Erste Stelle in der Rechtsabteilung, ein Gehalt, ein Arbeitsvertrag. Und auf der ersten Abrechnung steht plötzlich die gesetzliche Rentenversicherung, obwohl du doch Anwältin bist und ein Versorgungswerk hast.
Als Syndikusanwältin entscheidest du nicht einfach zwischen zwei Systemen. Du stellst zwei Anträge, bei zwei Stellen, mit Fristen. Hier steht, wie das abläuft, was es kostet und warum jeder Jobwechsel wieder von vorn beginnt.
Betrifft dich, wenn du ins Berufsleben startest du den Job wechselst
Hier geht es nur um deine Rente als Syndikusanwältin
Dieser Artikel klärt, wie du als angestellte Juristin bei einem Unternehmen oder Verband ins Versorgungswerk kommst und was sich gegenüber der gesetzlichen Rente ändert.
Deine Berufsunfähigkeit, deine Krankenversicherung und die Rente als niedergelassene Anwältin sind eigene Themen. Wie die Absicherung deiner Arbeitskraft funktioniert, steht in Berufsunfähigkeitsversicherung.
Das Wichtigste in Kürze
- Ins Versorgungswerk kommst du als Syndikusanwältin nur mit eigener Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Ohne sie bist du in der gesetzlichen Rente pflichtversichert.
- Die Zulassung ersetzt den Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung nicht. Für ihn gilt eine Frist von drei Monaten. Stellst du ihn später, wirkt er erst ab Antrag.
- Die Befreiung gilt nur für die eine Stelle. Bei jedem Arbeitgeberwechsel brauchst du eine neue Zulassung und einen neuen Befreiungsantrag.
- Dein Arbeitgeber zahlt dir zum Versorgungswerk so viel zu, wie er zur gesetzlichen Rente zahlen würde. 2026 sind das 9,3 % deines Gehalts bis 8.450 € im Monat.
- Kindererziehungszeiten bekommst du in der gesetzlichen Rente trotzdem gutgeschrieben, wenn dein Versorgungswerk sie nicht gleichwertig berücksichtigt. Für eine Rente daraus brauchst du 60 Monate.
So gehst du vor
- Beantrag die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei deiner Kammer, am besten vor dem ersten Arbeitstag.
- Stell parallel den Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Er läuft nur elektronisch, dein Versorgungswerk sagt dir, wie.
- Prüf auf deiner ersten Gehaltsabrechnung, wohin die Rentenbeiträge fließen. Wie du die Abrechnung liest, steht in Berufsstart: Gehaltsabrechnung, Versicherungen und erste Rücklage.
- Plan jeden Wechsel mit Vorlauf. Was beim Jobwechsel sonst noch zählt, steht in Jobwechsel: Fristen, Verträge und Gehalt im Check.
- Lass deine Vorsorge einmal als Ganzes ansehen: Termin oder Rückrufbitte.
Inhalt
- Musst du als Syndikusanwältin in die gesetzliche Rentenversicherung?
- Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
- Wie kommst du ins Versorgungswerk, und welche Fristen zählen?
- Was zahlst du, und was zahlt dein Arbeitgeber?
- Was leistet das Versorgungswerk anders als die gesetzliche Rente?
- Was passiert, wenn du den Arbeitgeber wechselst?
- Zählen Kindererziehungszeiten, wenn du im Versorgungswerk bist?
- Was tust du jetzt?
- Häufig gestellte Fragen
Musst du als Syndikusanwältin in die gesetzliche Rentenversicherung?
Die kurze Antwort: Ja, solange du nicht befreit bist. Als Angestellte bist du grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Befreien lassen kannst du dich nur, wenn du als Syndikusrechtsanwältin zugelassen bist und den Antrag rechtzeitig stellst.
Du startest gerade ins Berufsleben, oder du wechselst aus der Kanzlei in ein Unternehmen. Damit bist du Angestellte eines Arbeitgebers, der selbst keine Kanzlei ist. Für die Rente zählt nicht dein Examen, sondern deine Zulassung.
Syndikusrechtsanwältinnen sind Juristinnen, die bei einem solchen Arbeitgeber angestellt sind und für ihn anwaltlich arbeiten. Sie brauchen dafür eine eigene Zulassung durch die Kammer (§ 46 Abs. 2 BRAO). Ihre Befugnis gilt nur für die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 BRAO).
Mit der Zulassung wirst du Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Und als Kammermitglied wirst du Pflichtmitglied im Versorgungswerk, der Altersversorgung deines Berufsstands. Erst diese Pflichtmitgliedschaft öffnet die Tür zur Befreiung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Die Kammer prüft dafür deine Tätigkeit. Sie muss von anwaltlichen Aufgaben geprägt sein, und deine fachliche Unabhängigkeit muss vertraglich gesichert sein. Die Tätigkeitsbeschreibung unterschreiben du und dein Arbeitgeber.
Wer nicht zugelassen ist, bleibt in der gesetzlichen Rente
Arbeitest du als Juristin ohne Syndikus-Zulassung, etwa als Referentin oder in einer Führungsrolle ohne anwaltliche Prägung, bleibst du gesetzlich rentenversichert. Eine Befreiung gibt es dann nicht.
Bist du zugelassen und stellst keinen Antrag, zahlst du ebenfalls in die gesetzliche Rente. Mitglied im Versorgungswerk bleibst du trotzdem. Ob du dort dann einen ermäßigten Beitrag zahlst, regelt die Satzung deines Versorgungswerks.
Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.
In diesem Artikel ist Lisa Juristin, Jahrgang 1995. Sie arbeitet als Syndikusrechtsanwältin in der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Ihr Gehalt nehmen wir mit 6.000 € brutto im Monat an.
- Mit 24Erstes Staatsexamen, danach Referendariat. Ein Wort wie Befreiung hat Lisa bis dahin nie gebraucht.
- Mit 28Zweites Staatsexamen, erste Stelle in einer Rechtsabteilung. Ihr Antrag auf Zulassung liegt bei der Kammer, den Befreiungsantrag stellt sie gleich mit.
- Mit 29 und 30Lisa ist im Versorgungswerk. Ihr Arbeitgeber zahlt den Zuschuss, die gesetzliche Rente bekommt keine Beiträge mehr von ihr.
- Im Beispiel jetzt · 31Ein anderes Unternehmen bietet Lisa die Leitung eines Rechtsteams an. Die neue Stelle beginnt in zwei Monaten. Lisa fragt sich, was mit Zulassung und Befreiung passiert.
Lisa hat beim Berufsstart vieles richtig gemacht. Beide Anträge lagen früh vor. Jetzt beginnt alles noch einmal, denn ihre Zulassung und ihre Befreiung hängen an der alten Stelle.
Stell dir vor, Lisa schiebt den neuen Befreiungsantrag auf und stellt ihn erst vier Monate nach dem Start. Dann gilt die Befreiung erst ab dem Antrag. Für vier Monate gehen 18,6 % von 6.000 € an die gesetzliche Rente. Das sind 1.116 € im Monat, zusammen 4.464 €.
Verloren ist dieses Geld nicht. Es landet aber in einem System, in dem Lisa sonst kaum Zeiten hat. Für eine Rente daraus braucht sie insgesamt 60 Beitragsmonate.
Wie kommst du ins Versorgungswerk, und welche Fristen zählen?
Die kurze Antwort: Über zwei Anträge: die Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer und die Befreiung bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Zulassung zuerst und möglichst früh, die Befreiung innerhalb von drei Monaten.
Die Zulassung beantragst du bei deiner Kammer. Die Deutsche Rentenversicherung wird vor der Entscheidung angehört (§ 46a Abs. 2 BRAO). Deine Mitgliedschaft in der Kammer beginnt rückwirkend mit dem Eingang des Antrags, frühestens aber mit dem Start der Tätigkeit (§ 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO).
Eine rückwirkende Zulassung gibt es nicht. Wirksam wird sie mit der Aushändigung der Urkunde. Die Hamburger Rechtsanwaltskammer empfiehlt deshalb, den Antrag schon vor dem ersten Arbeitstag zu stellen.
Der Befreiungsantrag ist ein eigener Schritt
Der Antrag auf Zulassung hat für die Rentenversicherung keine fristwahrende Wirkung. Über die Befreiung entscheidet die Deutsche Rentenversicherung in einem eigenen Verfahren. Seit dem 1. Januar 2023 stellst du den Antrag nur noch elektronisch.
Für den Antrag gilt eine Frist von drei Monaten (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Hältst du sie ein, wirkt die Befreiung ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen. Versäumst du sie, gilt sie erst ab dem Antrag.
Tipp
Stell den Zulassungsantrag, sobald dein Arbeitsvertrag unterschrieben ist, und den Befreiungsantrag gleich danach. Heb dir die Eingangsbestätigungen beider Anträge auf. Steht ein Wechsel kurz bevor, schreib „EILT“ mit einem Satz Begründung auf den Antrag.
Was zahlst du, und was zahlt dein Arbeitgeber?
Die kurze Antwort: Dein Arbeitgeber zahlt dir zum Versorgungswerk denselben Anteil, den er sonst zur gesetzlichen Rente zahlen würde. 2026 ist das die Hälfte von 18,6 %, also 9,3 % deines Gehalts, höchstens bis 8.450 € im Monat.
Diesen Zuschuss schreibt das Gesetz vor (§ 172a SGB VI). Er gilt für alle, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind. Den Beitrag führt dein Arbeitgeber jeden Monat an das Versorgungswerk ab.
Wie hoch dein Beitrag insgesamt ist, regelt die Satzung deines Versorgungswerks. Die Landesgesetze geben dafür einen Rahmen. Das sächsische Gesetz verlangt etwa, dass der Beitrag den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze ist das Gehalt, bis zu dem Beiträge höchstens berechnet werden.
| Lisas Gehalt (angenommen) | Gesetzliche Rente 2026 | Versorgungswerk |
|---|---|---|
| 6.000 € brutto im Monat | 1.116 € gesamt, davon 558 € Arbeitgeber | Zuschuss des Arbeitgebers 558 €, Gesamtbeitrag nach Satzung |
| Über 8.450 € brutto im Monat | Beitrag nur bis 8.450 € | Zuschuss nur bis 8.450 €, Gesamtbeitrag nach Satzung |
Setzt die Satzung den Beitrag so an wie die gesetzliche Rente, bleibt dein Netto beim Wechsel ins Versorgungswerk fast gleich. Was sich ändert, ist nicht die Abrechnung. Es ist das System, aus dem du später Leistungen bekommst.
Was leistet das Versorgungswerk anders als die gesetzliche Rente?
Die kurze Antwort: Beide zahlen im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit und an Hinterbliebene. Der größte Unterschied liegt bei der Frage, wann du als nicht mehr arbeitsfähig giltst.
Damit eine Befreiung überhaupt möglich ist, muss das Versorgungswerk Leistungen bieten, die mit der gesetzlichen Rente vergleichbar sind: bei Erwerbsminderung, im Alter und für Hinterbliebene. Die Wege dorthin sind aber verschieden.
| Frage | Gesetzliche Rente | Versorgungswerk |
|---|---|---|
| Wann zahlt sie, wenn du nicht mehr arbeiten kannst? | Wenn du in keinem Job mehr sechs Stunden (teilweise) oder drei Stunden (voll) am Tag arbeiten kannst (§ 43 SGB VI). | Wenn du in deinem Beruf nicht mehr so arbeiten kannst, dass es zum Leben reicht. Einzelheiten regelt die Satzung. |
| Gibt es eine Wartezeit? | Ja, fünf Jahre, dazu drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren. | In der Regel keine Mindestversicherungszeit. |
| Wird deine Gesundheit geprüft? | Nein. | In der Regel nein. |
Für dich als Juristin heißt das: Das Versorgungswerk prüft deinen Beruf, nicht den ganzen Arbeitsmarkt. Es zahlt aber in der Regel erst, wenn du gar keine juristische Tätigkeit mehr ausüben kannst, die dich trägt. Die Arbeitsgemeinschaft der Versorgungswerke nennt das eine berufsbezogene volle Erwerbsminderung.
Kannst du noch Verträge prüfen, aber keine Verhandlungen mehr führen, zahlt es meist nicht. Diese Lücke füllt nur eine private Absicherung. Wie das Versorgungswerk bei Berufsunfähigkeit rechnet und was du ergänzt, steht in Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsversicherung.
Was passiert, wenn du den Arbeitgeber wechselst?
Die kurze Antwort: Dann beginnt alles neu: neue Zulassung bei der Kammer, neuer Befreiungsantrag bei der Rentenversicherung. Die alte Befreiung wandert nicht mit.
Seit Urteilen des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 gilt die Befreiung nur für die konkrete Beschäftigung. Früher reichte die Berufsbezeichnung. Heute brauchst du bei jedem Arbeitgeberwechsel einen neuen Antrag.
Auch die Zulassung hängt an der Stelle. Bei einem neuen Arbeitgeber reicht es nicht, die alte Zulassung zu erweitern. Die alte wird widerrufen, die neue beantragt (BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19). Das Ende der alten und den Beginn der neuen Stelle zeigst du der Kammer zügig an.
Bleibst du beim selben Arbeitgeber und deine Aufgaben ändern sich wesentlich, musst du das der Kammer unverzüglich anzeigen. Dann beantragst du, die Zulassung auf die neue Tätigkeit zu erstrecken (§ 46b Abs. 3 und 4 BRAO).

Samiras Blick
Samira Harkat
„Bei Syndikusanwältinnen sehe ich selten eine falsche Wahl zwischen den Systemen. Ich sehe vergessene Anträge. Ein neuer Job fühlt sich wie ein Karriereschritt an, nicht wie ein Rentenereignis. Für die Rentenversicherung ist er beides. Wer das einmal weiß, legt die Erinnerung gleich zum neuen Arbeitsvertrag.“
Wechselst du in eine Stelle ohne anwaltliche Prägung, etwa in eine reine Managementrolle, gibt es keine neue Zulassung. Dann bist du dort wieder gesetzlich rentenversichert. Was du im Versorgungswerk schon erworben hast, verfällt nicht. Wie es dort weitergeht, regelt die Satzung.
Der häufigste Denkfehler: „Ich bin doch Anwältin, also bin ich befreit.“ Befreit wirst du nur auf Antrag und nur für die eine Stelle. Wer nach einem Wechsel nichts tut, zahlt automatisch wieder in die gesetzliche Rente. Das merkst du erst auf der Abrechnung.
Zählen Kindererziehungszeiten, wenn du im Versorgungswerk bist?
Die kurze Antwort: Ja, in der gesetzlichen Rente. Für jedes Kind, das ab 1992 geboren ist, werden bis zu 36 Monate gutgeschrieben. Eine Rente daraus bekommst du aber erst mit 60 Beitragsmonaten.
Kindererziehungszeiten sind Monate, die dir die gesetzliche Rente für die Erziehung eines Kindes anrechnet. Ausgeschlossen sind sie nur, wenn dein Versorgungswerk die Erziehung gleichwertig berücksichtigt (§ 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI). Frag dort nach, ob das bei dir der Fall ist.
Jedes Jahr Erziehung bringt fast einen Entgeltpunkt, also etwa so viel wie ein Jahr mit Durchschnittsverdienst. Ab dem 1. Juli 2026 sind das 42,52 € Monatsrente pro Jahr. Für drei Jahre kommen so rund 127 € im Monat zusammen.
Stell dir vor, Lisa bekommt ein Kind und hat sonst keine Beitragsmonate in der gesetzlichen Rente. Dann fehlen ihr 24 Monate bis zu den 60. Mit dem Mindestbeitrag für freiwillige Beiträge von 112,16 € im Monat (2026) kostet das zusammen 2.691,84 €. Ohne diese Monate bleiben die 36 Monate ohne Rente.
Den Antrag stellst du mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung. Mehr dazu in Kindererziehungszeiten und Mütterrente und Gesetzliche Rente.
Was tust du jetzt?
Die kurze Antwort: Erst den Status klären, dann die Fristen sichern. Je nachdem, wo du stehst, sieht der nächste Schritt so aus.
1
Das kannst du so lassen
Du bist zugelassen, die Befreiung für deine jetzige Stelle liegt dir schriftlich vor, und auf der Abrechnung geht der Beitrag ans Versorgungswerk. Dann ist für den Moment alles richtig. Prüf es wieder beim nächsten Wechsel.
2
Du fängst gerade an
Stell den Zulassungsantrag vor dem ersten Arbeitstag und den Befreiungsantrag direkt danach. Zähl drei Monate ab Start und trag dir das Datum ein.
3
Du wechselst den Arbeitgeber
Beantrag die neue Zulassung und die neue Befreiung, bevor die neue Stelle beginnt. Zeig der Kammer das Ende der alten Stelle an. Ändert sich nur deine Aufgabe beim selben Arbeitgeber, prüf mit der Kammer, ob eine Erstreckung nötig ist.
4
Du hast eine Frist verpasst
Stell den Antrag sofort. Die Befreiung gilt dann ab dem Antrag, die Monate davor bleiben in der gesetzlichen Rente. Notier sie dir, denn sie zählen später für die 60 Monate.
5
Ein Kind ist da oder geplant
Frag dein Versorgungswerk, ob es Erziehungszeiten gleichwertig anrechnet. Wenn nicht, beantrag sie bei der Deutschen Rentenversicherung und rechne nach, wie viele Monate dir bis 60 fehlen.
Versorgungswerk und gesetzliche Rente: was kommt bei dir an?
Wir legen deine Ansprüche aus beiden Systemen nebeneinander und rechnen, was im Alter und bei Berufsunfähigkeit wirklich fehlt. Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht.
Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.
Häufig gestellte Fragen
Ja, wenn dich die Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwältin zugelassen hat. Dann bist du Pflichtmitglied im Versorgungswerk und kannst die Befreiung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Der Antrag läuft elektronisch und muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, sonst gilt die Befreiung erst ab Antrag.
Nein. Der Zulassungsantrag bei der Kammer wahrt keine Frist bei der Rentenversicherung. Die Befreiung ist ein eigener Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Sie gilt nicht weiter. Die Befreiung hängt an der konkreten Stelle. Du brauchst eine neue Zulassung als Syndikusrechtsanwältin und einen neuen Befreiungsantrag, wieder mit drei Monaten Frist.
Ja. Er zahlt einen Zuschuss in Höhe des Anteils, den er ohne Befreiung zur gesetzlichen Rente zahlen würde. 2026 sind das 9,3 % deines Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 € im Monat.
Das regelt die Satzung. Rechnet dein Versorgungswerk die Erziehung nicht gleichwertig an, bekommst du bis zu 36 Monate pro Kind in der gesetzlichen Rente. Eine Rente daraus gibt es erst mit 60 Beitragsmonaten. Fehlende Monate kannst du mit freiwilligen Beiträgen auffüllen, 2026 ab 112,16 € im Monat.
Quellen: Sozialgesetzbuch VI, § 6, § 43, § 56 und § 172a, dejure.org, geprüft am 12.10.2026 · Bundesrechtsanwaltsordnung § 46, § 46a und § 46b, lxgesetze.de, geprüft am 12.10.2026 · Merkblatt für Syndikusrechtsanwälte, Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, Stand 01.12.2020, geprüft am 12.10.2026 · Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und Berufsunfähigkeit, Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, geprüft am 12.10.2026 · Werte der Rentenversicherung 2026 und Kindererziehungszeiten, Deutsche Rentenversicherung, geprüft am 12.10.2026 · Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz § 9, Freistaat Sachsen, Fassung vom 13.02.2019, geprüft am 12.10.2026
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Unsere Beratung: Wir sind Versicherungsmaklerin. Vermitteln wir dir einen Vertrag, bekommen wir vom Versicherer eine Vergütung, die Courtage. Sie steckt im Beitrag. Vermittelt eine unserer Kooperationspartner:innen, bekommt sie die Courtage. Ob wir davon einen Anteil bekommen, ist unterschiedlich. Die Prüfung deines Vertrags ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Mehr dazu: So verdienen wir Geld.
Tipps unter Fachkolleg:innen: Syndikusanwältinnen und der Jobwechsel
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Finanzberaterinnen und -berater mit IHK-Registrierung
- Bei Juristinnen in Unternehmen lohnt im Jahresgespräch eine Frage: Ist für die aktuelle Stelle eine Befreiung schriftlich da?
- Steht ein Wechsel an, hilft ein kurzer Hinweis auf beide Anträge, Kammer und Rentenversicherung, mit drei Monaten Frist.
- Bei Kinderwunsch gemeinsam prüfen, ob Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rente zur Wartezeit führen.
