Zum Inhalt springen
Was zählt.Der Ratgeber von FemininFinance
Lebensphasen

Arbeit und Einkommen

BerufsstartJobwechselTeilzeitJobverlustAuszeitSelbstständig

Liebe und Partnerschaft

ZusammenziehenHeiratTrennungVerwitwetOhne Trauschein

Kinder und Familie

KinderwunschKindZweites KindKindervorsorgeAlleinerziehendPatchworkKinder und GeldVolljährigLeeres Nest

Gesundheit und Fürsorge

KrankLanger AusfallPflegeEigene Pflege

Rente und Alter

RenteRuhestandNachlass

Vermögen

VermögenMehr EinkommenEigenheimKapitalanlageErbe

Finanzorganisation

Finanzen im BlickBudgetplanerKontenmodell
Alle auf einen Blick
System trippelnSo ist der Ratgeber gedacht
Wenn ein Kind kommt
Elterngeld: Illustration zum Thema

Elterngeld: der größte Hebel liegt vor der Schwangerschaft

Samira HarkatSamira HarkatStand: 15. Oktober 2026

Das Wichtigste

Der größte Hebel beim Elterngeld ist die Steuerklasse. Er bringt oft vierstellig mehr.

Er muss rund neun Monate vor dem errechneten Termin gezogen sein. Also praktisch bevor du schwanger bist.

Das ist kein Trick. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich entschieden, dass es kein Rechtsmissbrauch ist.

Der Mechanismus

Elterngeld rechnet mit einem fiktiven Netto

Und in dieses Netto geht deine Steuerklasse direkt ein.

Die Elterngeldstelle nimmt nicht dein echtes Netto. Sie rechnet ein eigenes aus: Brutto minus Lohnsteuer nach deiner Steuerklasse, minus pauschale Sozialabgaben.

Davon bekommst du 65 bis 67 Prozent. Höchstens 1.800 Euro, mindestens 300.

Wer von Steuerklasse V nach III wechselt, hebt dieses fiktive Netto deutlich an. Und damit das Elterngeld.

Bei der Steuer selbst bringt der Wechsel nichts. Er verschiebt nur, wer unterjährig wie viel Lohnsteuer zahlt.

Über die Steuererklärung gleicht sich das komplett aus. Der echte Gewinn entsteht nur beim Elterngeld und beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Achtung

Steuerklasse IV mit Faktor bringt beim Elterngeld nichts. Das Gesetz rechnet ausdrücklich ohne den Faktor. Steuerlich ist das Faktorverfahren oft die fairere Lösung – beim Elterngeld ist es wirkungslos.


Die Frist

Warum fast alle Ratgeber hier zu spät liegen

Drei Regeln greifen ineinander. Zwei davon werden meist vergessen.

  1. Sieben von zwölf MonatenDie neue Steuerklasse muss in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten haben.
  2. Erst ab dem FolgemonatDas Finanzamt ändert die Steuerklasse nie rückwirkend, sondern ab dem Monat nach dem Antrag.
  3. Der Zeitraum rutscht nach hintenMonate mit Mutterschutz fallen aus dem Bemessungszeitraum heraus. Er endet vor dem Mutterschutz, nicht vor der Geburt.

Zusammengerechnet ergibt das einen überraschend frühen Termin.

Beispiel: errechneter Termin 15. Mai 2027

Mutterschutz beginnt3. April 2027

BemessungszeitraumApril 2026 bis März 2027

Neue Steuerklasse muss gelten abSeptember 2026

Antrag beim Finanzamt spätestens imAugust 2026

August 2026 liegt rund neun Monate vor dem Termin. Das ist ungefähr der Moment der Empfängnis.

Wer beim positiven Test anfängt zu rechnen, ist in der Regel zu spät.

Tipp

Plan ein bis zwei Monate Puffer ein. Das Finanzamt braucht Zeit, die Lohnabrechnung auch – und eine Frühgeburt zieht den Mutterschutz nach vorn.

Und: Einmal wechseln, dann liegen lassen. Bei mehrfachem Hin und Her entscheidet die Steuerklasse, die am längsten galt. Das kann nach hinten losgehen.


Die Fallbeilgrenze

175.000 Euro – und ein Euro darüber ist alles weg

Für Paare gilt dieselbe Grenze wie für Alleinerziehende.

Liegt das zu versteuernde Einkommen über 175.000 Euro, entfällt der Elterngeldanspruch komplett. Keine Abschmelzung, kein Härtefall.

Bei Paaren zählt die Summe beider Einkommen. Bei Alleinerziehenden nur das eigene – gegen dieselbe Grenze.

Drei Dinge werden hier regelmäßig falsch verstanden:

  • Gemeint ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Brutto. Der Abstand ist oft groß
  • Maßgeblich ist das letzte abgeschlossene Steuerjahr vor der Geburt, nicht das Geburtsjahr
  • Die Grenze liegt seit April 2025 bei 175.000 Euro. Davor waren es 200.000

Aus dem zweiten Punkt folgt ein echter Effekt: Eine Geburt im Dezember wird nach dem vorletzten Jahr bemessen, eine Geburt im Januar nach dem letzten.

Bei einem Paar knapp an der Grenze kann ein einziger Tag über alles oder nichts entscheiden.


Mutterschaftsgeld

Die ersten zwei Monate sind für dich verbraucht

Das ist gesetzt, keine Planungsentscheidung.

In den Schutzfristen bekommst du Mutterschaftsgeld von der Kasse plus den Arbeitgeberzuschuss. Zusammen ist das dein volles Netto.

Beides wird ab dem Geburtstag voll auf das Elterngeld angerechnet. In diesen Monaten fließt meist null Elterngeld.

Trotzdem gelten sie als Monate mit Basiselterngeld. Du kannst sie nicht aufsparen und nicht in ElterngeldPlus umwandeln.

Tipp

Für den Partner gilt das nicht. Er kann die ersten beiden Lebensmonate frei nutzen. Genau hier liegt der eine Monat, in dem beide gleichzeitig Basiselterngeld bekommen dürfen.

Seit April 2024 ist gleichzeitiges Basiselterngeld nur noch in einem der ersten zwölf Lebensmonate möglich. ElterngeldPlus dürfen beide weiterhin unbegrenzt gleichzeitig beziehen.


Die Boni

Zwei Zuschläge, die du nicht beantragen musst

Aber deren Zeitfenster du kennen solltest.

Geschwisterbonus

Plus 10 Prozent, mindestens 75 Euro. Bei einem Geschwisterkind unter drei oder zwei unter sechs.

Mehrlingszuschlag

300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Es gibt nur einen Elterngeldanspruch je Mehrlingsgeburt.

Partnerschaftsbonus

Zwei bis vier Monate ElterngeldPlus extra. Beide Eltern gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden.

Der Geschwisterbonus endet mitten im Bezug, sobald das Geschwisterkind drei wird. Ein Geburtsabstand knapp unter drei Jahren sichert ihn über einen längeren Zeitraum.

Achtung

Beim Partnerschaftsbonus müssen beide den Stundenkorridor im Monatsdurchschnitt einhalten. Überstunden oder ein Projektendspurt können ihn sprengen. Führt von Anfang an Arbeitszeitnachweise.


Selbstständig

Schon 500 Euro Nebeneinkünfte drehen die ganze Rechnung

Die größte Falle für Frauen mit einem kleinen Zweitgeschäft.

Bei Angestellten zählen die zwölf Monate vor der Geburt. Bei Selbstständigen zählt das letzte Steuerjahr.

Und jetzt der Punkt: Hattest du im maßgeblichen Zeitraum auch nur kleine Einkünfte aus Selbstständigkeit, wird dein gesamtes Einkommen nach dem Steuerjahr bemessen. Auch dein Angestelltengehalt.

Wer zwischendurch eine Gehaltserhöhung hatte, verliert dadurch Geld.

Tipp

Es gibt eine Rettungsleine: Liegt der Gewinn unter 35 Euro im Monatsschnitt, kannst du auf Antrag zurück auf die Zwölf-Monats-Regel. Das sind 420 Euro im Jahr – Gewinn, nicht Umsatz. Und es ist ein Antrag, kein Automatismus.

Für reine Selbstständige gilt außerdem: Jede Gewinnminimierung im maßgeblichen Jahr senkt direkt das Elterngeld. Investitionen und Abschreibungen sparen Steuern und kosten Elterngeld.

Das ist ein echter Zielkonflikt. Er steht in kaum einem Ratgeber.


Die roten Linien

Was nicht funktioniert

Damit das klar ist.

  • Rückwirkend die Steuerklasse wechseln. Geht nicht, nie
  • Boni als laufenden Lohn umbuchen lassen. Das ist eine Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt, keine Elterngeldgestaltung
  • Gehaltserhöhung im Familienbetrieb kurz vor der Schwangerschaft. Scheingeschäfte sind unwirksam, falsche Angaben strafbar
  • Nebeneinkünfte verschweigen. Die Elterngeldstelle gleicht später mit dem Steuerbescheid ab. Rückforderungen sind der Regelfall
  • Mehr als drei Monate rückwirkend beantragen. Jeder Monat darüber hinaus ist endgültig verloren
  • Nach dem 14. Lebensmonat eine Pause einlegen. Danach geht Elterngeld nur noch ohne Unterbrechung, sonst verfällt der Rest

Ein weiterer Punkt, der still Geld kostet: Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge senkt dein Brutto und damit dein Elterngeld.

Wer im Bemessungszeitraum die bAV hochfährt, zahlt drauf.


Deine Schritte

Die Reihenfolge, die funktioniert

Fünf Schritte, der erste liegt vor allem anderen.

  1. Steuerklasse prüfen, jetztWenn ein Kind im Plan ist: rechnen, bevor die Schwangerschaft beginnt. Antrag bis spätestens 30. November für das laufende Jahr.
  2. Zu versteuerndes Einkommen ansehenDer letzte Steuerbescheid sagt dir, wie nah ihr an den 175.000 Euro seid.
  3. Nebeneinkünfte klärenGibt es Gewinn aus Selbstständigkeit? Dann ändert sich der ganze Bemessungszeitraum.
  4. Aufteilung durchrechnenBasiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus – beide Varianten nebeneinander legen.
  5. Rücklage für die Steuer bildenElterngeld ist steuerfrei, erhöht aber deinen Steuersatz. Die Rechnung kommt ein Jahr später.

Häufige Fragen

Ist der Steuerklassenwechsel erlaubt?

Ja. Das Bundessozialgericht hat 2009 entschieden, dass ein Wechsel zur Erhöhung des Elterngeldes kein Rechtsmissbrauch ist. Der Gesetzgeber kannte die Möglichkeit und hat sie nicht eingeschränkt.

Wie lange muss die neue Steuerklasse gelten?

In der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums, also mindestens sieben von zwölf. Rechne mit Puffer, weil das Finanzamt erst ab dem Folgemonat ändert.

Wie viel Elterngeld gibt es maximal?

Basiselterngeld höchstens 1.800 Euro, mindestens 300 Euro. ElterngeldPlus ist jeweils die Hälfte, also 150 bis 900 Euro.

Gilt die 175.000-Euro-Grenze für jeden einzeln?

Nein. Bei Paaren zählt die Summe beider zu versteuernden Einkommen gegen dieselbe Grenze, die für Alleinerziehende allein gilt.

Kann ich meine Planung später ändern?

Grundsätzlich nicht mehr, sobald Monatsbeträge ausgezahlt wurden – außer bei besonderer Härte. Eine Ausnahme: Wer ElterngeldPlus bekommen hat, kann für denselben Monat nachträglich Basiselterngeld beantragen.

Ihr plant ein Kind und wollt die Reihenfolge einmal sauber durchrechnen? Wir schauen uns Steuerklasse, Bemessungszeitraum und Aufteilung gemeinsam an.

Termin vereinbaren

Quellen: Paragraf 1 Absatz 8, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 3, 4, 4a, 4b, 7 BEEG; Paragraf 3, 19, 20 MuSchG; Paragraf 24i SGB V; Paragraf 32b, 39 Absatz 6, 46 EStG; BSG, Urteile B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R vom 25.06.2009; BSG, Urteil B 10 EG 8/17 R vom 28.03.2019; Richtlinien zum BEEG, Stand 07/2026. Zuletzt geprüft am 20.09.2026.

Nächster Artikel

Inhalt

    Vertrag prüfen lassen ›

    Hier findest du uns

    Finanzberatung für dichRückrufbitteFür Berater:innenInstagramLinkedIn
    FemininFinance

    Freie Finanz- und Versicherungsberatung für Frauen, die selbst verstehen und selbst entscheiden wollen.

    Beratung

    • Berufsunfähigkeitsversicherung
    • Dienstunfähigkeitsversicherung
    • Grundfähigkeitsversicherung
    • Krankentagegeld
    • Private Krankenversicherung
    • Krankenzusatzversicherung
    • Pflegezusatzversicherung
    • Altersvorsorge & Rente
    • Vermögensaufbau
    • Immobilie & Finanzierung

    Lebensphasen

    • Elternzeit & Teilzeit
    • Jobwechsel
    • Selbstständigkeit
    • Eigenheim
    • Trennung
    • Pflege
    • Weitere Lebensphasen

    Zweitmeinung

    • Berufsunfähigkeit
    • Dienstunfähigkeit
    • Private Krankenversicherung
    • Altersvorsorge
    • Alle Policen

    Rechner & Tools

    • Unabhängigkeits-Check
    • Rentenlücken-Rechner
    • Gehaltsausgleich- & Care-Rechner
    • Finanzcheck-PDF
    • Alle Rechner und Tools

    Ratgeber „Was zählt.“

    • Zum Ratgeber
    • Arbeit und Einkommen
    • Liebe und Partnerschaft
    • Kinder und Familie
    • Gesundheit und Fürsorge
    • Rente und Alter
    • Vermögen und Wohnen
    • Finanzorganisation
    • So ist der Ratgeber gedacht

    Unternehmen

    • Über uns
    • Wissen
    • Kontakt
    • FAQ
    • Rückrufbitte
    • So verdienen wir Geld
    • Instagram
    • LinkedIn

    Rechtliches

    • Impressum
    • Datenschutz
    • AGB
    • Widerrufsbelehrung
    • Haftungsausschluss
    • Erstinformation
    • Transparenzverordnung
    • Beschwerdemanagement
    Du bist Maklerin oder Makler? → Für Maklerinnen und Makler

    FemininFinance GmbH & Co. KG · § 34d GewO · Reg.-Nr. D-TAJS-4I8JO-48 · HRA 28456, Amtsgericht Düsseldorf

    © 2026 FemininFinance. Konzept des Ratgebers „Was zählt.“ und der Ansatz „Lage, Zahl, Entscheidung“ von Samira Harkat und Susanne Bartels.