. Wie ihr Konten als Paar ordnet, steht in Geld in der Partnerschaft.
Wichtig: Wer einen Vertrag auf das Leben eines anderen Menschen abschließt, braucht dessen schriftliche Einwilligung. Das gilt, sobald die Summe die üblichen Beerdigungskosten übersteigt. Jonas unterschreibt also mit, wenn Lisa ihn versichert.
Zwei Verträge auf das eigene Leben
Jede versichert sich selbst und setzt die andere als Bezugsberechtigte ein. Für Verheiratete ist das meist unproblematisch, wegen der hohen Freibeträge. Für Unverheiratete führt dieser Aufbau zu der Steuer von oben.
Ein Vertrag auf verbundene Leben
Hier versichert ein einziger Vertrag beide. Er zahlt nur einmal, beim ersten Todesfall an die Person, die überlebt. Danach endet der Schutz. Die überlebende Person mit Kind steht dann ohne Absicherung da.
Dazu kommt: Mit einem Vertrag gibt es nur eine Summe. Ihr könnt die beiden Leben nicht unterschiedlich hoch absichern. Und nach einer Trennung passt der Vertrag oft nicht mehr. Sind beide Versicherungsnehmer, braucht jede Änderung die Zustimmung beider.

Samiras Blick
Samira Harkat
„Ich frage Paare nicht, wer mehr verdient. Ich frage: Was müsste die andere Person morgen kaufen, wenn du fehlst? Dann kommen Antworten wie Kita-Stunden, Fahrdienste, weniger Arbeitszeit. Plötzlich hat die Person mit dem kleineren Gehalt eine große Zahl. Ein Kind macht aus zwei Einkommen eine gemeinsame Aufgabe. Die Absicherung sollte das abbilden, nicht das alte Gehaltsgefälle.“
Wer bekommt das Geld, wenn sich etwas ändert?
Die kurze Antwort: Das Geld bekommt, wer beim Versicherer als bezugsberechtigt eingetragen ist. Das bleibt so, bis die Versicherungsnehmerin es ändert, auch nach einer Trennung.
Das Bezugsrecht legt fest, wer im Todesfall das Geld bekommt. Meist ist es widerruflich. Dann erwirbt die bezugsberechtigte Person das Recht erst mit dem Tod. Bis dahin kann die Versicherungsnehmerin sie ohne Zustimmung austauschen. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht gilt dagegen sofort.
Nach einer Trennung ist das eine echte Falle. Der Bundesgerichtshof hat 2015 entschieden: Es zählt die Erklärung, die beim Versicherer liegt. Eine spätere Scheidung macht sie nicht automatisch unwirksam. Im Fall bekam die erste Ehefrau das Geld.
Tipp
Schreibt die Bezugsberechtigten mit vollem Namen in den Vertrag, nicht nur „mein Ehepartner“ oder „meine Kinder“. Prüft den Eintrag nach jeder Geburt, Heirat und Trennung. Eine Mail an den Versicherer mit Bitte um Bestätigung genügt oft.
Noch ein Punkt für Verheiratete. Die Auszahlung aus einer Risikolebensversicherung ist eine Einmalzahlung, kein laufendes Einkommen. Sie gehört nicht zu den Einkommensarten, die das Gesetz auf die Witwenrente anrechnet. Legst du das Geld an, zählen die Zinsen daraus aber als Kapitalertrag mit.
Was tust du jetzt?
Die kurze Antwort: Das hängt davon ab, was ihr in euren Verträgen findet. Für jede von euch habt ihr drei Wege: absichern, mit Rücklagen puffern oder das Risiko bewusst selbst tragen.
1
Das kannst du so lassen
Ihr habt beide einen Vertrag, die Summen wurden nach dem Kind neu gerechnet, und die Bezugsrechte stimmen. Seid ihr nicht verheiratet, laufen die Verträge über Kreuz. Dann prüft ihr nur nach dem nächsten großen Ereignis wieder.
2
Wenn nur eine von euch abgesichert ist
Rechnet die Lücke für die zweite Person. Denkt an Betreuung, nicht nur an ihr Gehalt. Danach entscheidet ihr, ob ein eigener Vertrag, eine Rücklage oder bewusstes Tragen passt.
3
Wenn ihr nicht verheiratet seid und jede sich selbst versichert hat
Rechnet aus, was über 20.000 Euro an Steuer anfiele. Bei hohen Summen lohnt der Umbau auf über Kreuz. Kündigt den alten Vertrag nicht, bevor der neue steht.
4
Wenn ihr einen Vertrag auf verbundene Leben habt
Klärt, ob eine Summe für beide noch passt und was nach dem ersten Todesfall bleibt. Zwei getrennte Verträge geben euch mehr Spielraum, auch bei einer Trennung.
5
Wenn die Summe noch aus der Zeit vor dem Kind stammt
Dann passt sie wahrscheinlich nicht mehr. Rechnet neu und prüft die Laufzeit bis etwa zum 20. bis 25. Geburtstag des jüngsten Kindes. Wie das zu den anderen Fristen nach der Geburt passt, steht in Elternzeit und Versicherungen.
Ist jede von euch richtig abgesichert?
Wir rechnen mit euch die Lücke für beide Personen, prüfen Summe, Laufzeit, Bezugsrecht und den Aufbau der Verträge. Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Oft ist der alte Vertrag mit Lücken besser als ein neuer mit neuen Gesundheitsfragen.
Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.
Häufig gestellte Fragen
Oft ja. Du betreust gerade das Kind. Fällst du weg, muss dein Partner oder deine Partnerin Stunden reduzieren oder Betreuung bezahlen. Rechne diese Kosten als Lücke, nicht dein aktuelles Einkommen.
Wenn dein Partner den Vertrag auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, ja. Über 20.000 Euro werden 30 Prozent Erbschaftsteuer fällig. Bei einem Vertrag über Kreuz, bei dem du selbst Versicherungsnehmerin bist, fällt keine an.
Die Faustregel der Verbraucherzentrale nennt mindestens das 4-fache Jahresnetto. Sie rechnet nur mit Einkommen. Für die Person, die mehr betreut, solltet ihr die Kosten für Betreuung dazurechnen.
Ja, wenn er noch als Bezugsberechtigter eingetragen ist. Es zählt, was beim Versicherer steht. Ein widerrufliches Bezugsrecht kannst du als Versicherungsnehmerin jederzeit ändern.
Nur mit seiner schriftlichen Einwilligung, sobald die Summe über den üblichen Beerdigungskosten liegt. Bei einem Vertrag über Kreuz unterschreibt deshalb jede versicherte Person mit.
Quellen: Hinterbliebenenrente, Deutsche Rentenversicherung, Stand 2026, geprüft am 11.10.2026 · §§ 16 und 19 ErbStG, Freibeträge und Steuersätze, dejure.org, Stand 2026, geprüft am 11.10.2026 · §§ 150 und 159 VVG, Einwilligung und Bezugsrecht, dejure.org, Stand 2026, geprüft am 11.10.2026 · BGH, Urteil vom 22.07.2015, IV ZR 437/14, dejure.org, Stand 22.07.2015, geprüft am 11.10.2026 · Risiko-Lebensversicherung: Schutz im Todesfall, Verbraucherzentrale, Stand 16.02.2026, geprüft am 11.10.2026 · Risikolebensversicherung: Was passiert bei Scheidung?, Bund der Versicherten, Stand 14.02.2023, geprüft am 11.10.2026
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Tipps unter Fachkolleg:innen: Risikoleben bei ungleichem Einkommen
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Finanzberaterinnen und -berater mit IHK-Registrierung
- Nach einer Geburt lohnt die Frage, ob die Person mit dem kleineren Einkommen überhaupt eine eigene Summe hat. Oft war sie beim Abschluss noch gar nicht im Blick.
- Bei unverheirateten Paaren hilft ein Blick auf die Rollen im Vertrag. Ein Umbau auf über Kreuz lässt sich gut im Jahresgespräch ansprechen.
- Die Bezugsrechte nach Trennungen gemeinsam durchzugehen, schützt Kundinnen und Kunden vor einer teuren Überraschung.
