Als Zahnärztin arbeitest du mit den Händen, auf engem Raum, oft über Stunden in derselben Haltung. Eine Sehne, ein Gelenk oder der Rücken reichen, damit die Arbeit am Stuhl nicht mehr geht. Für diesen Fall hast du das Versorgungswerk, denkst du.
Das Versorgungswerk zahlt aber meist erst, wenn du gar nicht mehr zahnärztlich arbeiten kannst. Hier steht, wo genau die Grenze liegt, was eine private Berufsunfähigkeitsversicherung anders prüft und welche Klauseln für dich zählen.
Betrifft dich, wenn du länger ausfällst du ins Berufsleben startest
Hier geht es nur um Berufsunfähigkeit
Dieser Artikel klärt, was passiert, wenn du deinen Beruf als Zahnärztin aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben kannst. Kurze Krankheit, Praxisausfall und Altersvorsorge sind eigene Themen.
Wie die Lücke in den ersten Monaten einer Krankheit entsteht, steht in Die Krankengeld-Lücke: warum ein Fünftel fehlt.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Versorgungswerk zahlt bei Berufsunfähigkeit in der Regel erst, wenn du keine zahnärztliche Tätigkeit mehr ausüben kannst, von der du leben könntest. Wer noch beraten oder begutachten kann, bekommt oft nichts.
- Manche Satzungen verlangen außerdem, dass du deine gesamte berufliche Tätigkeit aufgibst, bevor die Rente beginnt. In Bayern ist das so geregelt.
- Eine private BU fragt nach deinem zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er konkret aussah. Für eine Zahnärztin ist das vor allem die Behandlung am Stuhl (§ 172 VVG).
- Auf andere Tätigkeiten verweisen darf der Versicherer nur, wenn der Vertrag das vorsieht. Achte auf den Verzicht auf die abstrakte Verweisung.
- Für Zahnärztinnen wichtig: eine Klausel für ein behördliches Tätigkeitsverbot wegen einer Infektion, die Infektionsklausel.
So gehst du vor
- Frag dein Versorgungswerk schriftlich, wann es bei Berufsunfähigkeit zahlt und ob du dafür jede Tätigkeit aufgeben musst.
- Schreib auf, wie viele Stunden deiner Woche du am Stuhl verbringst. Das ist der Maßstab einer privaten BU.
- Prüf deine bestehende BU auf die Klauseln in diesem Artikel. Eine Übersicht steht in BU-Klauseln: Diese drei zählen bei Pause und Teilzeit.
- Ist deine BU-Rente noch auf dein Studium zugeschnitten, lies Die Nachversicherungsgarantie: zwei Wörter, an denen alles hängt.
- Lass deinen Vertrag prüfen, bevor du etwas kündigst: Termin oder Rückrufbitte.
Inhalt
- Zahlt das Versorgungswerk, wenn deine Hand nicht mehr mitmacht?
- Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
- Was verlangt die Satzung, bevor das Versorgungswerk zahlt?
- Wie prüft eine private BU deinen Beruf als Zahnärztin?
- Auf welche Klauseln kommt es für Zahnärztinnen an?
- Was ändert sich mit eigener Praxis?
- Was tust du jetzt?
- Häufig gestellte Fragen
Zahlt das Versorgungswerk, wenn deine Hand nicht mehr mitmacht?
Die kurze Antwort: Nur, wenn du gar nicht mehr als Zahnärztin arbeiten kannst. Das Versorgungswerk prüft nicht, ob du noch behandeln kannst. Es prüft, ob du überhaupt noch zahnärztlich tätig sein kannst, und zwar so, dass es zum Leben reicht.
Du bist approbiert, arbeitest angestellt oder schon in eigener Praxis. Deine Rente läuft über das Versorgungswerk, die Altersversorgung deines Berufsstands. Es zahlt im Alter, an Hinterbliebene und bei Berufsunfähigkeit.
Was „berufsunfähig“ dort heißt, ist enger, als das Wort klingt. Die Arbeitsgemeinschaft der Versorgungswerke beschreibt es als berufsbezogene volle Erwerbsminderung. Ein Anspruch besteht in der Regel erst, wenn jedwede berufsspezifische Tätigkeit nicht mehr so möglich ist, dass sie dein Einkommen sichert.
Für dich heißt das: Kannst du nicht mehr bohren, aber noch Patientinnen und Patienten beraten, Gutachten schreiben oder lehren, gilt das als zahnärztliche Tätigkeit. Dann zahlt das Versorgungswerk meist nicht. Die Einzelheiten regelt die Satzung deines Versorgungswerks.
Warum das Versorgungswerk so streng ist
Versorgungswerke nehmen alle Mitglieder auf, ohne Gesundheitsprüfung und meist ohne Mindestversicherungszeit. Den Ausgleich dafür schafft der enge Begriff. Das ist kein Fehler im System. Es ist die Bauart.
Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.
In diesem Artikel ist Lisa Zahnärztin, Jahrgang 1995. Sie arbeitet angestellt in einer Praxis in Bayern und ist dort Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung, die auch Zahnärztinnen versorgt. Ihr Netto nehmen wir mit 3.100 € im Monat an.
- Mit 24Im Zahnmedizinstudium schließt Lisa eine BU ab: 1.500 € Monatsrente. Damals passte die Summe zu ihrem Leben.
- Mit 27Approbation, erste Stelle als angestellte Zahnärztin. Mitglied in Kammer und Versorgungswerk.
- Mit 29 und 30Lisa arbeitet rund vier Fünftel ihrer Woche am Behandlungsstuhl. Den Rest füllen Beratung, Planung und Dokumentation.
- Im Beispiel jetzt · 31Lisa plant eine eigene Praxis in drei Jahren. Sie fragt sich, was passiert, wenn ihre rechte Hand nicht mehr mitmacht.
Stell dir vor, Lisa bekommt mit 33 eine Arthrose im Daumensattelgelenk. Feine Arbeit am Stuhl geht nicht mehr. Beraten, planen und Gutachten schreiben könnte sie weiter.
Das Versorgungswerk zahlt in diesem Fall voraussichtlich nicht. Lisa kann noch zahnärztlich tätig sein. Und die Satzung in Bayern verlangt, dass sie ihre gesamte berufliche Tätigkeit aufgibt, bevor ein Anspruch entsteht.
Ihre private BU schaut auf den Beruf, den Lisa zuletzt ausgeübt hat. Vier Fünftel davon waren Behandlung. Verzichtet ihr Vertrag auf die abstrakte Verweisung, hat sie gute Chancen auf ihre 1.500 € im Monat. Gegenüber ihrem Netto fehlen ihr dann trotzdem 1.600 €.
Was verlangt die Satzung, bevor das Versorgungswerk zahlt?
Die kurze Antwort: Das steht in der Satzung deines Versorgungswerks, und sie ist je nach Bundesland verschieden. Am Beispiel Bayern: Du musst aus gesundheitlichen Gründen unfähig sein, deinen Beruf auszuüben, und deine gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben haben.
Die Bayerische Ärzteversorgung versorgt Ärztinnen, Zahnärztinnen und Tierärztinnen in Bayern und in Teilen der Nachbarländer. Ihre Satzung gewährt ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn ein Mitglied vor dem 63. Geburtstag aus gesundheitlichen Gründen zur Berufsausübung unfähig ist. Das kann dauernd oder vorübergehend sein.
Die Berufsunfähigkeit weist du mit einem ärztlichen Gutachten nach. Der Anspruch entsteht aber nicht, solange du nicht deine gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben hast (§ 36 der Satzung). So geben es Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg aus den Jahren 2024 und 2025 wieder.
Wie streng das ausgelegt wird, zeigt ein Fall aus 2024. Ein Arzt wollte Ruhegeld für eine frühere Zeit. Er bekam es erst ab dem Tag, an dem er nachweislich keine ärztliche Tätigkeit mehr ausübte (VG Regensburg, Urteil vom 28.10.2024, RN 5 K 23.2114).
Der Arbeitsvertrag als Hürde
Für Angestellte kommt ein weiterer Punkt dazu. Nach der Satzung gilt die Tätigkeit als nicht aufgegeben, solange ein Arbeitsvertrag besteht. Das Verwaltungsgericht Regensburg hielt es 2025 für unverhältnismäßig, von einer angestellten Ärztin die Kündigung zu verlangen, wenn sie tatsächlich nicht mehr arbeitet (Urteil vom 17.02.2025, RO 5 K 24.2776).
Rechtskräftig war das zum Zeitpunkt des Urteils nicht, die Berufung wurde zugelassen. Für dich heißt das: Frag dein Versorgungswerk, bevor du einen Arbeitsvertrag kündigst oder eine Praxis abgibst.
Wie prüft eine private BU deinen Beruf als Zahnärztin?
Die kurze Antwort: Sie fragt, ob du deinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne Erkrankung aussah, ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr ausüben kannst (§ 172 Abs. 2 VVG). Für eine Zahnärztin ist das die Arbeit am Stuhl.
Maßgeblich ist dein Alltag, nicht deine Berufsbezeichnung. Deshalb zählt, wie viel deiner Zeit Behandlung ist und wie viel Beratung, Planung oder Verwaltung. Ab welchem Grad der Versicherer zahlt, steht in deinen Bedingungen.
Auf eine andere Tätigkeit verweisen darf er dich nur, wenn das vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG). Bei der abstrakten Verweisung könnte er sagen: Du könntest ja Gutachten schreiben. Bei der konkreten Verweisung zählt nur ein Beruf, den du tatsächlich aufnimmst und der zu deiner bisherigen Stellung passt.
| Was Lisa noch kann | Versorgungswerk (Beispiel Bayern) | Private BU ohne abstrakte Verweisung |
|---|---|---|
| Nicht mehr behandeln, aber beraten und begutachten | Voraussichtlich keine Leistung, weil noch zahnärztliche Tätigkeit möglich ist | Leistung möglich, weil der Kern ihres letzten Berufs wegfällt |
| Gar nicht mehr zahnärztlich arbeiten | Leistung möglich, wenn sie ihre gesamte Tätigkeit aufgibt | Leistung möglich |
| Nimmt eine Stelle als Gutachterin auf, mit ähnlichem Einkommen und Ansehen | Keine Leistung, solange sie dort tätig ist | Konkrete Verweisung möglich, wenn der Vertrag sie vorsieht |
Beide Systeme ergänzen sich, sie ersetzen sich nicht. Das Versorgungswerk sichert den Fall, dass gar nichts mehr geht. Die private BU sichert den Fall, dass dein Beruf so, wie du ihn ausübst, nicht mehr geht.

Samiras Blick
Samira Harkat
„Zahnärztinnen sagen mir oft, das Versorgungswerk sei ihre Absicherung. Das stimmt, nur für einen anderen Fall, als sie meinen. Es sichert das Ende des Berufs. Die meisten Verläufe, die ich sehe, beginnen aber mit dem Ende einer Fähigkeit. Genau dazwischen liegt die Lücke, und sie ist so breit wie dein Behandlungsalltag.“
Auf welche Klauseln kommt es für Zahnärztinnen an?
Die kurze Antwort: Auf vier: Verzicht auf die abstrakte Verweisung, eine Infektionsklausel, eine Nachversicherungsgarantie und eine Teilzeitregel. Dazu kommt eine BU-Rente, die zu deinem Netto passt.
Den Verzicht auf die abstrakte Verweisung hast du oben gesehen. Ohne ihn kann der Versicherer auf jede Tätigkeit verweisen, die du nach Ausbildung und Erfahrung ausüben könntest.
Die Infektionsklausel ist für dich besonders. Das Gesundheitsamt kann Menschen mit bestimmten Infektionen die Ausübung ihres Berufs ganz oder teilweise verbieten (§ 31 IfSG). Mit dieser Klausel gilt ein solches Verbot als Berufsunfähigkeit, auch wenn du dich gesund fühlst.
Die Nachversicherungsgarantie erlaubt dir, die BU-Rente zu bestimmten Anlässen ohne neue Gesundheitsfragen zu erhöhen. Approbation, Heirat oder Praxisgründung können solche Anlässe sein. Welche, steht in deinem Vertrag.
Eine Teilzeitregel zählt, wenn du reduzierst, etwa nach einer Elternzeit. Mehr dazu in Die Teilzeitklausel in der BU.
Tipp
Hast du deine BU im Studium abgeschlossen, such in den Bedingungen nach den Anlässen für die Nachversicherung und nach den Fristen. Prüf auch, ob die Bedingungen für die Erhöhung eine Frist nach dem Anlass setzen. Dann ist die Approbation ein Datum, das du dir merkst.
Planst du einen neuen Vertrag, beantwortest du Gesundheitsfragen. Wie das abläuft, steht in Gesundheitsfragen und Anzeigepflicht. Vorab und ohne Namen fragen kannst du mit der anonymen Risikovoranfrage.
Was ändert sich mit eigener Praxis?
Die kurze Antwort: Dann fehlt nicht nur dein Einkommen. Miete, Personal und Kredite für die Praxis laufen weiter. Die BU ersetzt dein Einkommen, nicht die Kosten deiner Praxis.
Als Angestellte bekommst du bei Krankheit erst Lohnfortzahlung und dann Krankengeld, wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V). Mit eigener Praxis gibt es diese Lohnfortzahlung nicht.
Für die ersten Monate einer Krankheit gibt es das Krankentagegeld. Für die laufenden Kosten der Praxis gibt es eigene Versicherungen. Beides gehört vor die Gründung auf den Tisch, zusammen mit der Frage, ob deine BU-Rente noch zu deinem Einkommen passt.
Auch bei der Satzung lohnt ein zweiter Blick: Gibt eine Praxisinhaberin ihre Tätigkeit auf, bedeutet das meist auch, die Praxis abzugeben. Diese Entscheidung willst du nicht unter Zeitdruck treffen. Was beim Schritt in die Selbstständigkeit sonst zählt, steht in Selbstständig machen.
Der häufigste Denkfehler: „Ich bin über das Versorgungswerk abgesichert, eine eigene BU brauche ich nicht.“ Das Versorgungswerk zahlt, wenn du gar nicht mehr zahnärztlich arbeiten kannst. Die meisten Einschränkungen treffen aber zuerst die Arbeit am Stuhl. Dafür ist das Versorgungswerk nicht gebaut.
Ob eine private BU zu dir passt, ist deine Entscheidung. Du kannst die Lücke auch mit Rücklagen puffern oder sie bewusst tragen. Wichtig ist nur, dass du weißt, wie groß sie ist.
Was tust du jetzt?
Die kurze Antwort: Erst die Satzung lesen, dann die eigene BU prüfen. Je nachdem, was du findest, sieht der nächste Schritt so aus.
1
Das kannst du so lassen
Du hast eine private BU ohne abstrakte Verweisung, mit Infektionsklausel und einer Rente, die zu deinem Netto passt. Dein Versorgungswerk hat dir die Bedingungen erklärt. Dann prüf alles wieder beim nächsten großen Schritt, etwa der Praxisgründung.
2
Deine BU-Rente stammt aus dem Studium
Prüf, ob die Nachversicherung noch offen ist und welche Anlässe zählen. Erhöhe, solange du es ohne neue Gesundheitsfragen kannst.
3
Du hast keine private BU
Rechne aus, wie lange du von Rücklagen leben könntest, wenn das Versorgungswerk nicht zahlt. Reicht das nicht, lass prüfen, ob und zu welchen Bedingungen du eine BU bekommst.
4
Deinem Vertrag fehlt eine Klausel
Kündige nicht. Ein alter Vertrag mit einer Lücke kann besser sein als ein neuer mit neuen Gesundheitsfragen. Lass vergleichen, was ein Wechsel kosten und bringen würde.
5
Du bist schon eingeschränkt
Sprich mit deinem Versorgungswerk und deinem BU-Versicherer, bevor du deinen Arbeitsvertrag kündigst oder deine Praxis abgibst. Die Reihenfolge kann über deinen Anspruch entscheiden.
Passt deine BU noch zu deinem Beruf als Zahnärztin?
Wir prüfen deine BU auf Verweisung, Infektionsklausel und Nachversicherung und legen sie neben die Satzung deines Versorgungswerks. Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Oft ist der alte Vertrag mit Lücken besser als ein neuer mit neuen Gesundheitsfragen.
Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.
Häufig gestellte Fragen
Meist nicht, solange du noch eine andere zahnärztliche Tätigkeit ausüben kannst, von der du leben könntest, etwa Beratung oder Gutachten. Das Versorgungswerk zahlt in der Regel erst, wenn gar keine berufsspezifische Tätigkeit mehr möglich ist. Die Einzelheiten stehen in der Satzung.
In manchen Satzungen ja. In Bayern entsteht der Anspruch erst, wenn du deine gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben hast. Frag dein Versorgungswerk, bevor du etwas kündigst oder abgibst.
Sie regelt, dass ein behördliches Tätigkeitsverbot wegen einer Infektion als Berufsunfähigkeit gilt. Das Gesundheitsamt kann ein solches Verbot nach § 31 IfSG aussprechen. Für Zahnärztinnen ist die Klausel wichtig, weil sie ohne Verbot oft weiter gesund und arbeitsfähig wären.
Ja. Eine private BU prüft den Beruf, den du zuletzt ausgeübt hast, so wie er ohne Erkrankung aussah (§ 172 VVG). Prüf aber, ob die Rente noch zu deinem Netto passt und ob du sie über die Nachversicherungsgarantie ohne neue Gesundheitsfragen erhöhen kannst.
Das hängt davon ab, wie groß deine Lücke ist und ob du sie selbst tragen kannst. Das Versorgungswerk zahlt erst, wenn du gar nicht mehr zahnärztlich arbeiten kannst. Eine private BU kann schon zahlen, wenn die Arbeit am Stuhl nicht mehr geht.
Quellen: Versicherungsvertragsgesetz § 172, Infektionsschutzgesetz § 31 und Sozialgesetzbuch V § 48, dejure.org, geprüft am 12.10.2026 · Berufsunfähigkeit, Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, geprüft am 12.10.2026 · Bayerische Ärzteversorgung, BayernPortal, Stand 10.12.2025, geprüft am 12.10.2026 · VG Regensburg, Urteil vom 28.10.2024, RN 5 K 23.2114, gesetze-bayern.de, geprüft am 12.10.2026 · VG Regensburg, Urteil vom 17.02.2025, RO 5 K 24.2776, gesetze-bayern.de, geprüft am 12.10.2026
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Tipps unter Fachkolleg:innen: BU für Zahnärztinnen
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Finanzberaterinnen und -berater mit IHK-Registrierung
- Bei Zahnärztinnen lohnt die Frage, wie viel ihrer Woche Behandlung am Stuhl ist. Daran misst eine private BU später den Beruf.
- Zur Approbation und vor einer Praxisgründung bietet sich ein Blick auf offene Nachversicherungen an.
- Im Gespräch hilft es, die Satzung des Versorgungswerks neben den BU-Vertrag zu legen, vor allem die Regel zur Aufgabe der Tätigkeit.
