Zum Inhalt springen
Was zählt.Der Ratgeber von FemininFinance
Lebensphasen

Arbeit und Einkommen

BerufsstartJobwechselTeilzeitJobverlustAuszeitSelbstständig

Liebe und Partnerschaft

ZusammenziehenHeiratTrennungVerwitwetOhne Trauschein

Kinder und Familie

KinderwunschKindZweites KindKindervorsorgeAlleinerziehendPatchworkKinder und GeldVolljährigLeeres Nest

Gesundheit und Fürsorge

KrankLanger AusfallPflegeEigene Pflege

Rente und Alter

RenteRuhestandNachlass

Vermögen

VermögenMehr EinkommenEigenheimKapitalanlageErbe

Finanzorganisation

Finanzen im BlickBudgetplanerKontenmodell
Alle auf einen Blick
System trippelnSo ist der Ratgeber gedacht
Sachversicherungen
Versicherung kündigen: Illustration zum Thema

Versicherung kündigen: Fristen, Sonderkündigung, keine Lücke

Samira HarkatSamira HarkatStand: 15. Oktober 2026

Eine Versicherung zu kündigen, klingt nach einem Brief und fertig. In der Praxis entscheiden ein Stichtag, eine Monatsfrist und die Reihenfolge: erst der neue Vertrag, dann die Kündigung. Wer das verwechselt, steht im Ernstfall ohne Schutz da.

Hier steht, wann du eine Versicherung kündigen kannst, welche Sonderkündigungsrechte es gibt, wann der Versicherer dir kündigen darf und wie du dabei keine Lücke riskierst. Stand: 12.10.2026.

Betrifft dich, wenn ihr zusammenzieht ihr euch trennt du den Job wechselst du deine Finanzen im Blick behalten möchtest

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein laufender Vertrag endet mit einer ordentlichen Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode, meist des Versicherungsjahres. Die Frist liegt zwischen einem und drei Monaten (§ 11 VVG).
  • Früher geht es mit einer Sonderkündigung: nach einer Beitragserhöhung ohne mehr Leistung innerhalb eines Monats (§ 40 VVG) und in der Sachversicherung nach einem Schaden (§ 92 VVG).
  • Auch der Versicherer kann kündigen: zum Ablauf, nach einem Schaden mit einem Monat Frist oder wenn du einen Folgebeitrag trotz Mahnung nicht zahlst (§ 38 VVG).
  • Einen neuen Vertrag kannst du 14 Tage lang ohne Grund widerrufen (§ 8 VVG), bei Lebensversicherungen 30 Tage.
  • Die wichtigste Regel: Erst den neuen Vertrag abschließen, dann den alten kündigen.

So gehst du vor

  • Such im Versicherungsschein die Hauptfälligkeit und die Kündigungsfrist. Trag dir den letzten Tag für die Kündigung in den Kalender ein.
  • Kommt eine Beitragserhöhung, prüf sofort, ob sich die Leistung ändert. Bleibt sie gleich, läuft ab Zugang des Briefs ein Monat für die Sonderkündigung.
  • Bei Verträgen, die dich oder deine Familie schützen, etwa Berufsunfähigkeit oder Risikoleben: neuen Vertrag erst fest zugesagt bekommen, dann kündigen.
  • Kündige so, dass du den Zugang beweisen kannst, und bitte um eine schriftliche Bestätigung.
  • Unsicher, ob ein alter Vertrag besser ist als ein neuer? Lass ihn prüfen, bevor du kündigst.
Inhalt
  1. Welche Wege gibt es, eine Versicherung zu beenden?
  2. Was passiert, wenn du nicht kündigst oder der Schutz endet?
  3. Welche Fristen gelten für die ordentliche Kündigung?
  4. Wann darfst du früher kündigen?
  5. Wann darf der Versicherer dir kündigen?
  6. Was kostet eine Kündigung, und was bekommst du zurück?
  7. Beispiel: So sieht das bei Lisa aus
  8. So kündigst du eine Versicherung ohne Lücke
  9. Was gilt bei Umzug, Trennung und Autowechsel?
  10. Was beim Kündigen jetzt zählt
  11. Häufig gestellte Fragen

Welche Wege gibt es, eine Versicherung zu beenden?

Die kurze Antwort: Es gibt vier Wege: Widerruf, ordentliche Kündigung, Sonderkündigung und die Kündigung durch den Versicherer. Welcher gilt, hängt davon ab, wie alt der Vertrag ist und was gerade passiert ist.

Der Widerruf ist der Rückweg kurz nach dem Abschluss. Du brauchst keinen Grund. Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt erst, wenn du Versicherungsschein, Bedingungen und Widerrufsbelehrung in Textform bekommen hast (§ 8 VVG). Für den Widerruf reicht Textform, also auch eine E-Mail.

Hast du den Vertrag online über die Website des Versicherers abgeschlossen, muss es dort seit dem 19. Juni 2026 eine Schaltfläche zum Widerrufen geben (§ 8 Abs. 1 VVG, § 356a BGB). Sie steht dir während der ganzen Widerrufsfrist zur Verfügung.

Die ordentliche Kündigung ist der normale Weg. Du beendest den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, also meist zum Ende des Versicherungsjahres. Diesen Tag nennt der Versicherungsschein oft Hauptfälligkeit.

Die Sonderkündigung, auch außerordentliche Kündigung genannt, erlaubt dir einen früheren Ausstieg. Das Gesetz knüpft sie an bestimmte Anlässe, etwa eine Beitragserhöhung oder einen Schaden.

Und schließlich kann der Versicherer selbst kündigen. Das kommt seltener vor, trifft aber oft genau dann, wenn du den Schutz brauchst.

Was passiert, wenn du nicht kündigst oder der Schutz endet?

Die kurze Antwort: Kündigst du nicht, verlängert sich der Vertrag meist automatisch um ein Jahr. Endet der Schutz dagegen, bevor ein neuer beginnt, trägst du jeden Schaden in dieser Zeit selbst.

Eine im Vertrag vereinbarte Verlängerung darf jeweils höchstens ein Jahr betragen (§ 11 VVG). Verpasst du die Frist, zahlst du also höchstens ein weiteres Jahr. Ärgerlich, aber kein Drama.

Teurer ist der umgekehrte Fall: eine Lücke. Brennt es in der Wohnung, nachdem die alte Hausrat gekündigt ist und bevor die neue gilt, zahlt niemand. Bei der Haftpflicht kann ein Schaden an anderen in dieser Zeit dein Vermögen treffen.

Bei Verträgen für deine Arbeitskraft oder deine Familie kommt etwas dazu. Ein neuer Vertrag fragt nach deiner Gesundheit von heute. Was seit dem alten Abschluss dazugekommen ist, kann zu Ausschlüssen, Zuschlägen oder einer Ablehnung führen. Mehr dazu unter Gesundheitsfragen und Anzeigepflicht.

Welche Fristen gelten für die ordentliche Kündigung?

Die kurze Antwort: Die Kündigungsfrist liegt zwischen einem und drei Monaten und gilt für beide Seiten gleich. Ist ein Vertrag für mehr als drei Jahre geschlossen, kannst du zum Ende des dritten und jedes weiteren Jahres mit drei Monaten Frist kündigen.

Das regelt § 11 VVG, das Versicherungsvertragsgesetz. Welche Frist für dich gilt, steht in deinem Vertrag. Bei der Kfz-Versicherung ist es laut Verbraucherzentrale meist ein Monat.

RegelWas giltGrundlage
Kündigungsfristmindestens 1, höchstens 3 Monate, für beide Seiten gleich§ 11 Abs. 3 VVG
Automatische Verlängerungjeweils höchstens 1 Jahr§ 11 Abs. 1 VVG
Verträge über 3 JahreKündigung zum Ende des 3. und jedes weiteren Jahres, 3 Monate Frist§ 11 Abs. 4 VVG
Widerruf neuer Vertrag14 Tage, bei Lebensversicherungen 30 Tage§§ 8, 152 VVG

Stand: 12.10.2026. Ein Beispiel für einen festen Stichtag ist die Kfz-Versicherung. Läuft der Vertrag wie meist bis zum 31. Dezember, muss die Kündigung laut Verbraucherzentrale bis zum 30. November beim Versicherer sein. Beginnt dein Vertrag mit dem Zulassungsdatum, gilt ein anderer Stichtag.

Wichtig ist der Eingang, nicht das Absenden. Plane deshalb ein paar Tage Puffer ein.

Wann darfst du früher kündigen?

Die kurze Antwort: Nach einer Beitragserhöhung ohne mehr Leistung, nach einem Schaden in der Sachversicherung und beim Verkauf oder Wechsel des Autos. Für jeden Anlass gibt es eine eigene Frist.

Nach einer Beitragserhöhung

Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne dass sich der Schutz ändert, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen (§ 40 VVG). Der Versicherer muss dich auf dieses Recht hinweisen. Die Mitteilung muss spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung bei dir sein.

Nach einem Schaden

In der Sachversicherung, etwa bei Hausrat oder Wohngebäude, können beide Seiten nach einem Schaden kündigen (§ 92 VVG). Das geht nur innerhalb eines Monats, nachdem die Regulierung abgeschlossen ist. Du kannst den Vertrag dann sofort beenden oder zu einem späteren Tag, spätestens zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.

Beim Auto

Stiftung Warentest nennt für die Kfz-Versicherung drei Anlässe außerhalb des Stichtags: einen Schaden, eine Beitragserhöhung und den Wechsel des Fahrzeugs. Wie das genau läuft, steht unter Kfz-Versicherung.

Kein Grund für eine Sonderkündigung ist dagegen, dass du ein günstigeres Angebot gefunden hast. Dann gilt der normale Stichtag.

Wann darf der Versicherer dir kündigen?

Die kurze Antwort: Zum Ablauf mit der vereinbarten Frist, nach einem Schaden mit einem Monat Frist und wenn du einen Beitrag trotz Mahnung nicht zahlst. In diesen Fällen brauchst du schnell neuen Schutz.

Nach einem Schaden

In der Sachversicherung darf auch der Versicherer nach einem Schaden kündigen (§ 92 VVG). Er muss dir aber einen Monat Frist lassen. Die Verbraucherzentrale weist darauf etwa für Unwetterschäden hin. Der Schutz endet dann schon einen Monat nach Zugang der Kündigung, nicht erst zum Jahresende.

Viele Anträge fragen nach Vorschäden und nach Kündigungen durch frühere Versicherer. Antworte ehrlich. Falsche Angaben können den neuen Schutz später gefährden.

Wenn ein Beitrag offen bleibt

Zahlst du einen Folgebeitrag nicht, kann der Versicherer dir in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Die offenen Beträge müssen darin einzeln stehen, ebenso die Folgen (§ 38 VVG).

Läuft die Frist ab und tritt dann ein Schaden ein, muss der Versicherer nicht zahlen. Außerdem darf er ohne Frist kündigen. Zahlst du innerhalb eines Monats nach der Kündigung, wird sie unwirksam. Für einen Schaden in der Zwischenzeit zahlt er trotzdem nicht.

Der häufigste Denkfehler: „Wenn ich nicht mehr zahle, ist der Vertrag eben weg.“ So einfach ist es nicht. Ein nicht bezahlter Beitrag beendet den Vertrag nicht von selbst.

Bis zur Kündigung bleibt der Beitrag geschuldet, dazu können Mahnkosten und Zinsen kommen. Und du hast in dieser Zeit womöglich keinen Schutz. Eine saubere Kündigung ist fast immer der bessere Weg.

Sprich bei Geldsorgen lieber früh mit dem Versicherer. Eine Lebens- oder Rentenversicherung kannst du zum Beispiel beitragsfrei stellen lassen, statt sie zu kündigen (§ 165 VVG). Was bei deinem Vertrag möglich ist, steht in den Bedingungen.

Was kostet eine Kündigung, und was bekommst du zurück?

Die kurze Antwort: Die Kündigung selbst kostet nichts. Endet ein Vertrag vor dem Ende der Versicherungsperiode, darf der Versicherer nur den Beitrag für die Zeit behalten, in der du geschützt warst.

Das regelt § 39 VVG. Hast du den Jahresbeitrag im Januar bezahlt und endet der Vertrag nach einem Schaden im Mai, bekommst du den Anteil für die restlichen Monate zurück. Ausnahmen gibt es etwa, wenn der Versicherer wegen falscher Angaben zurücktritt.

Teuer wird es an anderer Stelle: wenn du doppelt zahlst, weil du zu früh einen neuen Vertrag abschließt und den alten nicht rechtzeitig kündigst. Oder wenn du eine Lücke hast und ein Schaden hineinfällt. Ein paar Wochen Überschneidung sind meist der günstigere Fehler.

Bei Lebens- und Rentenversicherungen mit Sparanteil bekommst du nach einer Kündigung den Rückkaufswert (§ 169 VVG). Er kann in den ersten Jahren deutlich unter dem liegen, was du eingezahlt hast. Lass dir den Wert vor einer Kündigung schriftlich nennen.

Beispiel: So sieht das bei Lisa aus

Lisa Logisch ist unsere Beispielperson. Sie ist erfunden, ihr Verlauf ist alltagsecht.

Lisa ist 31, Projektmanagerin in Vollzeit, und wohnt zur Miete. Sie hat eine Privathaftpflicht, eine Hausratversicherung und seit ihrem 24. Lebensjahr eine Berufsunfähigkeitsversicherung über 1.500 € Monatsrente. Stell dir vor, im Frühjahr kommt Post von ihrer Hausratversicherung.

  • Mit 24Lisa schließt ihre Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Sie ist gesund, der Vertrag hat keine Ausschlüsse.
  • Mit 27Beim Einzug in ihre Wohnung schließt sie eine Hausrat ab. Hauptfälligkeit ist der 1. Juli, Kündigungsfrist drei Monate.
  • Mit 31, im AprilDer Versicherer kündigt an, den Beitrag ab Juli von 12 € auf 15 € im Monat zu erhöhen. Die Leistung bleibt gleich.
  • Im Beispiel jetzt · 31Die reguläre Kündigungsfrist ist schon vorbei. Lisa vergleicht, sagt einem neuen Vertrag ab 1. Juli zu und kündigt den alten innerhalb eines Monats nach dem Brief.

Die Beiträge sind eine Annahme im Beispiel. Die Erhöhung um 3 € im Monat macht 36 € im Jahr aus. Ordentlich hätte Lisa bis Ende März kündigen müssen, drei Monate vor dem 1. Juli. Der Brief kam später. Darum nutzt sie die Sonderkündigung: Dafür zählt nur der Monat nach Zugang des Briefs.

SchrittDatum im BeispielWarum
Brief zur Erhöhung geht zu10. AprilStartet die Monatsfrist nach § 40 VVG
Neuer Vertrag zugesagt, Beginn 1. Juli20. AprilDer neue Schutz steht, bevor der alte gekündigt ist
Kündigung des alten Vertrags kommt an25. AprilInnerhalb der Monatsfrist, die bis 10. Mai läuft
Alter Vertrag endet, neuer beginnt1. JuliDie Kündigung wirkt frühestens, wenn die Erhöhung gilt (§ 40 VVG). Kein Tag ohne Schutz

Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung fasst Lisa nicht an. Ein Wechsel würde neue Gesundheitsfragen bedeuten, und ihr alter Vertrag hat keine Ausschlüsse. Hier ist das Behalten oft mehr wert als ein paar Euro Unterschied.

So kündigst du eine Versicherung ohne Lücke

Die kurze Antwort: Neuen Schutz sichern, Frist prüfen, schriftlich kündigen, Bestätigung abwarten. In dieser Reihenfolge.

1

Neuen Vertrag zuerst

Lass dir den neuen Vertrag mit Beginn zum Ende des alten bestätigen. Bei Berufsunfähigkeit oder Risikoleben gilt das besonders: Erst wenn der neue Vertrag ohne unerwartete Ausschlüsse steht, kündigst du den alten.

2

Frist und Anlass prüfen

Ordentlich zur Hauptfälligkeit oder per Sonderkündigung? Notiere das Datum, an dem die Kündigung spätestens ankommen muss.

3

Kündigung schreiben

Name, Anschrift, Vertragsnummer, gewünschtes Enddatum und bei einer Sonderkündigung der Anlass. Bitte um eine schriftliche Bestätigung mit dem Datum, zu dem der Vertrag endet.

Einen Kündigungsknopf auf der Website muss ein Versicherer nicht anbieten. Versicherungsverträge zählen zu den Finanzdienstleistungen, für die das Gesetz eine Ausnahme macht (§ 312k BGB).

4

Zugang belegen

Schick die Kündigung so, dass du den Eingang beweisen kannst. Die Verbraucherzentralen empfehlen dafür ein Einschreiben. Kommt keine Bestätigung, frag nach.

Tipp

Leg dir eine Liste aller Verträge mit Hauptfälligkeit und Kündigungsfrist an. Einmal im Jahr, etwa im September, gehst du sie durch. So verpasst du keinen Stichtag.

Kündigst du per Sonderkündigung, nenn den Anlass im Brief, etwa „wegen der Beitragserhöhung vom 10. April“. Dann ist klar, auf welches Recht du dich stützt.

Was gilt bei Umzug, Trennung und Autowechsel?

Die kurze Antwort: Ein Umzug allein ist kein Kündigungsgrund. Bei Trennung und Zusammenziehen kommt es darauf an, wer Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer ist.

Umzug: Laut Stiftung Warentest geht der Schutz der Hausratversicherung auf die neue Wohnung über. In der alten endet er spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Ausnahmen gibt es etwa, wenn du mit deinem Partner oder deiner Partnerin zusammenziehst oder ins Ausland gehst.

Zusammenziehen: Oft habt ihr dann zwei Hausrat- und zwei Haftpflichtverträge. Prüft, welcher Vertrag besser ist, und kündigt den anderen.

Laut Stiftung Warentest ist das Zusammenziehen bei der Hausrat einer der Fälle, in denen eine Kündigung auch außerhalb des Stichtags möglich sein kann. Mehr dazu unter Zusammenziehen: Miete, Versicherungen und Kosten.

Trennung: Stiftung Warentest rät, zuerst zu prüfen, wer Versicherungsnehmer ist.

In der Privathaftpflicht reicht für Ehepaare ein Vertrag bis zur Scheidung, auch nach dem Auszug. Schäden zwischen den Partnern deckt er aber nicht. In der Hausrat nimmt die oder der Ausziehende als Versicherungsnehmer den Schutz mit, der andere Teil ist nur übergangsweise geschützt.

Wer nicht selbst Versicherungsnehmerin ist, sollte rechtzeitig eigene Verträge abschließen. Für unverheiratete Paare gelten die Regeln des jeweiligen Tarifs.

Autowechsel: Mit dem Wechsel des Fahrzeugs kannst du laut Stiftung Warentest auch den Versicherer wechseln.

Samira Harkat, Versicherungsmaklerin

Samiras Blick

Samira Harkat

„Ich sehe oft, dass Kündigungen aus Ärger geschrieben werden: über eine Erhöhung, über eine Schadenabwicklung. Das ist verständlich. Aber die Reihenfolge entscheidet. Wer zuerst kündigt und dann sucht, verhandelt mit dem Rücken zur Wand. Wer zuerst den neuen Schutz hat, kann in Ruhe gehen.“

Was beim Kündigen jetzt zählt

Kündigen ist kein großer Akt, wenn du drei Dinge kennst: deinen Stichtag, deine Frist und deinen Anlass. Alles Weitere ist ein sauberer Brief mit Nachweis.

Was wirklich zählt, ist die Reihenfolge. Bei Sachversicherungen kostet eine kurze Überschneidung wenig. Bei allem, was dein Einkommen oder deine Familie schützt, kann ein voreiliger Wechsel teuer werden, weil ein neuer Vertrag neu nach deiner Gesundheit fragt.

Welche Verträge du überhaupt brauchst, zeigt Welche Versicherungen brauche ich?. Willst du einen Vertrag kündigen und bist unsicher, ob der alte nicht doch besser ist, schauen wir ihn mit dir an.

Kündigen oder behalten?

Wir prüfen deinen Vertrag, bevor du kündigst: was er leistet, was ein neuer kosten würde und ob dabei eine Lücke entsteht. Gerade bei Berufsunfähigkeit und Risikoleben ist ein älterer Vertrag oft mehr wert, als es auf den ersten Blick aussieht. Die Prüfung ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht.

Vertrag prüfen lassen

Rückrufbitte

Beratung durch die FemininFinance GmbH & Co. KG, Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO, Register-Nr. D-TAJS-4I8JO-48, und ihre Kooperationspartner:innen mit eigener Erlaubnis und eigener Registrierung bei der IHK.

Häufig gestellte Fragen

Meine Hausrat wird teurer. Kann ich sofort kündigen?

Wenn sich nur der Beitrag erhöht und die Leistung gleich bleibt, ja. Du hast nach Zugang der Mitteilung einen Monat Zeit (§ 40 VVG). Schließ den neuen Vertrag so ab, dass er beginnt, wenn die Erhöhung wirksam wird.

Der Versicherer hat mir nach einem Wasserschaden gekündigt. Was jetzt?

In der Sachversicherung darf er das nach einem Schaden, muss aber einen Monat Frist einhalten (§ 92 VVG). Such sofort neuen Schutz und gib den Vorschaden und die Kündigung im Antrag ehrlich an.

Ich habe die Kündigungsfrist verpasst. Bin ich jetzt ewig gebunden?

Nein. Der Vertrag verlängert sich höchstens um ein Jahr (§ 11 VVG). Zum nächsten Stichtag kannst du wieder kündigen. Prüf außerdem, ob ein Sonderkündigungsrecht greift, etwa nach einer Beitragserhöhung.

Ich ziehe um. Muss ich meine Hausrat kündigen?

Nein, und ein Umzug allein berechtigt in der Regel auch nicht zur Kündigung. Der Schutz geht auf die neue Wohnung über, in der alten endet er spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Melde den Umzug dem Versicherer.

Kann ich per E-Mail kündigen?

Meist ja. Einen neuen Vertrag kannst du in Textform widerrufen, also per E-Mail (§ 8 VVG). Für die Kündigung dürfen neuere Bedingungen keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB), dann reicht auch eine E-Mail. Bei älteren Verträgen kann noch die Schriftform gelten. Wichtig ist in jedem Fall, dass du den Eingang belegen kannst.

Quellen: §§ 8, 11, 38, 39, 40, 92, 152, 165, 169 Versicherungsvertragsgesetz, dejure.org, geprüft am 12.10.2026 · §§ 309, 312k, 356a BGB, dejure.org, geprüft am 12.10.2026 · Kfz-Versicherung überprüfen und mehrere hundert Euro sparen, Verbraucherzentrale, Stand 08.10.2025, geprüft am 12.10.2026 · Versicherungsschutz gegen Elementarschäden, Verbraucherzentrale, geprüft am 12.10.2026 · Hausratversicherung: was sie abdeckt und was nicht, Stiftung Warentest, geprüft am 12.10.2026 · Versicherungen und Scheidung: Trennen und teilen, Stiftung Warentest, geändert 09.08.2024, geprüft am 12.10.2026

Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner Situation ab. Darüber sprechen wir am besten direkt. Alles Weitere steht im Haftungsausschluss.

Werbung: Dieser Artikel kann Werbelinks enthalten. Sie sind mit * markiert. Schließt du darüber etwas ab, bekommen wir vielleicht eine Provision. Für dich ändert sich der Preis nicht.

Unsere Beratung: Wir sind Versicherungsmaklerin. Vermitteln wir dir einen Vertrag, bekommen wir vom Versicherer eine Vergütung, die Courtage. Sie steckt im Beitrag. Vermittelt eine unserer Kooperationspartner:innen, bekommt sie die Courtage. Ob wir davon einen Anteil bekommen, ist unterschiedlich. Die Prüfung deines Vertrags ist unabhängig davon, ob am Ende ein neuer Vertrag steht. Mehr dazu: So verdienen wir Geld.

Tipps unter Fachkolleg:innen: Kündigung und Wechsel

Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Finanzberaterinnen und -berater mit IHK-Registrierung

  • Eine Beitragserhöhung ist ein guter Anlass, sich bei Kundinnen und Kunden zu melden, bevor die Monatsfrist abläuft.
  • Bei Wechselwünschen in BU oder Risikoleben lohnt der gemeinsame Blick auf den Altvertrag, bevor ein neuer Antrag gestellt wird.
  • Nach einer Trennung hilft eine kurze Liste, wer bei welchem Vertrag Versicherungsnehmer ist.

So arbeiten wir mit Berater:innen zusammen

Nächster Artikel

Inhalt

    Vertrag prüfen lassen ›

    Hier findest du uns

    Finanzberatung für dichRückrufbitteFür Berater:innenInstagramLinkedIn
    FemininFinance

    Freie Finanz- und Versicherungsberatung für Frauen, die selbst verstehen und selbst entscheiden wollen.

    Beratung

    • Berufsunfähigkeitsversicherung
    • Dienstunfähigkeitsversicherung
    • Grundfähigkeitsversicherung
    • Krankentagegeld
    • Private Krankenversicherung
    • Krankenzusatzversicherung
    • Pflegezusatzversicherung
    • Altersvorsorge & Rente
    • Vermögensaufbau
    • Immobilie & Finanzierung

    Lebensphasen

    • Elternzeit & Teilzeit
    • Jobwechsel
    • Selbstständigkeit
    • Eigenheim
    • Trennung
    • Pflege
    • Weitere Lebensphasen

    Zweitmeinung

    • Berufsunfähigkeit
    • Dienstunfähigkeit
    • Private Krankenversicherung
    • Altersvorsorge
    • Alle Policen

    Rechner & Tools

    • Unabhängigkeits-Check
    • Rentenlücken-Rechner
    • Gehaltsausgleich- & Care-Rechner
    • Finanzcheck-PDF
    • Alle Rechner und Tools

    Ratgeber „Was zählt.“

    • Zum Ratgeber
    • Arbeit und Einkommen
    • Liebe und Partnerschaft
    • Kinder und Familie
    • Gesundheit und Fürsorge
    • Rente und Alter
    • Vermögen und Wohnen
    • Finanzorganisation
    • So ist der Ratgeber gedacht

    Unternehmen

    • Über uns
    • Wissen
    • Kontakt
    • FAQ
    • Rückrufbitte
    • So verdienen wir Geld
    • Instagram
    • LinkedIn

    Rechtliches

    • Impressum
    • Datenschutz
    • AGB
    • Widerrufsbelehrung
    • Haftungsausschluss
    • Erstinformation
    • Transparenzverordnung
    • Beschwerdemanagement
    Du bist Maklerin oder Makler? → Für Maklerinnen und Makler

    FemininFinance GmbH & Co. KG · § 34d GewO · Reg.-Nr. D-TAJS-4I8JO-48 · HRA 28456, Amtsgericht Düsseldorf

    © 2026 FemininFinance. Konzept des Ratgebers „Was zählt.“ und der Ansatz „Lage, Zahl, Entscheidung“ von Samira Harkat und Susanne Bartels.