Im Januar fehlt plötzlich Geld auf dem Verrechnungskonto, obwohl du nichts verkauft hast. Oder auf der Abrechnung der ersten Dividende steht ein Abzug, den du nicht verstehst. Die Steuern auf Kapitalerträge laufen meist unsichtbar im Hintergrund, und genau darum zahlen viele mehr als nötig.
Dabei ist das System gut zu durchschauen. Die Bank zieht eine pauschale Steuer ab, ein Freibetrag bleibt steuerfrei, und vieles lässt sich mit einem einzigen Formular oder über die Steuererklärung korrigieren.
Hier findest du alle Regeln mit Rechenwegen und Paragrafen, so erklärt, dass du sie selbst nachvollziehen kannst.
Betrifft dich, wenn du Vermögen aufbauen willst ihr heiratet dein Kind mit Geld groß wird die Rente näher rückt
Das Wichtigste in Kürze
- Auf Zinsen, Dividenden, Fondserträge und Kursgewinne zieht die Bank 25 Prozent Abgeltungsteuer ab, dazu 5,5 Prozent davon als Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Zusammen sind das gut 26 bis knapp 28 Prozent, Stand: Oktober 2026.
- Die ersten 1.000 Euro im Jahr sind steuerfrei, für Ehepaare 2.000 Euro. Damit die Bank das beachtet, brauchst du einen Freistellungsauftrag.
- Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Thesaurierende Fonds lösen jedes Jahr eine Vorabpauschale aus, die im Januar abgerechnet wird.
- Verluste verrechnet die Bank automatisch. Verluste aus Aktien zählen aber nur gegen Gewinne aus Aktien.
- Liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, holst du mit der Günstigerprüfung in der Steuererklärung Geld zurück.
Vor dem Jahresende lohnt ein kurzer Blick, weil zwei Fristen an den Dezember gebunden sind.
So gehst du vor
- Prüfe bis Ende Dezember deine Freistellungsaufträge. Sie sollten zusammen 1.000 Euro ergeben, bei Ehepaaren 2.000 Euro, und dort liegen, wo die Erträge anfallen.
- Hast du bei einer Bank Verluste und bei einer anderen Gewinne, beantrage die Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember. Sie ist unwiderruflich.
- Sorge für etwas Guthaben auf dem Verrechnungskonto, damit die Bank Anfang Januar die Steuer auf die Vorabpauschale einziehen kann.
Inhalt
- Was sind Steuern auf Kapitalerträge?
- Was passiert ohne Freistellungsauftrag und ohne Steuererklärung?
- Wie hoch die Steuer ist: Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
- Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag: so bleiben 1.000 Euro steuerfrei
- NV-Bescheinigung: wann gar keine Steuer abgezogen wird
- Wie Fonds und ETFs besteuert werden: Teilfreistellung und Vorabpauschale
- Verlusttöpfe: wie Verluste mit Gewinnen verrechnet werden
- Ausländische Dividenden: wie die Quellensteuer angerechnet wird
- Günstigerprüfung: wann du weniger als 25 Prozent zahlst
- So richtest du Konto und Depot steuerlich richtig ein
- Wenn zu viel Steuer abgezogen wurde: so holst du dein Geld zurück
- Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften: was für euch gilt
- Sonderfälle: Kinder, Darlehen unter Angehörigen und das Altersvorsorgedepot
- Was bei den Steuern auf Kapitalerträge als Nächstes zählt
- Häufig gestellte Fragen
Was sind Steuern auf Kapitalerträge?
Die kurze Antwort: Steuern auf Kapitalerträge sind die Einkommensteuer auf alles, was dein Geld für dich verdient. Dazu gehören Zinsen vom Tagesgeld, Dividenden aus Aktien, Ausschüttungen von Fonds und Gewinne, wenn du Wertpapiere teurer verkaufst, als du sie gekauft hast.
Das Gesetz nennt das Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie stehen in § 20 des Einkommensteuergesetzes. Für die meisten dieser Erträge gilt ein eigener Steuersatz von 25 Prozent nach § 32d, unabhängig davon, wie viel du sonst verdienst.
Die Bank behält die Steuer direkt ein. Darum heißt sie Abgeltungsteuer: Mit dem Abzug ist die Steuer nach § 43 Absatz 5 EStG in der Regel abgegolten.
Was nicht zu den Kapitalerträgen zählt
Nicht alles, womit man Geld anlegt, fällt unter diese Regeln. Gewinne aus Kryptowährungen und aus physischem Gold gelten als private Veräußerungsgeschäfte mit eigenen Regeln. Mieteinnahmen aus einer Wohnung sind Einkünfte aus Vermietung und werden mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert.
Bei Lebens- und Rentenversicherungen gelten Sonderregeln. Erträge aus Verträgen, die seit 2005 abgeschlossen wurden, sind zwar Kapitalerträge. Läuft der Vertrag aber mindestens zwölf Jahre und wird frühestens mit 62 ausgezahlt, bei Verträgen bis 2011 mit 60, ist nur die Hälfte des Ertrags steuerpflichtig, und zwar zum persönlichen Steuersatz.
Was passiert ohne Freistellungsauftrag und ohne Steuererklärung?
Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank vom ersten Euro an Steuern ab. Bei 100 Euro Zinsen behält sie 26,38 Euro ein, wenn du keine Kirchensteuer zahlst. Grundlage sind 25 Prozent Abgeltungsteuer nach § 32d EStG und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer, Stand: Oktober 2026.
Das Geld ist damit nicht verloren. Der Sparer-Pauschbetrag steht dir trotzdem zu. Du bekommst ihn aber nur zurück, wenn du eine Steuererklärung mit der Anlage KAP abgibst. Wer keine Erklärung macht, verschenkt die zu viel gezahlte Steuer.
Ähnlich ist es bei Verlusten. Die Bank verrechnet nur innerhalb ihres eigenen Hauses. Verluste bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen bringt nur das Finanzamt zusammen, und auch das nur, wenn du es beantragst.
Wie hoch die Steuer ist: Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent. Darauf kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Steuer, also 1,375 Prozent des Ertrags. Zusammen sind das 26,375 Prozent, Stand: Oktober 2026.
Bist du Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, kommt Kirchensteuer dazu. Sie beträgt 8 Prozent der Steuer in Bayern und Baden-Württemberg und 9 Prozent in den übrigen Bundesländern. Weil die Kirchensteuer selbst steuerlich abziehbar ist, senkt das Gesetz die Abgeltungsteuer etwas. Die Formel dafür steht in § 32d Absatz 1 EStG: Ertrag geteilt durch vier plus Kirchensteuersatz.
| Deine Situation | Abgeltungsteuer | Solidaritätszuschlag | Kirchensteuer | Zusammen | Auf 1.000 Euro Ertrag |
|---|---|---|---|---|---|
| Ohne Kirchensteuer | 25,00 % | 1,375 % | – | 26,375 % | 263,75 Euro |
| Kirchensteuer 8 %, Bayern und Baden-Württemberg | 24,51 % | 1,348 % | 1,961 % | 27,82 % | 278,19 Euro |
| Kirchensteuer 9 %, übrige Bundesländer | 24,45 % | 1,345 % | 2,200 % | 28,00 % | 279,95 Euro |
Gerechnet nach der Formel aus § 32d Absatz 1 EStG, gerundet, Stand: Oktober 2026. Gilt für Erträge über dem Freibetrag.
Wie die Bank von deiner Kirchenzugehörigkeit erfährt
Die Bank fragt deine Religionszugehörigkeit einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern ab, im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober. So steht es in § 51a EStG. Die Kirchensteuer wird dann automatisch mit abgezogen.
Du kannst der Abfrage widersprechen. Dieser Sperrvermerk wird beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt. Er befreit dich aber nicht von der Kirchensteuer. Du musst dann jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben, und das Finanzamt erfährt von dem Sperrvermerk.
Was die Steuer nicht mindert
Mit dem Pauschbetrag sind alle Werbungskosten abgegolten. Depotgebühren, Fachzeitschriften oder Beratungskosten kannst du nicht zusätzlich absetzen, das regelt § 20 Absatz 9 EStG. Kosten, die direkt beim Kauf oder Verkauf anfallen, also Ordergebühren, mindern dagegen den Veräußerungsgewinn.
Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag: so bleiben 1.000 Euro steuerfrei
Jede Person hat einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr. Bis zu dieser Summe bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, die zusammen veranlagt werden, haben gemeinsam 2.000 Euro. So steht es in § 20 Absatz 9 EStG, Stand: Oktober 2026. Bis 2022 waren es 801 und 1.602 Euro.
Damit die Bank den Freibetrag sofort berücksichtigt, erteilst du ihr einen Freistellungsauftrag. Das ist eine kurze Anweisung, bis zu welchem Betrag sie keine Steuer abziehen soll. Du brauchst dafür deine Steuer-Identifikationsnummer. Ohne sie ist ein Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2a EStG unwirksam.
Hast du mehrere Banken, darfst du den Betrag aufteilen. Zusammen dürfen es aber nicht mehr als 1.000 Euro sein. Die Banken melden die genutzten Beträge an das Bundeszentralamt für Steuern.
„Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.“ Lisa ist 31, Projektmanagerin, und hat 10.000 Euro auf dem Tagesgeld. Bei angenommen 2 Prozent Zinsen bringt das rund 200 Euro im Jahr. Seit Kurzem spart sie außerdem 200 Euro im Monat in einen ETF.
Lisa hat ihren Freibetrag darum aufgeteilt: 200 Euro bei der Bank mit dem Tagesgeld, 800 Euro bei der Depotbank. So liegt der Freibetrag dort, wo die Erträge entstehen.
Erteilen oder ändern kannst du einen Freistellungsauftrag bis zum letzten Bankarbeitstag des Jahres. Er gilt für das ganze Kalenderjahr und läuft weiter, bis du ihn änderst oder widerrufst. Viele Banken verrechnen dann auch Steuer, die sie im selben Jahr schon abgezogen haben. Wie du ihn im Depot anlegst, steht auf der Seite Depot.
NV-Bescheinigung: wann gar keine Steuer abgezogen wird
Die Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung, ist für Menschen mit sehr niedrigem Gesamteinkommen gedacht. Mit ihr zieht die Bank überhaupt keine Steuer ab, auch nicht über 1.000 Euro hinaus.
Du bekommst sie vom Finanzamt, wenn dein gesamtes Einkommen voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag plus Sparer-Pauschbetrag liegt. Typische Fälle sind Kinder mit eigenem Vermögen, Studierende, Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente oder Menschen in einer längeren Auszeit ohne Einkommen.
Eine NV-Bescheinigung gilt nach § 44a Absatz 2 EStG höchstens drei Jahre und endet immer am 31. Dezember. Ändert sich dein Einkommen so, dass die Voraussetzungen wegfallen, musst du sie zurückgeben.
Wie Fonds und ETFs besteuert werden: Teilfreistellung und Vorabpauschale
Für Fonds und ETFs gilt seit 2018 das Investmentsteuergesetz. Weil Fonds teils schon selbst Steuern zahlen, ist bei dir als Anlegerin oder Anleger ein Teil der Erträge steuerfrei. Das heißt Teilfreistellung.
| Fondsart | Voraussetzung | Steuerfrei | Steuerpflichtig |
|---|---|---|---|
| Aktienfonds und Aktien-ETFs | mehr als die Hälfte in Aktien | 30 % | 70 % |
| Mischfonds | mindestens ein Viertel in Aktien | 15 % | 85 % |
| Immobilienfonds | überwiegend Immobilien | 60 % | 40 % |
| Immobilienfonds mit Schwerpunkt Ausland | überwiegend ausländische Immobilien | 80 % | 20 % |
| Anleihen-, Geldmarkt- und Rohstofffonds | keine Mindestquote erreicht | 0 % | 100 % |
Die Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, Verkaufsgewinne und die Vorabpauschale. Welche Fondsart vorliegt, steht im Basisinformationsblatt oder in der Abrechnung der Bank.
Die Vorabpauschale: Steuer auf einen gedachten Ertrag
Thesaurierende Fonds legen ihre Erträge wieder an, statt sie auszuschütten. Damit die Steuer nicht bis zum Verkauf wartet, gibt es die Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz. Sie ist eine Art Mindestbesteuerung für jedes Jahr.
Gerechnet wird so: Wert des Fonds am Jahresanfang mal Basiszins mal 0,7. Das Ergebnis heißt Basisertrag. Ausschüttungen im Jahr werden abgezogen. Die Vorabpauschale ist nie höher als der tatsächliche Wertzuwachs. In einem Verlustjahr fällt sie also weg. Kaufst du Anteile erst im Lauf des Jahres, sinkt sie für jeden vollen Monat vor dem Kauf um ein Zwölftel.
Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Darum bucht die Bank die Steuer meist Anfang Januar vom Verrechnungskonto ab. Mit Freistellungsauftrag verbraucht sie nur einen Teil deines Freibetrags. Beim späteren Verkauf wird sie vom Gewinn abgezogen. Sie ist also eine vorgezogene Steuer, keine zusätzliche.
Der Basiszins für 2026
Den Basiszins veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Jahr Anfang Januar. Er leitet sich aus der Rendite langlaufender Bundesanleihen ab. Den Wert für 2026 konnten wir bis zum Prüfdatum nicht in einer öffentlich lesbaren Primärquelle bestätigen. Er wirkt sich erst auf die Abrechnung im Januar 2027 aus. Den genauen Wert findest du in den BMF-Schreiben zur Investmentsteuer.
Stell dir vor: Lisas Welt-Aktien-ETF ist Anfang 2025 genau 5.000 Euro wert und steigt im Jahr um 600 Euro. Der Basisertrag ist 5.000 Euro mal 2,53 Prozent mal 0,7, also 88,55 Euro. Das ist weniger als der echte Zuwachs, darum ist die Vorabpauschale 88,55 Euro. Nach der Teilfreistellung von 30 Prozent sind 61,99 Euro steuerpflichtig.
Mit Freistellungsauftrag zahlt Lisa nichts. Ohne wären es 15,50 Euro Abgeltungsteuer und 0,85 Euro Solidaritätszuschlag, zusammen 16,35 Euro, abgebucht im Januar 2026. Mehr zu thesaurierenden und ausschüttenden Fonds steht auf der Seite ETF.
So rechnet die Bank beim Verkauf
Beim Verkauf ist der Gewinn der Verkaufserlös minus Kaufpreis minus Kauf- und Verkaufskosten. Bei Fonds zieht die Bank zusätzlich die Vorabpauschalen ab, die du in den Vorjahren schon versteuert hast. Dann wendet sie die Teilfreistellung an.
Hast du dieselben Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft, gelten die zuerst gekauften als zuerst verkauft. Fachleute nennen das First in, first out. Bei einem Sparplan sind das also die ältesten Raten, die oft den größten Gewinn tragen.
Verlusttöpfe: wie Verluste mit Gewinnen verrechnet werden
Verkaufst du etwas mit Verlust, merkt sich die Bank das in einem Verlusttopf. Spätere Gewinne verrechnet sie zuerst damit, erst danach wird Steuer fällig. Was im Jahr nicht aufgeht, überträgt sie automatisch ins nächste Jahr. So steht es in § 43a Absatz 3 EStG.
Es gibt aber getrennte Töpfe. Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nach § 20 Absatz 6 EStG nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Alle anderen Verluste landen im allgemeinen Topf und zählen gegen alle Kapitalerträge.
| Topf | Was hineinkommt | Womit verrechnet wird |
|---|---|---|
| Aktientopf | Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien | nur Gewinne aus Aktienverkäufen |
| Allgemeiner Topf | Verluste aus Fonds, ETFs, Anleihen, Zertifikaten, Stückzinsen | alle Kapitalerträge, auch Zinsen und Dividenden |
| Termingeschäfte | Verluste aus Optionen und ähnlichen Geschäften | nur Gewinne aus Termingeschäften |
| Quellensteuertopf | ausländische Quellensteuer, die noch nicht angerechnet wurde | deutsche Steuer auf spätere Erträge im selben Jahr |
Nach § 20 Absatz 6 und § 43a Absatz 3 EStG, Stand: Oktober 2026. Die frühere Grenze von 20.000 Euro im Jahr für Verluste aus Termingeschäften steht nicht mehr im Gesetz.
Liegen Verluste und Gewinne bei verschiedenen Banken, beantragst du bei der Bank mit den Verlusten eine Verlustbescheinigung. Der Antrag muss nach § 43a Absatz 3 EStG bis zum 15. Dezember dort eingehen und ist unwiderruflich. Der Topf wird dann geschlossen, und du verrechnest die Verluste in der Steuererklärung.
Ausländische Dividenden: wie die Quellensteuer angerechnet wird
Viele Länder behalten auf Dividenden schon selbst eine Steuer ein, bevor das Geld bei dir ankommt. Das ist die Quellensteuer. Die USA nehmen 30 Prozent, mit dem Formular W-8BEN, das die meisten Banken bei der Depoteröffnung abfragen, nur 15 Prozent.
Deutschland rechnet ausländische Steuer auf die Abgeltungsteuer an. Wie viel, regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen, oft sind es höchstens 15 Prozent. Das Gesetz begrenzt die Anrechnung je Ertrag auf 25 Prozent, so steht es in § 32d Absatz 5 EStG.
Bei einer US-Dividende von 100 Euro gehen also 15 Euro an die USA. In Deutschland fallen dann nur noch 10 Euro Abgeltungsteuer an, dazu der Solidaritätszuschlag. Was ein Land darüber hinaus einbehält, kannst du nur dort zurückfordern, oft mit Monaten Wartezeit.
Ein Haken: Fällt die Dividende in deinen Freistellungsauftrag, gibt es keine deutsche Steuer, auf die angerechnet werden könnte. Die Bank merkt sich die Quellensteuer dann im Quellensteuertopf für spätere Erträge im selben Jahr. Bei Fonds und ETFs spielt das für dich keine Rolle. Dort zahlt der Fonds die Quellensteuer intern, angerechnet wird bei dir nichts.
Günstigerprüfung: wann du weniger als 25 Prozent zahlst
Liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, ist die Abgeltungsteuer für dich zu hoch. Dann kannst du nach § 32d Absatz 6 EStG die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt rechnet deine Kapitalerträge dann mit deinem normalen Steuersatz und nimmt die günstigere Variante.
Du stellst den Antrag in der Anlage KAP mit einem Kreuz. Er gilt einheitlich für alle Kapitalerträge des Jahres. Ein Risiko gibt es nicht: Ist die Abgeltungsteuer günstiger, bleibt es dabei.
Bei Lisa lohnt sich das in normalen Jahren nicht. Mit 3.850 Euro brutto im Monat liegt ihr persönlicher Steuersatz deutlich über 25 Prozent. Spannend wird es in Jahren mit wenig Einkommen: im Studium, in Teilzeit, in einer Auszeit oder im Ruhestand.
Stell dir vor: Lisa nimmt ein Jahr Sabbatical ohne Gehalt und ohne andere Einkünfte. In diesem Jahr verkauft sie ETF-Anteile mit 4.000 Euro Gewinn. Nach der Teilfreistellung sind 2.800 Euro steuerpflichtig. Ihre Depotbank zieht nach dem Freistellungsauftrag über 800 Euro für die restlichen 2.000 Euro 500 Euro Abgeltungsteuer und 27,50 Euro Solidaritätszuschlag ab.
In der Steuererklärung beantragt Lisa die Günstigerprüfung. Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt weit unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Ihre Einkommensteuer ist damit null, und sie bekommt die 527,50 Euro komplett zurück.
Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld sind zwar steuerfrei, erhöhen aber über den sogenannten Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Ob sich die Günstigerprüfung in einem solchen Jahr lohnt, rechnet das Finanzamt selbst aus, wenn du das Kreuz setzt.
So richtest du Konto und Depot steuerlich richtig ein
Der wichtigste Schritt passiert bei der Eröffnung. Lege den Freistellungsauftrag an, bevor die ersten Zinsen oder Dividenden fließen. Das geht meist im Online-Banking in wenigen Minuten, mit Betrag und Steuer-Identifikationsnummer, bei Ehepaaren mit beiden Nummern. Kaufst du US-Aktien, gib das Formular W-8BEN ab.
Einmal im Jahr, am besten im Herbst, lohnt ein Blick auf alle Freistellungsaufträge. Wie viel bei welcher Bank schon verbraucht ist, siehst du im Online-Banking oder in der Jahressteuerbescheinigung des Vorjahres. Wer sein Tagesgeld wechselt, zieht den Freibetrag mit um.
Wenn zu viel Steuer abgezogen wurde: so holst du dein Geld zurück
Zu viel gezahlte Steuer bekommst du über die Einkommensteuererklärung zurück. Kapitalerträge trägst du in die Anlage KAP ein. Erträge aus ausländischen Fonds oder Depots, von denen keine deutsche Bank Steuer abgezogen hat, gehören in die Anlage KAP-INV.
Grundlage ist die Jahressteuerbescheinigung, die jede Bank Anfang des Folgejahres ausstellt. Sie zeigt alle Erträge, die abgezogenen Steuern, den genutzten Freistellungsauftrag und die Verlusttöpfe. Die Zahlen überträgst du in die passenden Zeilen. Nach § 32d Absatz 4 EStG kannst du so eine Neuberechnung beantragen.
Eine Erklärung mit Anlage KAP lohnt sich vor allem in diesen Fällen:
- Du hast keinen Freistellungsauftrag gestellt oder ihn falsch verteilt, sodass der Freibetrag nicht ganz genutzt wurde.
- Du hast Verluste bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen und eine Verlustbescheinigung beantragt.
- Dein persönlicher Steuersatz liegt unter 25 Prozent und du willst die Günstigerprüfung.
- Ausländische Quellensteuer wurde noch nicht vollständig angerechnet.
Pflicht ist die Anlage KAP, wenn Erträge gar nicht besteuert wurden, etwa bei einem Depot im Ausland oder bei Zinsen aus einem Privatdarlehen. Pflicht ist sie auch, wenn du einen Kirchensteuer-Sperrvermerk hast. Die Erstattung kommt mit dem Steuerbescheid.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften: was für euch gilt
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben zusammen 2.000 Euro Sparer-Pauschbetrag. Sie können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro erteilen.
Der gemeinsame Auftrag hat einen zweiten Vorteil. Die Bank verrechnet am Jahresende automatisch Verluste der einen Person mit Gewinnen der anderen. Diese ehegattenübergreifende Verlustverrechnung steht in § 43a Absatz 3 EStG. Mit zwei getrennten Aufträgen über je 1.000 Euro passiert das nicht.
Auch in der Steuererklärung wird der Pauschbetrag geteilt. Nutzt eine Person ihre 1.000 Euro nicht aus, geht der Rest auf die andere über, so regelt es § 20 Absatz 9 EStG. Nach der Hochzeit lohnt es sich darum, die Freistellungsaufträge neu zu ordnen. Ein gemeinsamer Auftrag ersetzt dann die einzelnen.
Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung noch möglich, ab dem folgenden Jahr nicht mehr. Spätestens dann braucht jede Person wieder einen eigenen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro. Unverheiratete Paare haben immer je 1.000 Euro und keine gemeinsame Verlustverrechnung.
Sonderfälle: Kinder, Darlehen unter Angehörigen und das Altersvorsorgedepot
Kinder haben einen eigenen Freibetrag
Auch Kinder haben einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Für sie stellen die Eltern den Freistellungsauftrag. Weil Kinder meist kein anderes Einkommen haben, ist oft eine NV-Bescheinigung sinnvoll. Dann bleiben Erträge bis zum Grundfreibetrag plus Pauschbetrag steuerfrei. Das Geld gehört dann aber rechtlich dem Kind. Mehr dazu auf der Seite Kinderdepot.
Darlehen unter Angehörigen
Leihst du Familienangehörigen Geld gegen Zinsen, gilt nicht immer die Abgeltungsteuer. Können die Angehörigen die Zinsen steuerlich absetzen, etwa für eine vermietete Wohnung, werden die Zinsen bei dir mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. So regelt es § 32d Absatz 2 EStG. Das Gleiche gilt, wenn du an einer GmbH mit mindestens 10 Prozent beteiligt bist und ihr Geld leihst.
Altersvorsorgedepot ab 2027
Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen. Ab dem 1. Januar 2027 soll es ein gefördertes Altersvorsorgedepot geben, Details können sich bis zum Start noch ändern. Für dieses Depot gelten eigene Steuerregeln: Die Erträge werden nicht jedes Jahr mit Abgeltungsteuer belastet, sondern erst bei der Auszahlung im Alter besteuert. Für dein normales Depot ändert sich dadurch nichts.
Was bei den Steuern auf Kapitalerträge als Nächstes zählt
Die Abgeltungsteuer wirkt kompliziert, weil sie unsichtbar arbeitet. Im Kern sind es wenige Stellschrauben: ein Freistellungsauftrag an der richtigen Stelle, ein Blick auf die Verluste vor dem 15. Dezember und die Anlage KAP in Jahren, in denen du wenig verdienst oder etwas schiefgelaufen ist.
Wer heiratet, ein Kind bekommt, eine Auszeit nimmt oder in Rente geht, sollte die Freibeträge neu sortieren. Genau in diesen Übergängen verschenken viele Geld, nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil ihnen niemand sagt, dass sich die Regeln mit ihrem Leben mitbewegen.
Steuern sind beim Geldanlegen ein Baustein, nicht der Anfang. Wie das Ganze zusammenhängt, steht auf der Seite Vermögen aufbauen. Wenn du deine Anlage und Absicherung gemeinsam durchgehen willst, sprich uns an.
Lass uns deine Geldanlage einmal gemeinsam durchgehen.
Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Oft ist der alte Vertrag mit Lücken besser als ein neuer mit neuen Gesundheitsfragen.
Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.
Häufig gestellte Fragen
Das ist fast immer die Steuer auf die Vorabpauschale eines thesaurierenden Fonds oder ETFs. Sie gilt am ersten Werktag des neuen Jahres als zugeflossen und wird dann abgerechnet. Mit einem Freistellungsauftrag fällt bis 1.000 Euro Ertrag keine Steuer an. Beim späteren Verkauf wird die Vorabpauschale vom Gewinn abgezogen, du zahlst also nicht doppelt.
Nein. Du kannst den Freistellungsauftrag noch im laufenden Jahr erteilen, die Bank erstattet dann meist die schon abgezogene Steuer. Für vergangene Jahre holst du sie über die Steuererklärung mit der Anlage KAP zurück. Die Zahlen dafür stehen auf der Jahressteuerbescheinigung deiner Bank.
Kinder haben einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Stellt ihr für eure Tochter einen Freistellungsauftrag, bleiben Zinsen bis dahin steuerfrei. Hat sie kein anderes Einkommen, kann eine NV-Bescheinigung vom Finanzamt sinnvoll sein. Dann zieht die Bank auch über 1.000 Euro hinaus keine Steuer ab, solange das Einkommen unter dem Grundfreibetrag plus Pauschbetrag bleibt.
Ihr müsst nicht, es lohnt sich aber. Mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro ist egal, wer von euch die Erträge hat. Außerdem verrechnet die Bank am Jahresende Verluste der einen Person mit Gewinnen der anderen. Bei getrennten Aufträgen passiert das nicht automatisch.
Nein. Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. ETF-Gewinne fallen in den allgemeinen Topf. Der Aktienverlust bleibt aber erhalten und wird automatisch ins nächste Jahr übertragen, bis du wieder Gewinne mit Aktien machst.
Das kann sein. Setze in der Anlage KAP das Kreuz für die Günstigerprüfung. Das Finanzamt rechnet dann beide Varianten und nimmt die günstigere. Beachte, dass Elterngeld zwar steuerfrei ist, über den Progressionsvorbehalt aber den Steuersatz erhöht. Ein Nachteil entsteht dir durch den Antrag nicht.
Nein. Die 15 Prozent US-Quellensteuer werden auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet. In Deutschland fallen dann nur noch 10 Prozent an, dazu der Solidaritätszuschlag. Fehlen 30 Prozent, hast du wahrscheinlich das Formular W-8BEN nicht abgegeben. Das kannst du bei deiner Bank nachholen.
Quellen: dejure.org: § 20 EStG, Kapitalvermögen, Sparer-Pauschbetrag und Verlustverrechnung, Stand aktuelle Fassung, geprüft am 07.10.2026 · dejure.org: § 32d EStG, gesonderter Steuertarif und Günstigerprüfung, Stand aktuelle Fassung, geprüft am 07.10.2026 · dejure.org: § 43a EStG, Verlustverrechnung und Verlustbescheinigung, Stand aktuelle Fassung, geprüft am 07.10.2026 · dejure.org: § 44a EStG, Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung, Stand aktuelle Fassung, geprüft am 07.10.2026
Was sich geändert hat: 07.10.2026 – erste Fassung.
Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner Situation ab. Darüber sprechen wir am besten direkt. Alles Weitere steht im Haftungsausschluss.
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Tipps unter Fachkolleg:innen: Steuern auf Kapitalerträge
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Finanzberaterinnen und -berater mit IHK-Registrierung
- Im Herbst fragen viele Kundinnen und Kunden, warum im Januar Geld vom Verrechnungskonto verschwindet. Ein kurzer Hinweis zur Vorabpauschale und zum Freistellungsauftrag kommt gut an.
- Hochzeit, Elternzeit oder Ruhestand sind gute Anlässe, die Freibeträge gemeinsam neu zu sortieren und die Günstigerprüfung anzusprechen.
